Beiträge von Hoppel

    Hallo,

    1. sofern Du nicht über weiteres Einkommen oder relativ hohes Barvermögen verfügst, ist die Ablehnung des Wohngeldantrages richtig und nicht zu beanstanden.

    2. es dürfte ein begrenzter Anspruch auf ALG II bestehen. Begrenzt heißt dabei, daß wahrscheinlich kein Anspruch auf Kosten der Unterkunft bei Dir besteht. In diesem Fall würdest Du ein Anspruch auf 29 € haben.

    3. ein nicht begrenzter Anspruch würde dann bestehen, wenn Du von zu Hause ausziehen mußtest - z.B. durch eine Heirat oder starke Spannungen im Elternhaushalt oder - mit Genehmigung des Jobcenters - wegen unzumutbarer Entfernung zu einer eventuellen Ausbildungsstätte. In diesem Fall würde sich das ALG II bei einer angemessenen Miete auf 501 € belaufen.

    Gruß!

    Hallo,

    Diente das Haus ursprünglich als Familienheim und sind die erwachsenen Kinder inzwischen ausgezogen, dann kann auch ein größeres Haus als 110 qm als angemessen angesehen werden.

    nein, kann es nicht. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig und Deine Auffassung mal wieder falsch. Denn andernfalls würdest Du das entsprechende Urteil des BSG kennen, was genau in einer solchen Situation geurteilt hat. Und welche Überraschung: es hat anders entschieden als es Deine Auffassung ist.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich hatte nur gehört das nicht selbst genutzte Immobilien nicht als Schonvermögen gelten ?

    hatte ich ja auch geschrieben. Schonvermögen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht verwertbares Vermögen. So ist ein Eigenheim mit angemessener Größe im Wert von meinetwegen 50.000 € nicht verwertbar, wenn es ausschließlich durch den ALG-II-Bezieher selbst bewohnt wird. Dein Haus ist verwertbar, fällt aber in die Vermögensfreigrenzen hinein.

    Gruß!

    Hallo,

    ob das rechtens ist. Meiner Meinung nach zählt selbst bewohntes Haus zum Schonvermögen.

    auch wenn Dir meine Antwort nicht gefallen wird: Ja, das ist rechtens und nein, es zählt nicht zum Schonvermögen.

    Solange Dein Sohn bei Dir gewohnt hat, war die Wohnfläche angemessen und das Haus zählte tatsächlich zum Schonvermögen. Nun jedoch steht Euch nur noch eine Wohnfläche von maximal 110 qm zu, womit also das Haus unangessen groß ist. Damit fällt es aber aus dem Schonvermögen heraus und es kann der Verkauf verlangt werden.

    Kleiner Tipp: sobald Du das ALG II nur noch als Darlehen bekommst, beantrage Wohngeld. Das bekommst Du dann zusätzlich ohne Anrechnung auf das ALG II.

    Gruß!

    Hallo,

    Hast du noch einen Rat für mich wegen der Krankenkasse?

    Die Kosten werden auch nachträglich vom Jobcenter gezahlt, wenn der Antrag genehmigt wurde. Halte die KK einfach auf dem laufenden. Sollte eine Pfändung erfolgen, dann gehe dagegen vor.

    und das Geld war weg das hab ich nirgendwo wieder bekommen.

    Kann ich mir nicht vorstellen. Eher denkbar wäre, daß dann die KK doppelt bezahlt wurde - von Dir und vom Jobcenter. Eigentlich auch eine Sache für einen Anwalt. Aber Du siehst das auch selbst: in dem Bescheid von vor einem Jahr ist auf Seite 1 der Vermerk, ob mit Bewilligung die KK gezahlt wurde. Wenn ja - dann mit Anwalt von KK die gepfändete Summe zurück fordern. Und das aber schnellstens - Stichwort Verjährung!

    Ich wollte es noch vermeiden zum Anwalt zu gehen, da dies meist dann noch länger dauert oder noch umständlicher wird, aus Erfahrung.

    Kann ich so nicht bestätigen - es sei denn, Du hattest einen eher mäßigen Anwalt. Nach meiner Erfahrung beschleunigt ein Anwalt im außergerichtlichen Verfahren die Arbeit des JC durchaus.

    Gruß!

    Hallo,

    daß Du keinen Bescheid bekommst, ist mir schon klar - der Hinweis war auf die Zeit gerichtet, wenn der Bescheid dann eintrudelt.

    Du könntest folgendes machen: investiere 15 € und beantrage beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungsschein. Mit dem suche einen Fachanwalt für Sozialrecht auf - und dann lass den die Korrespondenz mit dem Jobcenter einschlielich der wiederholten Vorlage von Unterlagen machen. Anwaltliche Post wird das JC ungleich schwerer "verlieren" können.

    Die Einmalzahlung ist nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu werten. Insofern kann das JC da keine weiteren Nachweise fordern, zumal diese bei Geldgeschenke anläßlich einer Hochzeit auch schwer zu beweisen wären. Lege auch das Problem dem RA vor.

    Gruß!

    Hallo,

    1. zu den fehlenden Unterlagen: theoretisch könntest Du ggf. mit einer EV gegen die erneute Vorlage der Unterlagen gerichtlich vorgehen, wenn Du die Nachweise über Abgabe hast. Dennoch rate ich davon ab: ehe ein Gericht irgendwas entscheidet, bist Du verhungert, weil das JC den Antrag nicht weiter bearbeitet. Also reiche die Unterlagen halt noch mal ein. Du kannst ja gleichzeitig eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen, obwohl die dann auch nicht viel bringt.

    2. in Sachen Geschenk sehe ich keinen Anlaß, dieses auf Deinen ALG-II-Anspruch anzurechnen, zumal Du die Herkunft ja auch erklären kannst. Allerdings würde ich dann auch erstmal den Bescheid abwarten - erzählt wird vieles im Jobcenter... Allzu große Sorgen würde ich mir deswegen jedenfalls nicht machen.

    Gruß!

    Hallo,

    ich glaube zwar nicht, daß es zu irgendwelchen Maßnahmen kommt. aber um Dich zu beruhigen: wenn, werden nur die Tage der ungenehmigten OE abgezogen, also in Deinem Fall 2 Tage.

    Gruß!

    Hallo,

    überschlägig sind die bewilligten 992 EUR wohl mindestens 130 EUR zu wenig.

    Wie üblich falsch.

    Bewilligt worden sind 922 Euro, dazu kommen 300 Euro Unterhalt und das KIndergeld.

    Dein Bedarf setzt sich aus 409 € Regelsatz für Dich, 237 € Regelsatz für das Kind, 147,42 € Mehrbedarf für Alleinerziehung und 650 € Kosten der Unterkunft zusammen, insgesamt also 1-.443,42 €. Dem gegenüber steht ein Einkommen von 192 € Kindergeld und 300 € Unterhalt, also 492 €. 1.143,42 € - 492 € = 951,42 €.

    Also werden auf den ersten Blick 29,42 € zu wenig gezahlt und nicht, wie behauptet, mindestens 130 €.

    Woher diese Differenz kommt, läßt sich ohne Kenntnis des Berechnungsbogen nicht einschätzen. Ich vermute mal, daß sich dahinter ein Posten aus Deiner Miete verbirgt, der nicht übernommen wird - wie z.B. Kosten für einen Stellplatz Auto, Kabelgrundgebühren oder dergleichen.

    Gruß!

    Halo,

    was Du meinst ist die Vermögensfreigrenze, die nichts mit einem Grundfreibetrag zu tun hat.

    Bei Dir beläuft sich die Freigrenze auf 6.750 €.

    Aber warum steht dann noch in den Artikeln das Menschen die nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden einen Grundfreibetrag von 10.050 Euro hätten.

    Ohne zu wissen, woher Du Deine Infos hast - diese Info wäre dann falsch. Allerdings schwirren diese 10.500 € auffällig oft im Internet herum Was wiederum nicht unbedingt für die Qualität dieser Angaben spricht, weil hier nur Maximalangaben aus einem Gesetz übernommen wurden, die in der Praxis nur in ganz bestimmten und sehr seltenen Ausnahmefällen erreichbar sind.

    Jemand, der 1964 geboren wurde, ist 53 Jahre alt. 53 Jahre x 150 € = 7.950 € + 750 € einmalige Anschaffungskosten = 8.700 € maximale Vermögensfreigrenze.

    Gruß!

    warum antwortest du mir dann nicht einfach konkret auf meine Fragen? I

    Das mache ich durchaus. Ich wollte nur anmerken, daß ich die von Dir recherchierten Angaben nicht bestätigen kann - die Frage nach einer BG im ersten Jahr ist einer der häufigsten Klagegründe bei dem ALG II, weswegen ich die Aussage


    sind sich die meisten Websites einig, dass das erste Jahr des Zusammenwohnens recht locker als NICHT Bedarfsgemeinschaft durch geht...

    absolut nicht teilen kann. Im übrigen kann ich Dir eins versichern: auf 90% aller mir bekannten Seiten zum ALG II stehen nur entweder veraltete oder blödsinnige Antworten und Aussagen, wobei es bei Foren am schlimmsten ist. Es gibt nur wenige Anlaufpunkte, wo man fundierte und aktuelle Auskünfte erhält.

    Was genau ist der Unterschied zwischen wirtschaften und haushalten

    Auch das habe ich Dir bereits beantwortet:

    Solange Ihr im ersten Jahr nicht zusammen wirtschaftet, ist es keine BG. "Wirtschaften" ist nicht gleichbedeutend mit "haushaltend", sondern bedeutet die jeweilige finanzielle Unabhängigkeit vom anderen.

    Aber meinetwegen auch noch mal anders formuliert: der eine darf nicht auf die finanziellen Mitteln des anderen zurückgreifen können. Dafür ist ein getrenntes Konto nicht unbedingt allein ausschlaggebend. Wenn Du z.B. Deinem Freund Deinen Anteil an der Miete bar gibst, damit er dann die Gesamtmiete zahlt, könnte man das durchaus als "Wirtschaften" auslegen, da Dein Freund mit Deiner Miethälfte meinetwegen auch in die Kneipe gehen kann. Manchen Sachbearbeitern würde das schon ausreichen - was dann monate später ein Gericht dazu sagt, ist eine ganz andere Frage.

    "Verräterisch" so, dass uns eine Bedrafsgemeinschaft ausgelegt werden kann

    Nochmal: Du bildest keine WG mit Deinem Freund, sondern eine Partnerschaft. Insofern stellt also ein gemeinsames Bett überhaupt kein Indiz im ersten Jahr des Zusammenlebens dar, daß es sich noch nicht um eine BG handelt.

    Gruß!

    Hallo,

    sind sich die meisten Websites einig, dass das erste Jahr des Zusammenwohnens recht locker als NICHT Bedarfsgemeinschaft durch geht...

    aja. Du vertraust also Aussagen von wildfremden Leuten, von denen Du nicht weißt, ob diese überhaupt Ahnung von der Materie haben? Viel Spaß dabei...

    Wo wird denn die Grenze zu einem gemeinsamen Haushalten gezogen? Gemeinsames Bett und Einrichtung ist vermutlich verräterisch..?

    Wieso sollte das denn "verräterisch" sein? Ihr seid doch eine Lebensgemeinschaft - da wären getrennte Schlafzimmer dann eher unplausibel. Wenn es das ist, was Dir andere Webseiten so raten, dann ahne ich, welche "Qualität" diese Seiten haben...

    Und nochmals: es geht nicht um das Haushalten, sondern um das Wirtschaften. Und das habe bereits oben angerissen.

    Gruß!

    Kann das so jemand bestätigen?

    Jein. Siehe weiter unten.

    Wenn ich dort nun wohnen bleibe und Hartz IV beantrage, was bedeutet das für die Einkommensberechnung meiner Eltern?

    Problem ist, daß Du Dich an den Kosten der Unterkunft nicht beteiligst. Daher werden diese Kosten also auch für Dich allein von den Eltern getragen, womit ihr zusammen wirtschaftet. Das Jobcenter könnte das zum Anlaß nehmen, nun doch eine BG anzunehmen. Zwar könnte man dagegen dann vorgehen - aber das wiederum dauert erfahrungsgemäß monatelang. Insofern solltet Ihr über eine schriftliche Vereinbarung über die Unterkunftskosten nachdenken, damit Du diese geltend machen kannst. Bitte KEINEN Untermietsvertrag - es sei denn das JC besteht auf diesen!!!

    Wird das vom Arbeitsamt nun als Bedrafsgemeinschaft angerechnet oder nicht?

    Solange Ihr im ersten Jahr nicht zusammen wirtschaftet, ist es keine BG. "Wirtschaften" ist nicht gleichbedeutend mit "haushaltend", sondern bedeutet die jeweilige finanzielle Unabhängigkeit vom anderen.

    Gruß!