Beiträge von dutchman9

    Kosten der Unterkunft richten sich nach § 22 SGB II und werden LAUFEND erbracht,

    Die Erstausstattung der Wohnung ist eine einmalige Beihilfe und richtet sich nach § 24 Abs. 3 SGB II.

    Beide sind unabhängig voneinander.

    Bester Weg: Unbedingt Widerspruch einlegen und gleichzeitig eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG beantragen. Mancher kann es alleine, aber ein Anwalt ist immer besser.

    Kleiner Tip zur Erstausstattung: Selber das Jugendamt einschalten und um Unterstützung fragen , da Kinder Betten und Schränke brauchen und auch auf ein warmes Essen (Küche) nicht verzichten können. Habe ähnlicher Verfahren für andere schon mehrfach geführt und gewonnen.

    Ich würde mich einmal mit dem Thema "Einseitiges Rechtsgeschäft" beschäftigen und ggfls. einen Anwalt fragen, da derartige Zusatzverträge äußerst bedenklich sind. Zudem wäre der Zusatzvertag zu kündigen. Jedes Arbeitsgericht wird sich freuen. Aber Immer daran denken: Es ist sehr schwer, bei einem Arbeitgeber Recht zu bekommen und den Job zu behalten.