Beiträge von Koblenzer

    Pik:Ary Vielen Dank für deine Erläuterungen. Eine Ergänzung noch von meiner Seite: Bei der Kombination eines Teilzeitjobs, bei der durch die niedrige Höhe des Lohnes oft keine Einkommensteuer anfällt, mit einem Minijob, fällt die Differenz beim Wohngeld noch deutlich höher, aus wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer abwälzt.

    Kurzes Beispiel: Single mit Teilzeitjob mit 1200,-- € brutto (Lohnsteuerklasse I) und Minijob mit 538,-- € OHNE Abwälzung
    der Lohnsteuer: Es werden pauschal 20% auf Grund der zu zahlenden KV und RV also 347,60 vom Einkommen abgezogen.

    Beim Abwälzen der Lohnsteuer mindert sich zwar der Nettolohn des Minijobs um 10,67 €, jedoch wird nun ein pauschaler
    Abzug in Höhe von 30% auf das Gesamteinkommen also 521,40 € vorgenommen, was zu einem deutlich höheren Wohngeldanspruch führt.

    Beim Bezug vom Wohngeld werden verschiedene pauschale Abzüge berücksichtigt. So werden jeweils 10% vom Einkommen abgezogen wenn Beitrage zur Rentenversicherung, Kranken-/Pflegeversicherung bzw. Einkommensteuer geleistet werden, maximal also 30%. Bei den meistern Minijobbern wird die fällige Einkommensteuer pauschal in einer Höhe von 2% vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Das führt dazu, dass kein 10% Abzug durchgeführt wird, was zu geringeren Leistungen führen kann. Daher kann es sich lohnen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass dieser die 2% auf den Arbeitnehmer abwälzt um den 10% Abzug nutzen zu können. Besonders lohnt es sich in der Kombination Teilzeitbeschäftigung + Minijob, da hier oft keine Lohnsteuer anfällt, durch die Abwälzung der 2% Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch eine Steuerlast entsteht die den Abzug auslöst.

    Verwaltungsvorschrift zu § 16 WoGG

    ...

    (3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann nach § 40 Absatz 1 bis 3 EStG die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Schuldnerin oder Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, sodass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts nach § 40a EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG für die Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die pauschale Lohnsteuer von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl. § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und diese oder dieser tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG vorzunehmen.

    Danke an Tamar und Pik:Ary für eure Antworten. Ich habe das für die Zukunft mit meinem Arbeitgeber so geregelt, dass Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie die Verpflegung bei zukünftigen Dienstreisen direkt von der Firma beglichen bzw. gestellt werden. Er hat sich da auch bei seinem Steuerberater rückversichert. Da es sich hier um betrieblich veranlasste Kosten handelt kann er diese direkt tragen, der Beschäftige hat dann gar nichts damit zu tun und es erscheint auch nichts auf der Lohnabrechnung.

    Hallo zusammen,

    ich habe ein Problem. Im war kürzlich im Rahmen meiner Berufstätigkeit auf einer eintägigen Dienstreise. Ich habe anschließend von meinem Arbeitgeber im Rahmen einer Reisekostenabrechnung die entstandenen Kosten erstattet bekommen. Jetzt rechnet mir das Jobcenter dies als Einkommen an. Ist das überhaupt rechtens. Hier findet doch kein Zufluss von Einkommen statt sondern nur eine Erstattung von Kosten. Oder übersehe ich etwas?