Es kommt im SGB II auf den tatsächlichen bzw. gewöhnlichen Aufenthalt an. Die melderechtliche Bescheinigung ist nur ein Indiz für den Aufenthalt. Allerdings ein wichtiger, da man sich ordnungswidrig verhält, wenn man sich nach Umzug nicht offiziell anmeldet. Das neue JC wird daher auf die Anmeldung bestehen.
Beiträge von Tamar
-
-
Abhilfe bedeutet nicht unbedingt Bewilligung. Wenn der Abhilfebescheid z. B. eine Versagung oder Ablehnung aufhebt, kann das aus formellen Gründen erfolgt sein, z. B., weil eine falsche Rechtsgrundlage verwendet wurde oder Ermessen nicht ausgeübt. Es muss dann einfach neu über den Antrag entschieden werden. Das kann aber genausogut wieder eine Ablehnung sein.
-
-
Wenn du noch Aufstocker bist, kannst du einen neuen Antrag stellen. Wenn du seit Arbeitsaufnahme keinen Anspruch auf ALG2 mehr hast, dann nicht.
-
-
Deine Annahme ist falsch. Das BSG hat bereits in einem ähnlichen Fall entschieden:
Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau – wie das LSG bindend festgestellt hat – im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich.
-
Du musst die Kündigung melden. Ab dem Zeitpunkt besteht kein Anspruch darauf mehr.
-
Es zählt der Zufluss, wie du korrekt vermutet hast.
-
Das JC kann dich auffordern, vom Arbeigeber eine Einkommensbescheinigung ausfüllen zu lassen (§ 58 SGB II). Du bist dazu verpflichtet, diese auch ausfüllen zu lassen (Absatz 2 des § 58). Ob das JC das von dir verlangt oder ob es sich mit Arbeitsvertrag, Lohnbescheiden und Kontoauszügen zufrieden gibt, kann dir niemand beantworten.
-
Ja, da bin ich mir sicher.
-
Da das Haus nicht abbezahlt ist, wird es als Vermögen eher unrelevant sein. Allerdings werden im SGB II keine Tilgungsleistungen berücksichtigt, nur Zinsen. Ansonsten dann die anteiligen Hauslasten, also Wasser, Abwasser, Schornsteinfeger, Grundsteuer usw. Miete natürlich nicht, ihr zahlt ja keine.
-
Wenn du die Differenz selbst zahlst, ist das kein Problem. Trotzdem muss, das, Jobcenter erstmal darüber belehren, dass die Wohnung zu teuer ist, sonst darf es die berücksichtigten Kosten nicht senken.
-
Hast du die Fahrschule bereits begonnen oder schon beendet? Oder bisher nur die Zusage zur Förderung? Ist diese Zusage an Bedingungen geknüpft?
-
Alg 2 wird im Normalfall für komplette Monate bewilligt. Bist du dir sicher, dass du ALG2 beim Jobcenter beziehst und nicht Alg1 bei der Agentur für Arbeit? Das wäre wesentlich logischer, da der normale Bezugszeitraum 1 Jahr beträgt.
-
Wahrscheinlich weder das eine noch das andere. Wohngeld gibt es nur für die Kaltmiete und da hast du ausreichend Einkommen. Auch für Grundsicherung (ALG2 ist nicht für Erwerbsunfähige) hast du zuviel Einkommen.
Lass mal alles zusammen dann 500 bis 600 Euro sein, dann hast du immer noch 700 bis 800 Euro für den restlichen Lebensunterhalt zur Verfügung. Wieso meinst du, dass das nicht reicht?
-
Deine Freundin muss das mit der Miete mit dem Jobcenter klären. Teurer sollte es keinesfalls werden, sonst wird das abgelehnt. Außerdem solltet ihr beachten, dass spätestens in einem Jahr das, Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen wird und dann die Traumwohnung wahrscheinlich wirklich zu teuer ist.
-
-
-
-
-
-
Ja, das musst du mitteilen. Bzw.: das hättest du bereits im September mitteilen müssen.
-
-
Soweit in der Rechtsgrundlage, auf die die Gewährung der Prämie beruht, nichts anderes geregelt ist, sehe ich nicht, wieso die Prämie kein Einkommen im Sinne des SGB II sein sollte.
-
Für was soll es Beratungshilfe geben? Die Zahlungen wurden wieder aufgenommen, es gibt kein Problem mehr. Auch die Amtsgerichte stellen zuerst auf mögliche Selbsthilfe ab.
-
a) eine Überweisung dauert eben
b) würde das was ändern? Wer soll den Anwalt bezahlen?
c) das kannst du gern in einem Amtshaftungsanspruchsverfahren versuchen zu bekommen. Allerdings hat die Zivilgerichtsbarkeit erfahrungsgemäß weniger Verständnis für Sozialleistungsempfänger, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Ungeachtet dessen, dass die vorläufige Zahlungseinstellung sozialrechtlich nicht koscher war. Denn daran ist ein Zivilgericht nicht gebunden.
d) Viel Spaß. Ich würde ja glatt einfach empfehlen, nicht nur Rechte in Anspruch zu nehmen, sondern auch ein Mindestmaß an Pflichten zu erfüllen.
-
Wenn die Leistungen wieder fließen, was soll ein Anwalt noch machen?