Beiträge von Tamar

    Dass du von deinem Regelsatz Schulden tilgst (denn das sind die 100 Euro Direktzahlung an den Vermieter), ist deine Sache, denn das ist jetzt kein Einbehalt oder ähnliches. Es ist einfach eine Verwendung des Regelsatzes durch dich, da es dir frei steht, vom Regelsatz Lebensmittel zu kaufen oder eben Schulden zu tilgen. Mit der Möglichkeit des JC, Überzahlungen per Einbehalt zur regulieren, hat das nichts zu tun. Von daher ist dieser Einbehalt soweit auch korrekt.

    Was aber zu prüfen ist, wären die Kosten der Heizung. Wenn du mit Strom heizt, müssen die Heizkosten gesondert berücksichtigt werden, die sind nicht aus dem Regelsatz zu bezahlen. Übernimmt das JC überhaupt was an Heizkosten?

    Also, wie vermutet: Das Einkommen deines Sohnes wird nicht bei euch angerechnet, nur das Einkommen von knapp 800 Euro, das du oder deine Frau hast. Er muss einfach nur 1/3 der Miete tragen. Was eben korrekt ist, da er ein Ausnahmefall § 9 BGB darstellt.

    Sinnlosigkeit liegt immer im Auge des Betrachters. Wer negativ eingestellt ist, wird wohl alles als sinnlos ansehen. Das heißt nicht, dass Jobcenter und Sozialgericht das genauso sehen, besonders, wenn eine verfestigte Arbeitslosigkeit vorliegt, wovon ich ausgehe, wenn du schon an so vielen Maßnahmen teilgenommen hast. Dann scheint der ALG2 Bezug wohl schon seit Jahren vorzuliegen. Rücksicht auf irgendeinen beabsichtigen Umzug wird da niemand nehmen. Auch ein JC Mitarbeiter oder ein Richter muss sowas neben seinem Job bewältigen und kann nicht 3 Monate mal blau machen.

    Der Anwalt wird sicher prüfen, ob Beratungshilfe möglich ist, ehe er tätig wird. Die gibt es natürlich nicht für jedes einfache Schreiben vom Jobcenter.

    Was hat das Betriebskostenguthaben mit "damals Widerspruch" zu tun? Hast du sie nun erst jetzt nach 2 Jahren eingereicht oder "damals" (vor 2 Jahren), gleich, nachdem du sie erhalten hast?

    Zur Frage, ob sie angefordert werden darf: natürlich. Im Gegenteil: du hättest sie im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich selbst vorlegen müssen und nicht abwarten, bis das Jobcenter sie mal fordert. Wenn du sie also jetzt erstmals vorgelegt hast, kann sogar noch ein Bußgeld drohen.

    Ja, das kann durchaus sein. Von seinem Kindergeld wurde bisher die Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen. Diese ist jetzt im Freibetrag für Erwerbstätigkeit enthalten, so dass das Kindergeld voll angerechnet werden muss. Daher rührt die Differenz, die maximal 120 Euro (4 x 30 Euro) betragen könnte, was sie bei euch wohl nicht tut, wahrscheinlich wegen Kindergeldüberhang und dann einer anzusetzenden Versicherungspauschale für dich.

    Unter 25 Jahren bildest du eine Bedarfsgemeinschaft mit deiner Mutter. Wenn sie ausreichend verdient, kann es natürlich eine Ablehnung geben. Ein Widerspruch dürfte da auch recht wenig Erfolg haben, da es gesetzlich für Unter 25jährige nunmal so bestimmt wurde. Wenn deine Mutter dich nicht unterstützen will, musst du tätig werden. Nebenjob. Soziales Jahre etc.

    Der Regelsatz beträgt derzeit 446 Euro. Abzüglich 100 Euro sind wir bei 346 Euro. Wie kommst du auf 230 Euro?

    Werden die diese 100 Euro Raten gleich vom Jobcenter einbehalten nach § 43 SGB II oder zahlst du Raten an den Inkassoservice? Denn normalerweise ist ein Einbehalt immer 10% vom Regelsatz, maximal bis 30%, also 44,60 bei einer Rate, 89,20 bei 2 Raten und 133,80 3 Raten (maximal). Einen Einbehalt von glatt 100 Euro dürfte es gar nicht geben. Auch keinen von 50 Euro.

    Kann man vielleicht mal was schriftliches dazu sehen (Bescheide, Berechnungsbögen)?

    Irgendwas kann nicht stimmen. Wenn du ALG2 bekommst, wäre für dich das Jobcenter zuständig und nicht das Sozialamt. Wenn dein Sohn normales Alg bekäme, wäre die Agentur für Arbeit zuständig und kein Jugendjobcenter. Bitte stell nochmal klar, wer welche Leistungen von welchem Amt bekommt.

    Und dann lade bitte den Widerspruchsbescheid hoch. Als PDF und anonymisiert.

    Nach deinen Ausführungen ist das Grundstück wahrscheinlich mehr als 60.000 Euro wert. Wenn ihr es also für 60.000 Euro unter Wert verkauft, wird es Probleme geben.

    Außerdem wird das JC ggf. prüfen wollen, wann das Grundstück bereits die Vermögensfreigrenzen überschritten hat. Das es im Wert immens gestiegen ist, war euch ja anscheinend bewusst.

    Alles nicht so einfach, ich fürchte, der Sachverhalt ist nichts fürs Internet, sondern für eine Rechtsberatung (Alo-Initiative oder Fachanwalt) vor Ort.

    Das kann man so nicht beantworten. Das LSG NRW hat z. B. vor einigen Monaten entschieden, dass die 60.000 nicht in Stein gemeißelt sind.

    Außerdem klingt es etwas sehr komisch, dass das Grundstück nun genau 60.000 Euro wert sein soll und das Jobcenter bisher nicht auf eine Verwertung gepocht hat oder Alg2 nur darlehensweise gewährt hat.

    Gibt es denn ein Wertgutachten? Was ist mit weiterem Vermögen?

    Wenn jemand 3 Monate auf einer Bohrinsel arbeitet, muss er trotzdem weiter für seine Wohnung Miete bezahlen, er hat nunmal seine Klamotten da drin. Wenn ihr das nicht wollt, muss dein Sohn seine Sachen in eine Mietgarage bringen und sich bei euch abmelden.

    Einkommen des Sohnes kann nicht auf euch angerechnet werden. Vielleicht lädst du mal den Bescheid des JC incl. Berechnungsbogen hoch. Anonymisiert und als PDF bitte.

    Doch sicher mit der Folge, dass dein Sohn schlicht kein ALG2 bekommt. Letztlich geht es sicher nur um 1/3 der Miete. Wenn er alle 3 Monate irgendwo anders stationiert ist, hat er den Großteil seiner (Zivil) Sachen, Einrichtungen etc noch bei euch ("Kinderzimmer"), oder nicht? Entsprechend muss er dann auch seinen Mietanteil zahlen.

    Das ist jetzt schon ziemlich frech und bereits die zweite Entgleisung dieser Art hier!

    Nein, die Dame weiß es offenbar nicht. Du bist als Erbe sehr wohl in die Rechte des Vaters eingetreten und hast Zugriff auf das Konto.

    Gern für dich zum Nachlesen:

    Bei einem gemeinschaftlichen Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis (Und-Konto) kann der überlebende Konto-Mitinhaber nur mit Zustimmung der Erben des Verstorbenen über das Konto verfügen, da die Erben an die Stelle des Verstorbenen treten und zu dessen Lebzeiten seine Zustimmung erforderlich war. Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft), muss die Zustimmung durch alle Miterben erteilte werden.

    Der Tod eines Kontoinhabers löst keine automatische Kontosperre aus. Allerdings treten die Erben automatisch an die Rechtsposition des Erblassers.

    Und wie schon geschrieben: das Jobcenter muss mitnichten alle Bestattungskosten berücksichtigen. Das Gelderbe kann dadurch bedeutend höher sein, als du dir das bisher ausgerechnet hast.

    Sei doch froh, wenn das Jobcenter die Rechnungen haben und vom Erbe absetzen will. Das LSG Bayern sieht da nämlich nicht unbedingt so, dass alles abgezogen werden muss, unabhängig, wann diese Rechnungen fällig waren. Die sagen, dass nur im Monat des Zuflusses des Erbes die Kosten berücksichtigt werden können:

    Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Erbschaft können Erbschaftskosten (Bestattungskosten) nach dem SGB II nur im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden.

    Wann Zugriff auf das Erbe bestand und wie hoch es jetzt nun wirklich war, muss das JC prüfen können. Wenn das ein Gemeinschaftskonto der Eltern war, dann ist die Hälfte des Guthabens Erbmasse und das lässt sich nunmal nur über den Kontoauszug ermitteln. Als Erbe hast du auch Zugriff auf das Konto, da du in die Rechte des Verstorbenen eintrittst.

    Was ist denn die Frage? Zu teuer ist zu teuer. Daran ändert sich auch nichts, wenn du einen wichtigen Grund für den Umzug nachweist.

    Wenn man selbst kein Geld hat, im eine schönere Wohnung zu bezahlen, versteht es sich doch eigentlich von selbst, dass man vorher denjenigen fragt, der das bezahlen soll.