Beiträge von SusanneM

    Danke Tamar,

    eine kurze Nachfrage dazu. Du hast geschrieben:

    3. Die EKS ist nach meinem Verständnis unabhängig von der endgültigen Festsetzung notwendig, um für den nächsten Bewilligungsabschnitt eine Einkommensprognose zu treffen.

    Meine Frage diesbezüglich: Da also für den Weiterbewilligungsantrag eine EKS eingereicht werden muss, würde dann nach Ende des weiterbewilligten Leistungszeitraums (normalerweise weitere 6 Monate) ein endgültiger Festsetzungbescheid ebenfalls nur auf Antrag des Leistungsempfängers erstellt werden?

    Danke :)

    Danke Tamar,

    das Thema ist recht komplex, daher bitte nur zum Verständnis drei kurze Nachfragen:

    1. Verstehe ich das richtig, dass ohne meinen Antrag auf endültige Festsetzung garkein Bescheid erstellt worden wäre, und folglich auch nicht rückwirkend überprüft worden wäre, wieviel tatsächliches Einkommen mir während des vorläufigen 6-monatigen Bewilligungszeitraums zugeflossen ist?

    2. Wenn man den Antrag auf endgültige Festsetzung nur selbst stellen kann, ziehen Leistungsempfänger und/oder das Jobcenter daraus einen ersichtlichen Nutzen? Oder anders gefragt: wo liegt der Vorteil, wenn man einen endgültige Festsetzungsbescheid erhält?

    3. Zwei Monate vor Ablauf meines Bewilligungszeitraums erhielt ich vom Jobcenter per Post einen Weiterbewilligungsantrag, den ich - wenn weiterhin Leistungsbedarf bestehe - ausfüllen und zurüsckschicken sollte. Dem Weiterbewilligungsantrag beigefügt war der Vordruck für eine EKS, die ich ebenfalls einreichen sollte. Daher ging ich davon aus, dass eine EKS notwendig ist?

    Ich bedanke mich im Voraus :)

    Hallo,

    zunächst, vielen Dank für die wertvolle Hilfen in diesem Forum, ich weiß das sehr zu schätzen :)

    ich beziehe mich auf meine vorherige Fragen in diesem Thread aus dem November 2020 bezüglich der Anlage EKS. Ich bin selbständig tätig und aufgrund der Pandemie musste ich im letzten Jahr Grundsicherung beantragen. Diese wurde mir für 6 Monate bewilligt (01. Juni bis 30. November 2020). Danach hatte ich wieder einen Auftrag und musste die Grundsicherung nicht verlängern.

    Ich hatte während des Bewilligungszeitraums unverhofft einige kleinere Einnahmen, die ich dann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - transparent und vollständig - in einer EKS auflistete und zusammen mit den Belegen an das Jobcenter schickte, zwecks abschließender/endgültiger Festsetzung.

    Laut unserer Konversation in diesem Thread hatte ich den Eindruck erhalten, dass eine EKS zur endgültigen Festsetzung zwingend notwendig sei. Jedoch erhielt ich kurz nach meiner Einreichung der EKS ein Schreiben des Jobcenters, in dem zunächst folgendes stand:

    "Ihnen sind vorläufige Leistungen für den genannten Zeitraum gem. Artikel 1 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz Paket) in Verbindung mit § 67 SGB II bewilligt worden."

    Das machte Sinn. Aber gleich dahinter stand dann dieser Satz, über den ich stolperte:

    "Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II erfolgt eine abschließende Entscheidung über Ihren tatsächlichen Leistungsanspruch nur auf Ihren Antrag. Sollten Sie eine abschließende Festsetzung des Bewilligungszeitraums wünschten, so teilen Sie dies bitte mit."

    Ich rief beim Jobcenter an und erkundigte mich, weil es sich ja in dem Schreiben so anhörte, als wäre die Einreichung der EKS garnicht nicht notwendig. Der Sachbearbeiter am Telefon meinte dann, dass es meine Entscheidung sei, die abschließende Festsetzung zu beantragen, aber in dem Fall (Zitat) "würde ich ja nur verlieren". Denn laut Berechnung des Jobcenters - auf Grundlage meiner eingereichten EKS und Einkommensbelege - müsse ich ca. 700 € zurückzahlen."

    Da ich eine ehrliche Haut bin, und ja schon alle Unterlagen aufbereitet und ans Jobcenter geschickt hatte, entschied ich mich dazu, die abschließende Festsetzung zu beantragen. ich erhielt kurz darauf den endgültigen Bescheid mit der Aufforderung den Betrag von ca. 700 € zeitnah zu erstatten. Ich tat dies auch und überwies die Summe umgehend. Dieser Bescheid nannte sich: "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches".

    Damit war die Sache erledigt. Aber die Fragen, die sich mir nun stellen: Hätte ich garkeine EKS einreichen müssen? Und was wäre dann passiert? Hätte ich automatisch einen abschließenden Bescheid ohne jegliche Rückforderungen erhalten?

    Ich freue mich auf Ihre Erläuerterung, da ich noch etwas konfus bin was da ganze Prozedere angeht. Danke und Herzliche Grüße!

