Solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat (da du weiterhin ALG2 bekommst, hat das wohl bisher nur der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit gemacht), gibt es keinen Mehrbedarf allein nur wegen der Behinderung und G.
Beiträge von Tamar
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Naja, je nach dem, wie du "bald" definierst. Bis 1.7. sind es schon noch einige Tage.
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Nein, das ist nur wegen der Kontoänderung ab 1.7.
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Mangels Kenntnis des Teilnahmevertrags, insbesondere der Regelungen zur Rechtsfolge bei unentschuldigtem Fehlen, kann dir sicher niemand beantworten, ob die Maßnahme abgebrochen werden könnte. Da gibt es sicherlich schriftliche Vereinbarungen dazu, oder?
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Das ist wahrscheinlich überhaupt nicht notwendig, da der Betrag, der die 7500 Euro übersteigt, ganz einfach in den normalen Vermögensfreibetrag einfließt. Oder hast du auch ansonsten noch enormes (Bar)Vermögen?
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Nein, gibt es nicht, wenn du keine Probleme bekommen willst. Dann hätte die Mutter ein Testament machen müssen.
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Außerdem:
a) liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, da er seinen Lebensunterhalt decken kann, indem er die Haft antritt
b) ist es nicht die Aufgabe des Steuermittel verwaltenden Jobcenters, rechtswidriges Verhalten zu finanzieren
c) ist er postalisch nicht erreichbar, wenn er auf der Flucht ist. Die postalische Erreichbarkeit ist eine der Grundvoraussetzungen zum Bezug von ALG2.
Im Übrigen:
Der Betreute wurde heute durch die Polizei festgenommen
hat sich damit das Thema doch erledigt.
Nur interessehalber: wieso unterstützt man einen flüchtigen Straftäter und wieso meint man, dass er auf seiner Flucht aus Steuermitteln unterstützt werden muss?
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Momentan bleibt es bei den 30% Sanktion. Eine Leistungseinstellung wäre in dem Fall auch keine Sanktion, sondern würde anders begründet, z. B. mit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit oder Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit usw.
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Dann ist das Praktikum gerade so noch unschädlich. Über 3 Monate wäre es mit Mindestlohn zu vergüten gewesen, bis 3 Monate geht unentgeltlich. Und da es im SGB II keine Verfügbarkeit gibt wie im SGB III, kann man dir daraus auch keinen Strick drehen. Allerdings ist das Praktikum dann rechtlich ein "Hobby". Soll heißen: hat das JC jetzt Arbeit oder eine Maßnahme für dich oder lädt dich zum Termin, dann hat das Vorrang oder du riskierst eine Sanktion.
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ALG2 als Aufstockung mag ich eigentlich eher nicht haben
Das Jobcenter ist für ALG2 zuständig. BAB beantragt man bei der Agentur für Arbeit,
nicht beim Jobcenter.
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Vorrangig musst du Trennungsunterhalt und, da du Azubi bist, BAB oder BAföG geltend machen. Nur, wenn da nicht reicht, weil du z
B. In einer Gegend mit teurem Wohnraum wohnst, käme zusätzlich aufstockend ALG2 in Betracht.
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Das Praktikum kann nur vom Jobcenter genehmigt bzw. gefördert werden, wenn es eine Maßnahme ist. Das ist so schön korrekt. Ansonsten ist es die einzige Pflicht, die von dir verlangt wird und du willst es ja selbst. Eine EV geht von Gesetzes wegen immer "bis auf weiteres", auch das ist normal.
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Nebenkostenabrechnungen. Gen. Mehrzahl. Damit ist nicht nur die von 2020 gemeint, sondern auch die von davor. Und zu den Nachfragen schweigst du dich aus. Dann kann man dir auch nicht helfen.
Gleiches gilt für die Schecks. Wären die so extrem wichtig, hättest du nach nunmehr 6 Monaten sicher einen Anwalt bemüht. Also stimmt was nicht. Und wenn ich das nicht weiß, dann ist Hilfe nicht möglich.
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Vielleicht liest du nochmal das Anliegen der TE. Sie bleibt beim gleichen Jobcenter. Es ist also nur eine Änderung. Und natürlich muss das JC nicht einfach jede Änderung der KdU hinnehmen, das ergibt sich bereits aus § 22 Absatz 4 und Absatz 1 SGB II.
Das hat im Übrigen überhaupt nichts damit zu tun, dass man jederzeit umziehen darf, wie es einem Spaß macht. Natürlich muss das Jobcenter den Umzug hinnehmen. Nur die damit verbundenen (Mehr)Kosten ggf. nicht oder nicht vollständig berücksichtigen.
