Beiträge von Hoppel

    Hallo,

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    Die Nebenkosten der alten Wohnung betrugen bei der letzten Abrechnung 504,91€!!!

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    Sie ist zwar etwas größer aber nicht teurer als die alte

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    meldete sich mein Vermieter erst jetzt bei mir das die Nebenkosten in höhe von 151,50€ noch nicht bezahlt sind.

    Du willst also damit ausdrücken, daß die Nebenkosten für eine größere Wohnung viermal so gering sind wie die Nebenkosten der kleineren alten Wohnung? :confused:

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    wenn man aber innerhalb von 6 Monaten vier mal die von der Feuerwehr rasgeklingelt wird mit der aufforderung die wohnung sofort zu verlassen ist das für mich aber nicht mehr normal!

    Ich habe nichts Gegenteiliges gesagt, sondern versucht, Dir unabweisbare Gründe zu nennen.

    Gruß!

    Hallo,

    bist Du ohne Kostenübernahme der ARGE (also ohne Erlaubnis) umgezogen, zahhlt Dir die ARGE maximal nur die Kosten, die in der alten Wohnung aufgetreten sind. Hattest Du z.B. in der alten Wohnung Nebenkosten von 200 € und in der neuen Wohnung aber 300 € Nebenkosten, werden maximal nur 200 € übernommen.

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    Was sind denn wichtige gründe für einen Umzug??

    Wichtige Gründe für einen Umzug wären durch die Wohnung verusachte schwere gesundheitliche Probleme (z.B. schwerer Schimmelbefall), unzumutbare Wohnungsumfeld (z.B. Du wohnst über eine Kneipe - ist allerdings auch strittig), Erfordernis einer behindertengerechten Wohnung nach Unfall und dergleichen. Das Du wegen Brandstiftung ausziehst dürfte kein unabweisbarer Grund sein, da solche Taten ja nun tatsächlich überall vorkommen können.

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    Ein Ablehnngsbescheid brauchten sie nicht schicken

    Naja, gegen was sollten sie auch eine Ablehnung schicken? Du bist ohne Kostenübernahme umgezogen und hast also niemals einen Bewilligungsbescheid für die neue Wohnung erhalten, der also abgelehnt (oder besser: aufgehoben) werden könnte...

    Gruß!

    Hallo,

    Du hast Dein Vermögen vorrangig für den Lebensunterhalt zu verwenden. Kaufst Du Dir eine Wohnung und meldest Dich danach bei der ARGE, wird es starke Probleme geben, weil Du Dir Vermögen geschaffen und somit die Hilfsbedürftigkeit selbst herbei geführt hast. Demnetsprechend kann Dir ALG II verweigert werden.

    Gruß!

    Hallo,

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    das wurde ja vom Sozialgericht in Essen so beschlossen

    Was irgendein Sozialgericht beschließt ist 1. immer als Einzelfall zu betrachten und kann also nicht verallgemeinert werden und gilt 2. maximal für die ARGE, gegen die das Urteil gerichtet war. Insofern können solche Urteile maximal als Argumentationshilfe dienen, nicht aber als Grundlage für eigene Entscheidungen.

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    das eine Eheähnliche Lebensgemeinschaft erst zählt wenn man 1 Jahr zusammen lebt.

    Das ist so nicht richtig. Eine solche Einstandsgemeinschaft wird auch vor dem 1 Jahr vermutet, wenn ein gemeinsames Kind im Haushalt lebt, Kinder im Haushalt versorgt werden und gemeinsam wirtschaften (also über Vermögen oder Einkommen des anderen verfügen). Da Du mit Deinem Kind zu dem Partner ziehst, versorgt Ihr ein Kind, was durchaus dazu führen kann, daß eine Einsatndsgemeinschaft gesehen wird und Ihr also zusammen berechnet werdet.

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    Wie lange dauert denn dann in der regel der Prozess

    Das kann Dir selbstverständlich niemand sagen. In Berlin dauert es z.Zt. durchschnittlich 2 Jahre, in München 1,5 Jahre bis zur Verhandlung.

    Gruß!

    Hallo,

    Sanktionen wegen einem nicht genehmigten Umzug hat Deine Freundin nicht zu befürchten. Egal wo sie wohnt und solange sie über 26 Jahre als ist - der grundsätzliche Anspruch auf ALG II ist überall gleich.

    Allerdings hat sie auch kaum Chancen, Umzugskosten, Kautionen und alle anderen Sachen im Zusammenhang mit dem Umzug genehmigt zu bekommen, was ja aber laut Deiner Auskunft kein Problem ist.

    Jetzt das berühmte ABER: wird Deine Freudin Deiner BG zugeordnet und ist Dein Einkommen zu hoch, hat Deine Freundin keinen Anspruch auf ALG II, was auch bedeutet, daß die KV-Beiträge nicht mehr geleistet werden.

    Im ersten Jahr des Zusammenleben wird eine Art "Probejahr" vermutet, sofern beide Partner nicht ein gemeinsames Kind haben, keine gemeinsamen Konten besitzen und nicht zusammen wirtschaften. Allerdings bereitet mir gerade der letzte Punkt etwas Schwierigkeiten: wenn jemand aus Berlin in das Ruhrgebiet zu einem Partner zieht und mangels Genehmigung des Amtes sich diesen Umzug als ALG-II-Bezieher gar nicht leisten könnte, liegt die Vermutung sehr nah, daß der zukünftige Partner die Umzugskosten trägt. Was wiederum darauf hinweisen könnte, daß hier doch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, weil dann Ausgaben (für den Umzug) der Partnerin vom Partner beglichen werden.

    Eine solche Argumentation und Sichtweise wäre nur außerordentlich schwer zu widerlegen und wahrscheinlich nicht allzu sinnvoll.

    Ich würde an Eurer Stelle für Deine Freundin verstärkt Bewerbungen im Ruhrgebiet loslassen, immer mit der Hoffnung, daß hier eine postive Antwort erfolgt. Kann nämlich Deine Freundin einen Arbeitsplatz bei Dir nachweisen sind alle die genannten Bedenken gegenstandslos.

    Gruß!

    Hallo,

    wenn die Wohnung für 1 Person zu teuer ist, wirst Du aufgefordert werden, die Kosten zu senken. Kommst Du dieser Aufforderung nicht nach, wird nach einer gewissen Zeit (meistens 6 Monate) nicht mehr die tatsächliche Miete, sondern nur die angemessene Miete gezahlt. Diese 6 Monate gelten aber nur bei zu hoher Miete.

    Sind die Heizkosten zu hoch, wird die genannte Frist nicht eingehalten und du bekommst sofort nur noch die angemessenen Heizkosten. In Punkto Wohngröße gibt es ebenfalls keine 6-Monate-Frist: hier werden die überzähligen qm auf die vom Amt zu zahlende Miete hochgerechnet und der entsprechende Anteil ebenfalls sofort nicht mehr gezahlt.

    Gruß!

    Hallo,

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    von denen bekommt sie von der Arge noch unterstützend Hartz

    Das nennt sich dann Sozialgeld.

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    Kann die Arge dann auf die absonderliche Idee kommen und die Zuschüsse streichen, wenn sie dann eine Handvoll m² zuviel hat?

    Ich kann nichts als "absonderlich" sehen. Im Endeffekt zahlt der Steuerzahler die Unterstützung für Bedürftige und kann wohl mit gutem Recht erwarten, daß sich der Bedürftige nicht auf seine Kosten riesige Wohnungen leisten kann, während er selbst allein für seine Miete aufkommen muß. Ich finde ein solches Anspruchsdenken zum Ko***.

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    Sie wohnt im Moment in einer 4 Zimmer Wohnung und möchte aber in ein Haus ziehen, dass eben 5 Zimmer hat.

    Stellt sich die Frage, ob es sich um ein Eigentumshaus handelt oder nur eine größere Wohnung in einem anderen Mietshaus. Bei ersterem würde es zweifellos zu Problemen kommen, da ein Bedürftiger kaum das Geld für einen Hauskauf haben dürfte. Handelt es sich "nur" um eine größere Wohnung, so sind die Regeln der Kosten der Unterkunft der jeweiligen Kommune zu beachten, die nicht nur die maximale Miethöhe, sondern auch die Größe festlegen. Bei einer 4-köpfigen Familie werden i.A. naximal 90 qm zugestanden.

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    obwohl sie ja hauptsächlich Bafoeg Empfänger ist

    Was ist denn das für eine Behauptung? Wenn sie für die 3 Kinder Sozialgeld erhält, sind das mindestens 681 € + die jweiligen Anteile an der Miete. Du wirst mir kaum erzählen wollen, daß das BAföG höher ist als das Sozialgeld...

    Gruß!

    Hallo,

    bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Ziehst Du ohne vorherige Genehmigung des Amtes bei diesen aus, bekommst Du keine Kosten für die Unterkunft und maximal den verminderten Regelsatz von 278 €, auf dem dann aber u.U. das eigene und das Einkommen des Freundes angerechnet werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Du solltest Dich einfach bei Deiner zuständigen ARGE melden - nur dort kann man Dir helfen. Anhand Deiner doch etwas spärlichen Angaben kann zumindest ich nicht einschätzen, ob ein Anspruch auf ALG II vorhanden ist.

