Beiträge von Tamar
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Das ist nicht korrekt.
Befristete EM-Rente ohne ein erwerbsfähiges Mitglied in der BG = 3. Kapitel SGB XII
Unbefristete EM-Rente = 4. Kapitel SGB XII
Es sei denn, es ist eine Arbeitsmarktrente.
Aber wie schon geschrieben: mit 700 Euro Rente deckst du deinen Bedarf bis auf ein paar Euro und für die kannst du Wohngeld beantragen.
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401 Euro Regelsatz du
401 Euro Regelsatz sie
283 Euro Regelsatz Kind
598 Euro Miete
= 1683 Euro Bedarf
846 Euro Lohn
- 100 Euro Grundfreibetrag
- 180 Euro FB Erwerb (20% von 900 Euro)
- 5 Euro FB Erwerb (10% von 50 Euro
219 Euro Kindergeld
= 780 Euro anrechenbares Einkommen
1683 Euro Bedarf - 780 Euro Einkommen = 903 Euro ALG2.
Zahlt das JC vielleicht die Miete direkt an den Vermieter und nur den Rest an euch? Oder gab es Einmalzahlungen bei deiner Freundin (Urlaubsgeld z. B.), das auf 6 Monate aufgeteilt wurde?
Wieso bekommst du kein Elterngeld? Was ist mit Berufsausbildungsbeihilfe für sie?
Wenn der Bescheid da ist, lade ihn hoch. Bitte anonymisiert und als PDF.
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In einer WfbM gilt man Kraft Gesetzes als erwerbsgemindert. Das ist keine Arbeit im Sinne der Anforderungen des normalen Arbeitsmarktes. Deshalb auch das Sozialamt.
Deine Rente reicht für deinen Mietanteil und Regelsatz, drin Bedarf liegt bei ca. 700 Euro. Du kannst ggf. Wohngeld beantragen.
Das JC ist nicht zuständig, da es keine erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft gibt.
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Dann hast du keinen Alg2 Anspruch und auch keinen Anspruch auf Kiz.
Der Unterhaltsanspruch wird definitiv geprüft, der Anspruch würde nämlich im Fall des Sozialleistungsbezugs auf die Behörde übergehen. Die Unterhaltsansprüche heben sich auch nicht gegeneinander auf, es ist der Anspruch des Kindes.
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Ist das Kind bei dir gemeldet, bekommst du das, Kindergeld für das Kind? Was ist mit Kindesunterhalt? Ob es Kiz bei Wechselmodell überhaupt gibt, da bin ich überfragt.
Und was ist denn jetzt mit dem Studium? Bis du nun immatrikuliert oder nicht?
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Eine BG mit dem Bruder ist rechtlich nicht möglich. Das Gemeinschaftskontoguthaben fließt mit deinem Anteil in die Vermögensprüfung ein.
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Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwischen ALG2 und Kiz. Als Student wärst du im Übrigen auch vom Kiz ausgeschlossen, weil Kiz nur dazu dient, Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II auszuschließen, was bei einem Studenten nicht zutrifft, mangels Anspruch auf ALG2.
Und ohne nennenswertes Einkommen gibt es auch kein Wohngeld, weil die dann an der Plausibilitätsprüfung scheiterst.
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Das Sozialticket kannst du doch schriftlich beantragen. Ob es darauf überhaupt einen Rechtsanspruch gibt, weiß ich nicht. Ein Sozialticket ist keine Leistung nach dem SGB II, wohl eher eine kommunale Vergünstigung, dass das überhaupt bei den Jobcentern angesiedelt ist, verwundert, denn die Bundesagentur für Arbeit würde da Personal für eine Arbeit bezahlen, die nicht ihre Aufgabe ist.
Auch eine BK-Abrechnung solltest du schnellstmöglich per Post/Mail etc. einreichen, egal, ob Guthaben oder Nachzahlung. Im Normalfall muss man sich darüber auch nicht unterhalten. Das wird bearbeitet und es gibt dann einen entsprechenden Änderungsbescheid oder (bei Guthaben) Erstattungsbescheid.
