Beiträge von Tamar

    Frage 1 hat sich doch erledigt, wenn du den WBA schon gestellt hast (Frage 2). Wenn Unterlagen fehlen, wird sich das JC schon melden. Wenn du einen Job bekommst, wird das JC prüfen, ob dir noch aufstockend zum Lohn ALG 2 zusteht. Verdienst du genug, musst du natürlich selbst die Miete bezahlen. Verdienst du zu wenig, wird es weiter ALG 2 geben, nur halt weniger, da du ja selbst noch was verdienst.

    Was du mit dem potentiellen Arbeitgeber bezgl. der Fälligkeit des Lohns vereinbarst, ist erstmal eure Angelegenheit. Korrekt ist, dass es im SGB II nach dem Zufluss geht. Kommt also z. B. der erste Lohn am 30.9.21 und du hast für September bereits ALG 2 enthalten, wird man dich auffordern, dies ganz oder teilweise (je nachdem, ob dir trotz Lohn noch ALG 2 zusteht oder nicht) zurückzuzahlen.

    Ist doch logisch. Das JC hat 6 Monate Zeit für eine Sanktion, die aber nur 3 Monate dauert. Du kannst also sehr wohl jetzt eine Sanktion von 30% bekommen, beispielsweise vom 1.7.21 bis 30.9.21 und dann eben die nächste Sanktion von 30% vom 1.10.21 bis 31.12.21. Nur einmal eine Sanktion und dann nie wieder, das gibt es nicht.

    Hierauf hast du nun leider keine Antwort gegeben....

    Mehrfach habe ich das beantwortet!!

    Hier

    Wenn das Alg1 im Juni so hoch war, dass es den Bedarf gedeckt hat, was sehr oft so ist, wenn Alg1 noch für einen großen Teil des Monats zusteht, hatte sie schlicht keinen Anspruch

    Außerdem hat ihr Freund im Juni noch bei ihr gewohnt. ALG2 beginnt nicht einfach im Anschluss.

    Wenn sie im Juni wegen der Höhe des restlichen Arbeitslosengeldes keinen Anspruch hatte,

    Ich habe sogar nachgefragt, um es noch rechnerisch prüfen zu können, aber das ignorierst du ja trefflich:

    Wenn du es genau wissen willst, schreib, was sie für einen kalendertäglichen Alg1 Anspruch hatte.

    Das weiß ich nicht, ist auch zweitrangig weil es hierauf nicht ankommt. Du hast es selber beschrieben, Sie hätte dann ggf. keine Leistung erhalten wäre aber versichert gewesen.

    Bei einer Ablehnung für Juni wäre sie nicht versichert gewesen. Wieder so eine Behauptung, obwohl du keine Ahnung hast.

    Die Diskussion ist müßig. Ich verschwende nicht weiter meine Freizeit, um mir solche Unterstellungen von jemandem anzuhören, der schlichtweg keine Ahnung hat. Dessen ungeachtet, dass es aufgrund ihrer Zustimmung zur Verfahrensweise (Verzicht für Juni) eh furchtlos ist, da es keine Leistungen für Juni geben wird.

    Solche Bezeichnungen wie "Hinterhältigkeit" oder "Bauernfängerei" und "unanständig" sind eine Frechheit. Oder redest du so z. B. auch über einen Arzt, der entschieden hat, dass er nicht heute, sondern erst in einer Woche operiert und dafür sicher gute Gründe hat, obwohl du von Medizin keine Ahnung hast?!

    Wenn sie im Juni wegen der Höhe des restlichen Arbeitslosengeldes keinen Anspruch hatte, hätte es für den Monat eine Ablehnung gegeben und dann nur eine Bewilligung für 5 Monate, so dass sie sich einen Monat früher wieder um die Weiterbewilligung kümmern müsste. Das hat der Mitarbeiter des Jobcenters offenbar gesehen und ihr daher zur Antragstellung ab Juli geraten. Hätte er nicht machen müssen, hätte sie eben einen Monat früher wieder die Laufereien.