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Faktisch gibt es das natürlich bereits.
Gemeint war: "ein mit dem JC zukünftig noch zu verrechnendes Guthaben".
Das habe ich nicht gefragt. Meine Frage nach "wird" ist darauf gerichtet, dass du nur von der Zukunft sprichst, obwohl es bereits 2 Abrechnungen in den 2 Jahren deines Leistungsbezuges geben müsste.
noch eine Begründung dafür, das die alten Schecks nicht erneut ausgestellt wurden.
Sondern? Wurdest du angeschwiegen?! Wie wäre es, wenn du dein Anliegen so schilderst, daß man weiß, was passiert ist und was du bisher unternommen hast?
Dessen ungeachtet, dass du immer nur die Hälfte der Fragen beantwortest.
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Das habe ich verstanden und dafür sollte es die WG sein. Mit Arbeit dann die eigene Wohnung. So war doch der Plan:
Mein Plan wäre zuerst befristet in eine WG zu ziehen, und ggf. bei Jobfindung auch dort zu arbeiten, um von dann aus dann intensiv nach einer eigenen Wohnung zu schauen
1. WG
2. Job
3. eigene Wohnung
Auch Menschen in Arbeit suchen und finden tagtäglich neue Wohnungen. Manchmal sogar einfacher, weil sie mit Arbeit für den Vermieter im Normalfall solventer erscheinen als ein Sozialleistungsempfänger.
Wenn du doch erst WG, dann eigene Wohnung und dann irgendwann mal Job planst, dann hast du leider Sinn und Zweck des ALG2 nicht verstanden.
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Es wird zwar definitiv ein Guthaben geben,
Wieso wird es ein Guthaben geben? Wenn du seit 2 Jahren ALG2 bekommst, also seit 2019, sollte es bereits 2 Abrechnungen geben, die von 2018 und die von 2019. Für 2020 ist noch bis Jahresende Zeit. Diese zwei hättest du schon einreichen müssen.
Ich war in Quarantäne und bin so um einen Tag über die Frist von 30 Tagen zum Einlösen gerutscht.
Eine Quarantäne (wegen Corona) dauert normalerweise 14 Tage und keine 30. Warum kamen sie verspätet und welchen Grund hat das Jobcenter genannt, weshalb es sie nicht neu ausstellen? Wovon hast du diese 2 Monate gelebt?
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1) Die Leistungen hätten nur teilversagt werden dürfen, da ein Guthaben bei der Miete sich nicht auf den Regelsatz auswirken würde.
2) Von welchen Monaten reden wir? Kamen die Schecks nicht an oder wurden sie von dir einfach nicht eingelöst? Wenn sie nicht ankamen: Woran könnte es liegen, dass gleich 2 Schecks nicht ankamen? Trotz, dass postalische Erreichbarkeit ja eine Grundvoraussetzung für den Bezug von ALG2 ist? Wenn nicht eingelöst: wieso nicht? Wurden die verfallenen Schecks zurück gegeben ans JC?
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Wenn der Lebensunterhalt nicht mit eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann (Lohn, Waisenrente, Unterhaltsvorschuss etc). kommt ALG2 in Betracht. Bei vorhandenem Vermögen für das Kind vielleicht nur als Darlehen. 200 Euro vom ALG2 sollten abgezwackt werden können, da du neben dem normalen ALG2 noch den Mehrbedarf für Erwerbstätigkeit und für Alleinerziehende berücksichtigt bekommst. Aber auf Dauer wird das zu Nachfragen führen.
Das mit dem Kindergarten kann dir niemand beantworten. Das ist, wie z. B. auch mit dem Wohnraum, ortsabhängig. So, wie es Orte mit kaum freiem Wohnraum gibt, gibt es Orte, wo Kitas knapp sind und Orte, wo ausreichend Plätze vorhanden sind.
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Das hat aber nichts mit ALG2 zu tun. Ob man die die Strafe erlassen kann, musst du das Finanzamt fragen.
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Du bist seit Monaten, Jahren krank. ALG2 ist aber nicht für Menschen, die voraussichtlich über 6 Monate nicht über 3 Stunden am Tag arbeiten können.
Und genau deswegen muss die SB prüfen lassen, ob du eventuell erwerbsunfähig bist. Das hat mit einer Statistik gar nichts zu tun und ich kann dir nur raten, da mitzuwirken!