Beiträge von Tamar

    Die gehen ja auch davon aus, dass der Betroffene diese mindestens 5 Jahre zusammen hat und nur die Anrechenzeiten braucht, obwohl er in den letzten Jahren nur ALG2 bezogen hat.

    Nochmal: wer die 5 Jahre nicht zusammen bekommt, der wird gleich abgelehnt. Die DRV zahlt dich nicht für eine unnötige Begutachtung, wenn beim Rentenantrag so oder so nichts rauskommt.

    Den Rest bespreche mit deinem Vermittler. Das kann von hier aus sowieso niemand beeinflussen.

    a) In dem Moment wo Antrag auf EM rente gestellt wurde, darf das JC keine EGV vereinbaren und hat auf Rückantwort der Rentenversicherung zu warten.

    Nö. Nur, wenn seitens des Jobcenters Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen, da eine Eingliederungsvereinbarung nur mit erwerbsfähigen Personen geschlossen werden darf. Und das ist nur der Fall, wenn der ÄD der BA zu dem Schluss kommt, dass du erwerbsgemindert bist. Nicht, wenn du es einfach mal so behauptest.

    b) Wie vdk und sovd ausführlich erklären und deren Mitglieder auch Rechtsbeistand geben, kann man sehr wohl aus Hartz IV heraus ohne das man die Mindestzeiten erfüllt hat, EM Rente bekommen bzw. Grundsicherung. Hartz IV Jahre werden angerechnet.

    Nö. Rente bekommt man nur, wenn man eingezahlt hat und Mindestfristen vorweisen kann. Und Grundsicherung bekommt man nur, wenn die Rentenversicherung die Erwerbsminderung festgestellt hat, was nicht passiert, wenn sie bereits wegen fehlender Versicherungsjahre ablehnt, da dann gar keine Gesundheitsprüfung gemacht wird.

    Diese wird dann nur auf Antrag des Jobcenters gemäß § 44a SGB II ("gutachterliche Stellungnahme") gemacht. Und wenn der ÄD der BA sagt "ist erwerbsfähig", wird das

    erst gar nicht veranlasst.

    Anträge kann man natürlich immer stellen. Die Aussage, dass du die 5 Jahre nicht erfüllst, kam von dir. Die Anrechenzeiten zählen da nicht rein. Diese mindestens 36 Monate sind eine gesonderte Hürde und nur für die gelten die Anrechnungszeiten. Die magst du erfüllen, aber die 5 Jahre Beiträge nicht. Jedenfalls nicht nach deiner eigenen Aussage.

    Da stehen keine Zeiträume. Ich habe den Eindruck, das JC denkt, du arbeitest derzeit noch dort. Vielleicht hat dich der Arbeitgeber versehentlich nicht bei der SV abgemeldet und es kam ein Datenabgleich.

    Ggf. kannst du mal versuchen, vorab beim JC anzurufen und deswegen zu fragen. Ansonsten eben erstmal anfragen, für welchen Zeitraum du die letzten Punkte erfüllen sollst, da du ja seit 2020 nicht mehr gearbeitet hättest.

    Der Gesetzestext wurde verlinkt. Warum liest du nicht einfach den ab 1.7.23 geltenden § 31 Absatz 1 Nr. 1 SGB II und überzeugst dich selbst, dass die Weigerung, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen (also die Absprachen des Plans oder die der ersetzenden Verwaltungsakte nachzuweisen) zu einer Sanktion führen kann?

    Geht es zeitlich um einen Zeitraum, in dem du ALG2 bezogen hast? Wenn ja: warum hast du nicht von dir aus die Lohnnachweise und Nachweise des Lohnzuflusses eingereicht (Stichwort "Mitwirkungspflichten")? Wusste das Jobcenter von dem Job und hat das Einkommen (in richtiger Höhe) berücksichtigt?

    Warum verlangen die das jetzt aufeinmal und beim Erstantrag nicht?

    Darauf verlangst du anhand der schmalen Sachverhaltsschilderung doch nicht ernsthaft eine vernünftige Antwort?

    Im Gegensatz zu deinem Vorhaben handelte es sich bei der betreffenden Person aber um eine echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit, da sie nach der Elternzeit mit ALG2 Bezug, in welcher der Erbfall erfolgte, durch den Bezug von normalem Arbeitslosengeld ohne ALG2 leben konnte. Also nichts mit Verzicht! Bei einem Verzicht greift § 46 Absatz 2 SGB I.

    Ja, bei der Angemessenheit einer Immobilie geht es nach der Größe. Dazu findet man genug Rechtsprechung im Netz.

    das doch dem Jobcenter mitteilen,oder?

    Natürlich, das ist ja Einkommen.

    Wie kann ich es anstellen,dass ich regelmässig diesen betrag des Kindesunterhalts/Unterhaltsvorschusses=die Differenz zuverlässig monatlich erhalte?

    Ohne einen Unterhaltstitel: gar nicht.

    Wie kann ich es anstellen,dass ich regelmässig diesen betrag des Kindesunterhalts/Unterhaltsvorschusses=die Differenz zuverlässig monatlich erhalte?

    Das ist aber nunmal nicht mehr möglich. Bzw. nur möglich, wenn das Kind nicht hilfebedürftig wäre, denn dann gibt es UVG bis 18.

    Kann ich einen von ihm offiziellen erstmal gemachten Dauerauftrag an/auf mein Konto bei meiner Sparkasse sperren lassen (also andersrum nicht Abbuchung, sondern Guthabenüberweisung)?

    Nein. Außerdem würde das zu noch mehr Problemen mit dem Jobcenter führen, wenn du vorrangiges Einkommen zurück weist.

    Kann ich diese beim jobcenter in fünfEuro-raten abzahlen?

    Der Normalfall ist ein Einbehalt in Höhe von 10% des jeweiligen Regelsatzes.

    Wie verfahre ich aktuell,denn abwarten,was vom JC

    kommt, das ist für mich definitiv KEINE Option,denn ich habe nichts falsches getan!!!

    Was willst du denn sonst machen? Den Eingang des Geldes mitteilen und abwarten.

    Und wie kann ich mich künftig davor schützen?

    Du hättest schon längst was machen müssen. Z. B. einen Unterhaltstitel erwirken und bei Nichtzahlung pfänden oder ihn wegen Entziehung von der Unterhaltspflicht anzeigen.

    Momentan kann ich dir nur raten, dich an die Beistandschaft des Jugendamtes zu wenden,

    was du trotz eingeschränkter Aktivlegitimation (die liegt nämlich gem.

    § 33 SGB II - Übergang von Ansprüchen beim Jobcenter) machen kannst.

    unabhängig davon finde ich es krass,dass er trotz Unterhaltszahlungsverpflichtung damit

    durch kommt, zumal er offiziell/INoffiziell,aber nicht nachweisbar,da trotz Beweisen und

    Hinweisen weder Gericht noch sonstige Stellen dem nachgingen,dass "er" (wie angeblich in

    der Gastronomie üblich) nur den Mindestlohn minimal angemeldet auf Karte verdient und den

    Rest schwarz.

    Wenn das Familiengericht nichts gemacht hat, dann hast du keine Beweise für deine Behauptung der Schwarzarbeit erbracht. Im zivilrechtlichen Verfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Nicht das Gericht muss ermitteln, sondern die Parteien müssen beweisen.

    Es gibt keinen Grund für das Verlangen der SB oder gar die Drohung, an Januar nicht mehr zu zahlen.

    Für das SGB II gilt seit 1.1.22 die normale Regelung des § 47 Absatz 1 SGB I - Auszahlung von Geldleistungen, wonach das Geld auf ein von dir benanntes Konto zu überweisen ist.

    Dass es dein Konto sein muss, ist dort nicht geregelt. Allerdings ist es in deinem eigenen Interesse und in dem deines Vaters, da gemeinhin zum Beweis der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangt wird und dein Vater sicherlich nicht will, dass du demnächst mal für 3 oder mehr Monate seine Kontoauszüge zum Jobcenter bringst...

    Außerdem kann er dir theoretisch bei einem Streit die Auszahlung verweigern.

    Eine Möglichkeit weiß ich: Den Alg Bezug "kündigen", die Schenkung erhalten und dann wieder ALG beantragen.

    Nein. Ein Verzicht, mit dem man eine gesetzliche Regelung umgehen will, ist nichtig, § 46 Absatz 2 SGB I - Verzicht.

    Gibt es eine legale Möglichkeit, das Geld zu bekommen, ohne aus dem ALG II Bezug zu fallen?

    Nein. Sollte der Zufluss bis zum 30.6.23 erfolgen, bist du für den Rest des Bewilligungszeitraums raus aus dem ALG2. In der Zeit kannst du natürlich, wenn die Schenkung sehr hoch ist, eine geschützte Immobilie erwerben.

    Bei Zufluss nach dem 30.6.23 ist es nur noch im Zuflussmonat Einkommen, danach ist es Vermögen. Wie es dann mit dem ALG2 aussieht, kommt auf die Höhe der Schenkung an.

    Eine Möglichkeit gäbe es vielleicht noch: dein Vater kauft von deinem Anteil eine Immobilie und schenkt dir diese, in die du umgehend einziehst. Denn Einkommen ist nur Geld. Geld sollte dann gar nicht fließen.

    Aber im Vorfeld, das Geld wurde angeblich von der Familienkasse zugesagt.

    Ja, das kommt vor, das Jobcenter und die Famka gehören ja nun beide im Normalfall zur Agentur für Arbeit und da laufen auch interne Absprachen. Wenn die Famka sagt: "Bis 31.12. ist das Geld auf dem Konto der Antragstellerin" wird es natürlich angerechnet. Denn Einkommen ist nunmal alles, was dir im Dezember zufließt oder zufließen wird.

    Veröffentlicht vom Bundestag in einem Schreiben vom 04.11.22 seite 22

    Du meinst die Materialiensammlung vom 4.11.22. Das ist einfach nur die Stellungnahme des Deutschen Landkreistags zum Thema. Die haben die vertikale Berechnungsmethode befürwortet. Auf Seite 278 führt die Arbeitnehmerkammer dann aus, dass im Gesetzesentwurf die Chance zur Umstellung verpasst wurde. Auf Seite 285 nochmal. Es nutzt nichts, dass dutzende Verbände, Vereine, Juristenbund etc. das empfohlen haben und für wünschenswert erachten. Der § 9 SGB II wurde nicht geändert. Und damit bleibt es bei der horizontalen Bedarfsanteilsmethode.

    Wie kommst du dann schon auf mind. 35 Wo-Std., 6-Monate befristet und zum Mindestlohn?

    Interessante Frage. Die Antwort wüsste ich auch gern.

    Es wird nicht so kommen, da § 9 SGB II nicht geändert wird, so dass eine Diskussion darüber unnötig ist.

    Es spricht erstmal nichts dagegen, sich anderweitig zu bewerben, denn normalerweise sollte es auch im eigenen Interesse liegen, möglichst viel zu verdienen. Ob man genommen wird, ist doch wieder was ganz anderes. Viele Arbeitgeber wollen sofort einstellen und nicht lange Kündigungsfristen abwarten.

    Du solltest einfach ruhig und überlegt agieren. Mit Schikane hat das alles nichts zu tun. Es ist nunmal die Aufgabe der Jobcenter, euch schnellstmöglich aus dem Leistungsbezug zu bringen. Es steht dir doch auch frei, mit deinem jetzigen Arbeitgeber über mehr Stunden zu verhandeln oder noch einen zusätzlichen Nebenjob aufzunehmen. Alles ist möglich und hängt in erster Linie von deinem Willen zur Selbsthilfe ab. Oder aber, so noch ein erwerbsfähiger Partner vorhanden ist, natürlich auch von dessen Bestrebungen.

    1. Warum? Willst du dann vorsätzlich falsche Angaben machen?

    2. Unter Umständen kann bei einem Mietvertrag unter Verwandten sogar gar nichts berücksichtigt werden, wenn es an einem ernsthaften Mietzinsverlangen fehlt, d. h., der Verwandte dich trotz Mietschulden nicht wie einen normalen Mieter aus der Wohnung klagt.

    3. Da gibt es nichts festes. Es ist doch ein Unterschied, ob 20 alte Klamotten verkauft werden oder 20 Handys.