    Was du, der keine Ahnung von den Sozialgesetzbüchern hat, für logisch erachtest, hat allenfalls Stammtischniveau.

    Wie hoch war denn nun das Alg1? Wurde eigentlich der Freund, der genau zu dem Zeitpunkt ausgezogen ist, wo er mit seinem Einkommen für sie hätte aufkommen müssen, noch mit im Mietvertrag? Du bist nicht zufällig dieser Freund?

    Wenn das Alg1 im Juni so hoch war, dass es den Bedarf gedeckt hat, was sehr oft so ist, wenn Alg1 noch für einen großen Teil des Monats zusteht, hatte sie schlicht keinen Anspruch und durch den Beginn einen Monat später muss sie auch erst einen Monat später wieder einen neuen Antrag stellen. Außerdem hat ihr Freund im Juni noch bei ihr gewohnt. ALG2 beginnt nicht einfach im Anschluss. Deine Meinung ist falsch und du solltest dich erstmal informieren, ehe du sowas von dir gibst.

    Das Gleiche mit dem "Schutzpaket". Die Coronaregeln gelten bis 31.12. Natürlich greifen die.

    Bin mal gespannt was jetzt passiert oder ob das Amt sich auf den ersten Bewilligungsbescheid beruft gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde und daher verfristet ist. Ich würde fast dafür wetten dass so etwas kommt.

    Und das vollkommen zu Recht. Der Änderungsbescheid ändert kein Beginndatum, so dass der Widerspruch mit der Begründung unzulässig ist. Außerdem hat sie, wenn tatsächlich rechnerisch ein Anspruch bestanden

    Mir ist tatsächlich kein Amt bekannt welches der "Einfachheit" halber dazu rät eine Woche Fehlzeit in Kauf zu nehmen obwohl es keine Gründe dafür gibt (Antrag rechtzeitig und vollständig abgegeben) außer der Hinterhältigkeit des Amtes mit Blick auf dem 31.12.

    Ganz ehrlich? Schraub mal einen Gang zurück mit den Vorwürfen. Du hast keine Ahnung und wirfst hier gleich mit solchen Frechheiten um dich! Wenn du es genau wissen willst, schreib, was sie für einen kalendertäglichen Alg1 Anspruch hatte. Dann sehen wir, was stimmt.

    Mitte Juli hattest du ihn offenbar noch. Zu wann hast du gekündigt und wann war da der letzte Lohnzufluss?

    Und ja: mehr als im September wird es nicht. Lohn der Freundin + 360 Euro ALG2, also ca. 1400 Euro. Nach Abzug von Miete und Strom (schätzungsweise ca. 650 Euro) bleiben euch noch 750 Euro. Was stimmt damit nicht, wenn man bedenkt, dass u auch eine Sanktion bekommen hast, die man natürlich auch merken sollte?

    Der andere Thread ist gerade mal einen halben Monat alt und dort führst du den Nebenjob noch an. Was also soll "längst gekündigt" bitte bedeuten?

    Außerdem ist er sehr wohl genau zu dem gleichen Thema!

    Juli und August stimmen nicht, wenn der Lohn tatsächlich so zugeflossen ist, wie du geschrieben hast. Da musst du in Widerspruch gehen.

    Der September ist vollkommen korrekt. Bei dir ist kein Einkommen mehr angerechnet, nur noch das deiner Freundin, das für einen Großteil eures Bedarfs reicht, so dass es eben nur noch die 360 Euro Aufstockung gibt.

    Abgesehen davon, dass das erste Kind sicherlich Unterhalt und Kindergeld bekommt, deine Freundin jetzt und später dann Elterngeld, so dass sie durchaus zum Famieneinkommen beisteuern: ja, natürlich musst du dein Einkommen mit einsetzen, wenn ihr zusammen zieht. Im Übrigen auch die Mieteinnahmen.

    Wenn ihr nicht zusammen zieht, müsst du auch bezahlen, nämlich Betreuungsunterhalt für die Freundin und Kindesunterhalt für das Kind.

