Ich habe dir geduldig erklärt, welche Möglichkeiten der Mieterhöhung es gibt. Mehrfach. Und es kommt von dir immer und immer wieder dasselbe. Ich bin kein Hamster im Laufrad. Ich habe auch mehrfach geantwortet, dass ein angeblicher "Irrtum" unerheblich ist. Ich zitiere nochmals "Vertrag ist Vertrag". Wenn dir dein Vermieter kündigt, dann ist es eben so. Aber erst dann besteht Handlungsbedarf. Und nicht bei "Könnte, möglich, wahrscheinlich.". Das reicht nicht.
Beiträge von Tamar
-
-
Auch wenn du noch 20mal nachfragst, es ändert sich nichts. Dein Bekannter kann das erste Mal nach 15 Monaten eine Mieterhöhung von maximal 20% verlangen. Ob er sich damals beim Abschluss des Vertrages "vertan" hat, spielt keine Rolle, Vertrag ist Vertrag. Du kannst ihn nicht zu Lasten Dritter ändern, schon gar nicht entgegen den Bestimmungen des Mietrechts.
Was ist denn daran so schwer zu verstehen?
-
Eine Mieterhöhung verlangt ein Vermieter. Lese doch bitte den genannten Paragraphen, da steht, wann ein Vermieter mehr Miete verlangen darf.
Ohne wichtigen Grund wird dein Jobcenter einer Vertragsänderung mit mehr Miete nicht zustimmen, ob du das jetzt Untermiete oder eben WG nennst, ist dabei egal.
-
Eine Mieterhöhung ist nach Maßgabe des § 558 BGB möglich. Also erstmals nach 15 Monaten und dann auch nur maximal 20 %.
So richtig habe ich eure Mietverhältnisses eh nicht begriffen. Was kostet denn die gesamte Wohnung? Und wieso teilt ihr euch bei 4 Zimmern eins davon? Warum braucht er 2,5 Zimmer und du 1,5?
-
Eine solche Mietvertragsänderung während des Leistungsbezugs wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter. Das wird so nicht funktionieren.
-
Von welchen Beträgen und wieviel Aktionen im Monat reden wir?
-
Das kommt darauf an, ob du zum Zeitpunkt des Zuflusses der Erstattung gerade ALG2 erhältst oder nicht.
-
Du gehörst mit 25 Jahren nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern, nur zur Haushaltsgemeinschaft. Das JC wird sicher fragen, was du verdienst, aber als Azubi wird niemand erwarten, dass du deine Eltern unterstützt. Allerdings musst du den auf dich entfallenden Anteil der Miete an deine Eltern zahlen sowie Strom etc. und, wenn deine Eltern für dich mit kochen dann auch Kostgeld, denn das ALG2 deiner Eltern wird nur für ihren Bedarf berechnet, so dass sie mit ihrem Geld dann nicht noch für dich mit bezahlen können.
-
Nochmal: Du musst nur über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt werden. Das schreibt § 66 SGB I vor. Nicht über Grenzen der Mitwirkung. Dazu gibt es keine Belehrungspflicht. Das ist keine Rechtsfolgen, sondern das ist ein Recht.
Wenn aufgrund einer Verletzung des § 65 SGB I deine Leistungen versagt wurden, kannst du das in der Widerspruchsbegründung anführen und begründen. Mit der Rechtsfolgenbelehrung hat das aber nunmal nichts zu tun.
Verstehe den Unterschied zwischen Rechtsfolge und Recht.
Und ja, ich arbeite in einem Jobcenter und zwar in der Rechtsabteilung. Falls du hier nur Beiträge lesen möchtest, die deine Auffassung bestätigen, bist du hier falsch. Weil deine Rechtsauffassung eben nicht korrekt ist, da es nunmal einen Unterschied zwischen Rechtsfolgen und Rechten gibt. Und belehrt werden muss nur über die Rechtsfolgen.
-
Aber natürlich passt ein Wort. Du meinst eine Rechtsfolgenbelehrung. Dir muss mitgeteilt werden, was passiert, wenn du deiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommst, ansonsten hätte die Pflichtverletzung keine Folgen. Das verlangt § 66 Absatz 3 SGB I. § 65 SGB I regelt dazu nichts und muss daher auch nicht angeführt werden.
-
Was soll eine Rechtshilfebelehrung sein?! Meinst du eine Rechtsbehelfsbelehrung oder eine Rechtsfolgenbelehrung?!
-
Wenn du im Mai hilfebedürftig im Sinne des SGB II bist: natürlich.
Die Krankenversicherung wird dann bezahlt.
Immer weitersuchen, was denn sonst?
-
Zum einen ist das eine Entscheidung eines Gerichts der ersten Instanz. Du wirst, wenn du mit dem Aktenzeichen googelst, ausreichend Entscheidungen finden, die dieses Urteil nicht bestätigen.
Zum anderen fehlt eine Angabe deinerseits, ob du überhaupt eigenes Einkommen (Lohn, Rente...) hast, von dem etwas abgesetzt werden kann.
Und letztendlich ist zu sagen, dass es dir freisteht, eine Bank mit günstigeren Konditionen zu suchen.
-
-
-
-
Ich habe bereits geschrieben, dass da anscheinend so einiges nicht stimmt. Dazu bräuchte man aber wahrscheinlich Akteneinsicht, deshalb solltest du vor Ort eine Rechtsberatung aufsuchen.
Dass es dir nicht um Unterhalt geht, ist mir klar. Das Jobcenter muss aber trotzdem seinen Job machen und dazu würde die Geltendmachung von Unterhalt nunmal gehören. Falls, das mal auffällt, wird man auch nicht fragen, ob dir das gefällt oder nicht.
-
Dann ist es falsch geklärt. 18:12 ist 60:40 und daher noch ein echtes Wechselmodell:
Wechselmodell beim Kindesunterhalt – Paritätsmodell
Das Jobcenter müsste also eigentlich den Unterhaltsanspruch der Kinder prüfen.
-
-
Das ist der Berechnungsbogen, nicht der Bescheid. Was war denn vor dem 20.9.? Hast du da noch woanders gewohnt? Oder mit dem Kindesvater zusammen? Irgendeinen Grund müsste es ja geben, dass kein Anspruch vom 1.9. bis 19.9. bestand.
Was sind das für 2 weitere Personen, die gar kein Einkommen haben, noch nichtmal Kindergeld? Der Kindergeldüberhang von dem Kind mit Kindergeld wurde nicht auf dich übertragen, eigentlich bist du schon dadurch im September überzahlt. Was aber nicht deine Schuld ist...
-
Ein Antrag wirkt immer auf den ersten des Monats zurück. Das mit den 10 Tagen kann also so nicht stimmen, es sei denn, es gibt Gründe, dass ein Anspruch tatsächlich erst ab einem bestimmten Zeitpunkt bestehen (Haftentlassung, Einreise aus dem Ausland, Trennung...)
Den Bescheid für September würde ich daher gern sehen.
-
Das solltest du besser selbst machen.
-
Du musst dich gar nicht abmelden, das dürfte auch gar nicht möglich sein. Der Gesetzgeber wollte genau sowas für Selbständige verhindern. Dein Einkommen in den gesamten 6 Monaten ist auch auf die gesamten 6 Monate anzurechnen. Einfach 4 Monate voll ALG2 beziehen und dann z. B. 2 Monate Geld aus Rechnungen kassieren und sich davor abmelden um eine Anrechnung auf die 4 Monate zu verhindern, das geht nicht.
-
-
Das Geschenk ist Einkommen. Du wirst zumindest die nächsten 6 Monate kein ALG2 mehr erhalten. Was mit deiner Fortbildung ist, musst du fragen. Die kann weiter bezahlt werden, muss aber nicht.
-
Es wäre kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, da du ein solches Gewerbe nicht angemeldet hast.
-
Nach allgemeiner Rechtsmeinung sind solche Zahlungen gem. § 11a Absatz 5 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Allerdings ist das eine Individualentscheidung des Jobcenters, da es eine Unbilligkeit bzw. die Auswirkung der Höhe dieses Zuflusses prüfen muss. Wenn man es wie du fast gewerblich machen will, kann es also durchaus auch zur Entscheidung kommen, dass es nicht unbillig ist, das anzurechnen.