Beiträge von Tamar

    Der Vermieter schreibt dir, dass du 2500 Euro von ihm bekommst. Das Jobcenter schreibt daraufhin, dass du ihm diese 2500 Euro quasi weiterleiten sollst.


    Wo ist das Problem? Du hast einen Anspruch gegen den Vermieter. Lass es dir auszahlen und dann überweist du es ans Jobcenter.


    Oder wie soll es deiner Meinung nach richtig laufen?


    Ansonsten lade das Schreiben vom Jobcenter anonymisiert und als PDF hoch. Ohne dem ist es eh Rätsel raten.

    Hauptantrag und Anlage HG. Wenn du freiwillig versichert bist, dann gib das so an. Wenn du Bürgergeld bewilligt bekommst, wird das automatisch zur Pflichtversicherung. Deine Schulden musst du aber bei der Krankenkasse abstottern, sonst gibt es Probleme, wenn du dann Arbeit hast.

    Bist du weiblich? Du + Freund können ja nicht eheähnlich sein, höchstens Lebenspartner.


    Ansonsten steht doch schon alles zum Verhalten bei Inaugenscheinnahme im Thread. Verhinderst du die notwendige Ermittlung, geht das zu deinen Lasten.


    Dir ist klar, dass wir hier schon im Bereich des Betrugs sind, wenn du falsche Angaben im Antrag gemacht hast?

    Hast du Jura studiert, oder woher kennst du dich so gut aus?

    Ich bearbeite Widersprüche und Klagen in einem JC.


    Okay und dann den Mietvertrag zwischen meinen Eltern und dem Vermieter anfügen?

    Wenn der dem Jobcenter noch nicht vorliegt, ja.


    Wo würde man dann schreiben, dass ich mich zu 1/3 an den Kosten beteilige?

    Eigentlich gar nicht, weil das Kopfteilsprinzip dem JC bekannt ist. Da es bisher aber wohl nicht gelebt wurde, kannst du ggf. ein formloses Schreiben von deinen Eltern anlegen, dass sie dich nicht mehr kostenfrei wohnen lassen können. Aber wie gesagt: hoffe da nicht zu sehr.


    Und eine Kostenbeteiligungsvereinbarung ergibt keinen Sinn?

    Ob ihr das mündlich oder schriftlich vereinbart, ist völlig egal. Es kommt darauf an, ob du einer wirklichen Forderung der Eltern ausgesetzt bist, sie dich also bei Schulden tatsächlich raus schmeißen würden. Und das glaube ich nicht. Ich bin da ehrlich, bei mir würdest du unter diesen Umständen keinen Mietanteil bekommen, eigentlich sind deine Eltern ja für deinen Lebensunterhalt zuständig, da du nicht arbeiten kannst. Von Scheinverträgen rate ich ab. In anderen Foren wirst du da sicherlich anderes hören, aber im Fall der Fälle kann sowas sogar als Betrugsversuch ausgelegt werden.


    denn zur Miete wohne ich selbst ja nicht

    Aber du wohnst als Haushaltsangehöriger deiner Eltern "mit" zur Miete. Die Formulare sind Standard, die bilden nicht jeden Einzelfall ab.

    In dem Moment gehe ich davon aus, dass das Jobcenter Gnade vor Recht hat ergehen lassen und Bürgergeld (Regelsatz abzüglich Kindergeld + KV/PV) trotz der Unterhaltsverpflichtung bewilligt hat?


    Das ist kompliziert, zu erklären. SGB II und BGB sind da nicht identisch. Vorliegend greift halt nur die Unterhaltsvermutung, die aber eben definitiv, da sogar Unterhaltspflicht nach BGB besteht. Die Unterhaltsvermutung hat aber auch rechnerische Grenzen, das heißt, den Eltern muss natürlich selbst genug zum Leben bleiben. Letztlich hat ja auch das Gericht wohl so entschieden.


    In KdU muss ich ja ankreuzen, dass ich „zur Miete oder in einem sonstigen Wohnverhältnis“ wohne.

    Dann ist es eben ein "sonstiges". Du wohnst mit 3 Personen und trägst die volle Miete ein.

    Wenn du quasi nicht auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verwiesen werden kannst, weil du dauerhaft krank bist, sind deine Eltern als Verwandte 1. Grades sogar unterhaltsverpflichtet. Die Unterhaltspflicht nach dem BGB zwischen Verwandten 1. Grades besteht nämlich ein Leben lang. Bei volljährigen Kindern, die nicht in der Schule oder Ausbildung sind, ist es eben nur so, dass die eigentlich arbeiten können und das Vorrang vor Unterhalt hat (Erwerbsobliegenheit). Ich sehe daher keine Chance im Hinblick auf Miete. Versuchen kannst du es natürlich trotzdem, indem du die Anlage KdU entsprechend mit 1/3 der Kosten ausfüllst. Aber mach dir nicht zu große Hoffnungen. Ich glaube, du kannst in der Situation froh sein, wenn es den vollen Regelsatz + KV/PV gibt.