    Alles klar, Tamar. Ist halt das erste mal in meiner Karriere, dass ich auf staatliche Untersützung angewiesen bin. Ist alles neu für mich. Wegen Corona. Nicht meine Schuld.

    Ich werde also einfach in der EKS die in den 6 Monaten zugeflossenen Beträge ein "Einnahmen" eintragen und bei den Ausgaben die darauf anzuwendenen zurvor von mir ausgelegten Kosten, auch wenn sie vor dem Bewilligungszeitraum entstanden sind. Alles klaro.

    Wir bleiben sachlich!

    Im Grunde schon. Also wenn es um Einkommen/Bonuszahlungen/etc. geht, verstehe ich das Zuflussprinzip.

    Aber es muss doch Ausnahmen geben, wenn es sich um Erstattungszahlungen bzw. 100%ige Rückzahlungen von Reisekostenauslagen handelt, da es sich hier nicht um erwirtschaftetes Einkommen handelt. Und das gleich sollte doch für Tantieme gelten, die sich auf Leistungen aus bis zu drei Jahren in der Vergangenheit beziehen. Insbesondere wenn ich dies alles schriftlich lelegen kann. Oder?

    Vielen Dank für Ihre Antworten :)

    Ich hätte noch eine Frage: und zwar habe ich in meinem 6-monatigen Bewilligungszeitraum zwei Einzahlungen auf mein Konto erhalten, und wollte fragen ob dies möglicherweise zu einer einteiligen ALGII-Rückzahlung führen könnte bzw. in der EKS angegeben werden muss?

    Zum einen handelt es sich um eine 100%ige Erstattung von 1.000 € Reisekosten für Flug und Hotel (für eine berufliche Reise Anfang 2020), die ich lange vor dem Bewilligungszeitraum ausgelegt hatte, die Erstattungszahlung mir allerdings erst später, nämlich kurz nach Beginn meines ALGII-Bewilligungszeitraums zufloss.

    Zum anderen geht es um 600 €, die ich für Tantieme erhielt, welche sich auf zurückliegende kreative Leistungen aus den Jahren 2015-2019 beziehen. Aufgrund der komplexen Abrechnungsprozedere ist es Standart, dass man diese Tantieme erst mehrere Jahre später erhält. Dieses Geld floss mir zwei Monate nach Beginn meines ALGII-Bewilligungszeitraums zu.

    Beides kann ich im Übrigen durch Abrechnungen bzw. schriftlicher Kommunikation belegen.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus herzlichst!

    ALG II Prozedere als Selbständige nach 6 Monaten mit Zufluss von Einkommen nach Bewilligungszeitraum

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen zu meiner Situation und hoffe, Sie können mir helfen. Vielen Dank im Voraus :)

    ich bin selbständig tätig als Freelancer in der Kreativbranche mit unregelmäßigem Einkommen, auf Projektbasis. Aufgrund der Corona-Pandemie sind mir im Frühjahr und Sommer - wie so vielen Solo-Selbständigen - sämtliche Projekte weggebrochen. Ich beantragte daraufhin ALG II (Grundsicherung) und dies wurde mir auch bewilligt, besfristed für 6 Monate vom 01. Juni bis 30. November 2020. Mein Vermögen befindet sich weit unter der Grenze des erheblichen Vermögens, was ich auch im Antrag angab, jedoch wurde trotzdem eine Prüfung meines Vermögens durchgeführt, und ich musste sämtliche Kontoauszüge + Formular Anlage VM beim Jobcenter in Berlin vorlegen.

    Jetzt ist es mir endlich gelungen, einen Auftrag mit einer Vergütung von 5.000 € an Land zu ziehen, der mich wieder etwas über Wasser halten kann. Darüber bin ich sehr froh, da ich dann keinen Weiterbewilligungsantrag stellen muss. Die Arbeit an diesem Auftrag beginnt bereits jetzt - ab November - und wird sich bis in den Dezember hinziehen. Die Vergütung wird allerdings erst nach erledigter Arbeit und anschließender Rechnungsstellung ca. Mitte/Ende Dezember auf meinem Konto gutgeschrieben.

    Daher zwei entscheidende Fragen:

    1. Ich arbeite bereits jetzt an dem Projekt, aber die Vergütung fließt mir erst Ende Dezember zu. Da sich also der Zufluss meiner Vergütung außerhalb des 6-monatigen ALG II Bewilligungszeitraums (01. Juni bis 30. November 2020) befindet, ist diese Vergütung somit nicht als Einkommen auf das ALG II anzurechen und auch für die abschließende EKS nicht relevant?

    2. Falls sich die Auftragslage wieder verschlechtert, und ich im Frühjahr 2021 erneut einen Antrag auf ALG II wegen Corona stellen muss (und die Vermögensprüfung weiterhin bis Ende 2021 ausgesetzt würde - laut Medienberichten ), müsste ich dann meine im Dezember erhaltene Vergütung erst einmal "aufbrauchen"? Oder würde diese Vergütung dann automatisch zum Bestandteil meines Vermögens gezählt werden (das sich insgesamt weiterhin unter der Grenze befände) mit wiederum 6 Monaten Bewilligungszeitraum?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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