    Zum einen stellt sich die Frage, ob du einen solch wertvollen Gegenstand als Vermögen angegeben hast. Zum anderen ist zu klären, ob du den Gegenstand mit oder ohne Gewinn verkaufst (Beispiel: Auto für ehemalis 7000 Euro wird für 2000 Euro verkauft = kein Problem; Lego Starfighter für Originalpreis 70 Euro wird für Sammlerpreis von 1000 Euro verkauft = Problem).

    Im SGB XII ist das sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass das Amt das ermitteln muss. Die Wohnungsaufteilung sind jetzt auch noch keine wichtigen Sozialdaten wie Einkommen und Vermögen. Wenn du dem Untermieter keine unnötigen Schwierigkeiten bereiten willst und möchtest, dass er pünktlich seine Miete zahlen kann, solltest du die Angaben machen. Es geht nicht um das Ausforschen bzgl. der Mitbewohner, sondern nur darum, ob hier nicht zu Lasten der Allgemeinenheit vom Sozialleistungsempfänger unangemessen mehr Mietanteil gefordert wird.

    Es betrügen halt viele, was solche Konstellationen (Untermiete) angeht, deshalb wird da strenger kontrolliert.

    Das ist zu individuell für ein Forum, das solltest du mit deinem Vermittler besprechen. Allerdings finde ich eine Honorarvereinbarung bedenklich im Hinblick auf "Scheinselbständigkeit", denn du arbeitest weisungsgebunden, wirst wahrscheinlich in die Schulstruktur/Stundenplan eingegliedert, verwendest Betriebsmittel und Infrastruktur der Schule. Es gibt kein unternehmerisches Risiko und du trittst auch nicht als Unternehmer am Markt auf, schaltest keine Werbung etc.

    Wenn dein Vermieter deine Miete erhöht, hat das erstmal nichts mit dem Untermieter zu tun. Auch bei Untervermietung gelten die normalen Regelungen des § 558 BGB zur Mieterhöhung. Also erstmals nach 15 Monaten um maximal 20%.

    Ansonsten müsste man auch den Untermietvertrag kennen, was da so alles vereinbart ist. Eine Einwilligung des Vermieters zur Untervermietung liegt vor? Die Gesamtsumme der Mieteinnahmen + dein Anteil übersteigt nicht die Gesamtmiete bzw. dein Mietanteil wird verschwindend gering? Die Miete vom ALG2 Bezieher entspricht in Relation zum Wohnraum den qm-Preis, den du und die anderen Wohngenossen auch bezahlen? Denn, wenn die Mietforderung ihm gegenüber wesentlich höher ist, so dass das JC quasi deine Miete und die der Mitbewohner mitbezahlt, dann wäre es ein Vertrag zu Lasten Dritter.

    Nein, die Forderung ist nicht verjährt. Und warum soll die Verjährungsfrist auf 4 Jahre verlängert werden? Die beträgt Kraft Gesetzes (§ 50 Absatz 4 SGB X) grundsätzlich bereits 4 Jahre. Die sind erst in einem Jahr rum. Ob bereits ein Fall des § 52 SGB X vorliegt (Verjährung nach 30 Jahren), kann man ohne Kenntnis des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides nicht sagen. Wenn es mit diesen Bescheiden bereits eine Zahlungsaufforderung oder eine Aufrechnungsverfügung gab, beträgt die Verjährungsfrist bereits 30 Jahre seit Bestandskraft des Widerspruchsbescheides.

    Da steht nichts von temporärer Bedarfsgemeinschaft oder Wechselmodell, sondern, dass du angegeben hast, dass das Kind (ganz) bei dir wohnt.

    Wenn es ganz bei dir wohnt, wären die Unterlagen natürlich notwendig. Wenn es doch weiterhin nur eine temporäre BG ist, stell das klar.

    Das Hochgelandene ist auch kein Bewilligungsbescheid, sondern einfach nur eine Mitwirkungsaufforderung.