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Ja, ist es. Ist auch nichts anderes als Auslöse oder Spesen, das ist seit Jahren höchstrichterlich entschieden, dass alle Lohnbestandteile Einkommen sind. Wenn du dafür irgendwie im Gegenzug Aufwendungen hast (z. B. im Homeoffice) kannst du die als Absetzungen geltend machen, soweit damit die 100 Euro Grundfreibetrag überschritten werden.
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Nein, es gibt auch erstmal keine Pflicht, private Darlehensverträge einzureichen.
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Eine Begutachtung beim ÄD ist ja nun wirklich was ganz normales, wenn der Leistungsempfänger gesundheitliche Gründe angibt und seinen Pflichten nicht nachkommen kann. Rechtsgrundlage ist:
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Das Gutachten erstellt im Übrigen ein Arzt und kein SB. Das ist auch keine Hilfe, der Arzt behandelt dich nicht. Er erstellt einfach nur ein Gutachten. Steht auch auf Seite 2 des "Teil 5". Einfach mal lesen.
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Das Einkommen aus Selbstständigkeit wird prognostiziert. Einen Rechner, der sowas berücksichtigt, kenne ich nicht. Ihr müsst halt einigermaßen gut schätzen und abwarten, wie die Wohngeldstelle rechnet.
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Vorab ist erstmal zu klären, ob du überhaupt wohngeldberechtigt bist. Als Azubi geht Wohngeld nur, wenn Bafög oder BAB dem Grunde nach nicht zustehen.
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Schulbedarf ist ein Bedarf wie alle anderen Bedarfe auch. Wenn er aus eigenem Einkommen gedeckt wird, gibt es nichts, wenn das Einkommen nicht reicht, gibt es anteilig. Wieso das dritte Kind jetzt voll bekommen hat, könnte daran liegen, dass das auf den Bedarf der ersten 2 Kinder angerechnete Einkommen dadurch verbraucht war, so dass der dritte Bedarf voll zu decken war.
Beispiel (vereinfacht):
Bedarf für Kind 1: 100 Euro
Bedarf für Kind 2: 100 Euro
zu berücksichtigendes Einkommen: 90 Euro
verbleibender Bedarf für die 2 Kinder: 110 Euro (200 Euro - 90 Euro)
Nun stellt sich heraus, dass auch Kind 3 100 Euro Bedarf hat. Das Einkommen von 90 Euro wurde aber schon bei Kind 1 und 2 angerechnet. Ergo gibt es kein Einkommen mehr, das bei Kind 3 angerechnet werden kann, so dass es für das Kind dann die vollen 100 Euro gibt.
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Sieht so aus, als müsstest du wieder in Widerspruch gehen.
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Lange Rede, kurzer Sinn: Das ALG2 wird bei solchen Änderungen gezahlt, ob nun bereits mit berücksichtigter Änderung oder ohne. Hier gibt es keinen Grund für eine Leistungseinstellung.
Ob die Mieterhöhung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird das JC sicher prüfen.
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Wenn du angeben würdest, was das für eine ominöse Änderung ist, könnte man das vielleicht beantworten. Es ist ein Unterschied, ob die Änderung die Anzeige des Gewinns von 1,44 Millionen im Lotto darstellt, oder, dass deine Miete sich um 10 Euro im Monat erhöht hat...
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2 Stunden Fahrtzeit sind zumutbar, es kann also sein, dass ein Umzug gefördert wird, kann aber auch sein, dass es mit Verweis auf den Tagespendelbereich abgelehnt wird. Kommt sicherlich auch darauf an, ob sie ggf. unter Berücksichtigung der Fahrtkosten noch hilfebedürftig ist und es ggf. nach Umzug und ohne Fahrtkosten nicht mehr wäre.
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Lt. dem hier
ALG I - Arbeitsangebot ohne Rechtsfolgenbelehrung ablehnen
beziehst du aber Alg1. Was nun?
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Das Urteil besagt, dass KIZ nur in den Monaten angerechnet werden darf, für die das KIZ bestimmt war.
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Die Nachzahlung ist nicht nach Zuflussprinzip anzurechnen: