Es gibt darauf keinen Rechtsanspruch. Es ist eine Ermessensentscheidung, die Gründe für eine Ablehnung sind also nicht abschließend. Es besteht auch nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, mehr nicht. Mehr ist auch gerichtlich nicht überprüfbar. Daher kann es auf deine Frage, die ja darauf abzielt, wann es garantiert den EGZ gibt, keine Antwort geben. Weil es keine Garantie gibt. Dem Arbeitgeber steht bei Ablehnung der Rechtsweg offen.
Beiträge von Tamar
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Eure Beziehung geht über das Normalmaß Vermieter - Mieter hinaus. Ob da bereits von einer BG auszugehen ist, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Ggf. solltest du eine Arbeitslosenberatung vor Ort oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, wenn man deinen Antrag z. B. ablehnt.
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Naja, gerade bei Kryptowährung stellt sich wohl die Frage, ob dem so war.
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Nein, Einkommen vor ALG2 Bezug interessiert nicht. Jedoch Vermögen.
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Doch, die findet man sehr gut. Z. B. auf den Seiten des, BMAS oder der Agentur für Arbeit.
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Momentan gelten aufgrund Corona sowieso wesentlich höhere Vermögensfreibeträge.
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Eine Strafbarkeit nur aufgrund unterschiedlicher Rechtsmeinungen gibt es nicht. 3 Monate nach Erhebung des Widerspruchs kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Das sollte ein Anwalt aber wissen.
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Ja, natürlich lohnt ein Widerspruch. Dass diese Kosten zu den Umzugskosten gehören, ist höchstrichterliche Rechtsprechung:
Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs. 6 SGB II umfasst sind.
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Wenn dir deine Miete voll als Bedarf berücksichtigt wurde, wovon auszugehen ist, da die Coronaregeln des § 67 SGB II bei dir greifen, wird das Guthaben voll angerechnet. Ob du selbst über Einkommen verfügt hast, ist dabei unerheblich. Nur, wenn man dir von z. B. tatsächlichen 500 Euro Miete nur angemessene 400 Euro im Bedarf anerkannt hätte, wären 12 x 100 Euro (die monatliche Differenz) nicht zu berücksichtigen.
Ansonsten gehe ich davon aus, dass man in Deutschland froh sein kann, dass man mit niedrigem Einkommen (wie du z. B. mit ALG 1) nicht im Regen stehen gelassen wird.
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Die Betonung liegt auf "Partner". Nicht "Kind".
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Es gibt bei Eltern - Kinder keinen gemeinsamen Freibetrag. Wie kommst du darauf? Das gilt nur für die 750 Euro für einmalige Bedarfe, aber nicht für die Grundfreibeträge.
Soweit dein Sohn nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, musst du keine Angaben zu seinem Vermögen mehr machen.
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Es muss doch wohl Kaltwasserzähler geben. Es gibt gesetzliche Vorschriften, wann und wie abzurechnen ist, da geht kein "habe ich nicht". Das ist unseriös. Wenn die Bruttokaltmiete und die Heizkosten nicht getrennt aufgeführt werden können, kann das Jobcenter nicht über die Angemessenheit befinden. Das ist nunmal so.
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Ohne Kenntniss, ob der Bewilligungsbescheid für den Führerschein mit Auflagen verbunden war, kann man das nicht beurteilen.
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Das ist auch verwirrend, weil es keine einheitliche Regelung gibt. Der Gesetzgeber hat das Gesetz schlecht formuliert. Man kann § 67 SGB II daher unterschiedlich interpretieren. Schlimmstenfalls muss ein Gericht darüber urteilen.
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Ja, kannst du so machen.