    Einen Anspruch auf Erstaustattung dürftest Du nicht unbedingt haben.

    Gruß!

    Hallo,

    da Du nicht zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter gehörst, ist ein Umzug in eine eigene Wohnung problemlos möglich.

    Als erstes erkundigst Du Dich bei Deiner Arge nach den angemessenen Kosten der Unterkunft und der angemessenen Größe der Wohnung für 1 Person. Anhand dieser Daten suchst Du Dir eine Wohnung, die innerhalb der gesetzten Grenzen liegt und läßt Dir vom Vermieter ein Angebot ausfertigen. Damit gehst Du wieder zur ARGE hin und beantragst die Kostenübernahme, die im Normalfall auch binnen 10 - 14 Tage erteilt wird. Wenn Du die Kostenübernahme hast, kannst Du den Mietvertrag unterschreiben. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Kostenübernahme stellst Du einen (formlosen) Antrag auf Erstaustattung, in dem Du die Dinge, die Du für die neue Wohnung benötigst, einzeln aufführst. Ebenfalls gleichzeitig stellst Du einen Antrag auf Umzugskosten und ggf. auf ein Darlehen für die Mietkaution, alles ebenfalls formlos.

    Das alles gilt natürlich nur, wenn Du bedürftig bist und der eigentliche Antrag auf ALG II auch genehmigt wird.

    Gruß!

    Hallo,

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    wenn ich mir eine wohnung mieten würde,zB3 zimmer(da ich eine kleine tochter habe-abernoch keine 3jahre) und 60m³, würde sie das dann abgelehnt bekommen weil 3zimemr zuviel sind?

    Es gibt nur bei Bezug von ALG 2 entsprechende Grenzen, wobei die Größe und die Kosten der Unterkunft entschidend sind, nicht aber die Anzahl der Zimmer. Für 2 Personen sind dabei 60 Quadratmeter angemessen, wenn innerhalb dieser 60 Quadratmeter 3 Zimmer enthalten sind, ist das kein Problem.

    Gruß!

    Hallo,

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    daraum bekommt sie von ihnen kein kindergeld/unterhalt.aber das jobcenter rechnet ihr das kindergeld und unterhalt immer mit an-obwohl sie es gar nicht hat...

    Das der Unterhalt fiktiv angerechnet wird, kann durchaus rechtens sein. Wenn allerdings die Eltern Kindergled für sie erhalten und keine Unterhaltszahlung leisten, sollte die Freundin schnellstens einen sogenannten Abzweigungsantrag bei der KG-Kasse stellen, damit sie das KG direkt erhält.

    Solange die Freundin ALG-2 bezieht, kann sie nicht einfach umziehen, sondern benötigt eine vorherige Genehmigung (Kostenübernahme) für die neue Wohnung.

    Die erlaubte Größe und Kosten der Wohnung richten sich nach kommunalen Vorgaben, eine entsprechende Liste findest Du unter arbeits-los.de .

    Gruß!

    Hallo,

    irgendwie reagiere ich manchmal allergisch, wenn ich die Frage "Auf was habe ich Anspruch?" höre. Woran das wohl liegen mag? :confused:

    Wie auch immer.

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    Ich würde gerne mit 25 ausziehen

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    dürfte ich doch weiterhin Anspruch auf Hartz 4 haben oder

    Nein. Sofern Du ohne VORHERIGE Auszugsgenehmigung ausziehst, hast Du keinerlei Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und maximal Anspruch auf den verminderten Regelsatz von 287 €. Grund: Du gehörst bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern.

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    Habe ich denn Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

    Nein. Dazu bräuchtest Du eine Versicherungsdauer von mindestens 5 Jahre, wovon 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen.

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    Auf was habe ich denn dann noch Anspruch?

    Auf nichts.

    Gruß!

    Hallo,

    ein Anspruch auf Wohngeld dürfte mangels Einkommen nicht vorhanden sein. Ein ALG-II-Anspruch ist zwar theoretisch vorhanden, da aber Dein Lebenspartner selbst keinen Anspruch hat, dürftest Du auch kein aufstockendes ALG II bekommen.

    Grob überschlagen hast Du einen Bedarf von (323 € Regelsatz + 220 € Hälfte Miete, wobei auch noch abzuklären wäre, ob die recht hohe Miete den angemessenen Kosten der Unterkunft entspräche) 543 €. Dein Einkommen ist also abzüglich der Versicherungspauschale höher als der Bedarf und somit kein Anspruch vorhanden.

    Gruß!