    Der Normalfall ist die kopfteilige Berücksichtigung der Miete. Dagegen steht aber die Unterhaltsvermutung des § 9 Absatz 5 SGB II und bisher haben deine Eltern dich ja auch unterstützt. Ob das Jobcenter jetzt also glaubt, dass sie dich vor die Tür setzen? Eher nicht. Auch dann müssen sie ja zu zweit die Miete weiter selbst bezahlen.

    Grundsätzlich ist es eben in der Konstellation nicht einfach. Da helfen meist auch keine Beteuerungen, dass jetzt alles anders ist, ob nun mündlich oder schriftlich.

    Ein Teilzeitstudium macht man eigentlich berufsbegleitend. Was hindert dich am arbeiten, dass du lieber ein Jahr lang wegen Bürgergeld klagst? Wann willst du mit dem Studium fertig sein, wann ins Berufsleben einsteigen? Deine Eltern sind wirklich zufrieden mit deiner Situation? Dass du ihnen so auf der Tasche liegst?

    Genau darum geht es mir mit der Schlichtung, dass der Unfug erstmal ausgesetzt wird bzw. bestenfalls mit der Schlichtung weg geht.

    Während des Schlichtungsverfahrens gibt es keine Sanktionen, ich dachte, das wüsstest du. Steht ja im Gesetz und das hast du doch anscheinend gelesen.

    "Weg" wird es aber sicher nicht gehen, denn die Aufnahme solcher Tätigkeiten ist dir nunmal zumutbar. Der beabsichtigte Vorrang von Aus und Weiterbildungen wurde nie eingeführt, auch, wenn man dir das in einem anderen Forum suggeriert.

    Ich habe kein einziges mal erwähnt, dass ich die Förderung einer 2-3 jährigen Ausbildung/Umschulung möchte.

    Das ist mir klar

    Nichtsdestotrotz sagt die gesetzliche Regelung, dass es keinen Bildungsgutschein gibt, wenn in deinem Fall eine normale Ausbildung möglich ist.

    Lies dir mal die Punkte durch bei § 81 Absatz 2 SGB III, du zitierst das komplett falsche.

    Ich zitiere garantiert nicht falsch. Im Gegensatz zu dem Admin des anderen Forums habe ich nämlich beruflich damit zu tun.

    Es steht dir frei, alles zu unternehmen, um dein Ziel zu erreichen. Wie weit du kommst, wirst du dann sicher selbst sehen. Verbleibt es bei einer Ablehnung, wird der Rechtsweg dauern. Wahrscheinlich länger, als eine neue Ausbildung dauern würde. Es gibt übrigens eben auch Alternativen, den dafür sind die Externenprüfungen eigentlich gedacht: arbeiten, Geld sparen, Prüfung machen.

    Nochmal: ab 1.1.25 ist die Agentur zuständig. Du glaubst doch nicht, dass das Schlichtungsverfahren bis Silvester durch ist? Und davon hast du noch lange keinen Bildungsgutschein.


    Ich kann bei deiner Vita noch nichtmal erkennen, dass du Anspruch hättest, denn einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung hat ein paar Bedingungen § 81 Absatz 2 SGB III:


    Zitat

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird.

    Minijob und Praktika dürften das nicht erfüllen. Ob die Jahre einer nicht bestandenen Ausbildung zählen: keine Ahnung, aber ein Ausbildungsverhältnis ist eigentlich auch keine Berufstätigkeit in dem Sinne, denn es werden diese beruflichen Fähigkeiten ja erst vermittelt.

    Du bist auch jung genug, um ganz einfach nochmal eine Berufsausbildung zu machen.

    Wenn du zur Externenprüfung zugelassen wurdest, erfüllst du ja die Anforderungen dazu. Es sollte also auch ohne irgendwelche Kurse gehen. Davon abgesehen ist ab 1.1.25 die Agentur für Bildungsgutscheine zuständig. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget kommen überhaupt nicht in Betracht, sie sind zur Arbeitsaufnahme, nicht zur Förderung von Berufsabschlüssen.

    Die Aufnahme von Anlernjobs mit Mindestlohn ist dir durchaus zumutbar. Ich sehe keine Veranlassung für irgendeine Beschwerde, nur, weil du nicht bewilligt bekommen hast, was du wolltest. Wenn das ein Grund für eine Beschwerde ist, müsste es in den deutschen Behörden fast mehr Beschwerden als Anträge geben.

    Wenn dein Antrag bereits mündlich abgelehnt wurde, kannst du in Widerspruch gehen. Auch ein mündlicher Verwaltungsakt ist ein Verwaltungsakt. Allerdings ist es aufgrund der Zuständigkeit der Agentur ab 1.1.25 eigentlich sinnlos.