Beiträge von Tamar

    Der Widerspruchsbescheid ist garantiert nicht von deiner SB, sondern von einem SB der Rechtsbehelfsstelle. Nur der Aufhebungsbescheid, der im Übrigen während des Widerspruchsverfahrens erstellt wurde, ist von deiner SB und wurde erlassen, weil man zu den Unterhaltszahlungen des Vaters den fiktiven Lohn zurechnet, man hat also die ursprünglich angegriffene Entscheidung - hier zulässigerweise - verbösert.


    Dass die mehrfach pro Monat erfolgten Zahlungen kein Darlehen sind, sehe ich genauso. Dass du jetzt mal 200 Euro zurück gezahlt hast, andererseits aber 750 Euro erhalten hast, ist doch das beste Beispiel für rechte Tasche, linke Tasche. Aber nicht für ein Darlehen.


    Dir steht jetzt der Klageweg frei.

    Nach Deiner Schilderung liegt das Problem darin, dass mehrere Ebenen im Jobcenter die Belege falsch interpretieren oder aus sonstigen Gründen von anderen Tatsachen ausgehen.

    Gewagte Behauptung. Das "nach deiner Schilderung" mag es zwar abmildern, aber ich habe so meine Zweifel, dass die Schilderung überhaupt korrekt ist. Ein einmaliges Darlehen kann nämlich nichts mit 700 Euro Lohn zu tun haben. Und der Arbeitsvertrag für den Minijob mit "habe noch gar nicht gearbeitet" könnte einer auf Abruf sein, wo der Arbeitgeber u. U. auch zahlen muss, wenn er nicht abruft, weil er keine Stundenanzahl festgelegt hat usw.

    Und ob du es glaubst oder nicht: in meinem JC gab es tatsächlich mal zwei Fälle, in denen die LEs abgestritten haben, zu arbeiten, obwohl das zwischenzeitlich sogar von den Arbeitgebern bestätigt wurde.

    Es wäre daher sehr hilfreich, erstmal den Widerspruchsbescheid lesen zu können.

    Ausbildung.Wir besitzen ein Zweifamilienhaus, wo wir (die Eltern) im Erdgeschoss und unsere Tochter in der ersten Etage wohnt.

    Ist bei meiner Familie und meiner Schwiegermutter auch so. Trotzdem ist das u. U. kein Zweifamilienhaus.

    Sind die Wohnungen komplett so getrennt, dass die Wohnungen einzeln vermietet werden können? Oder nur eine Haustür und dann gibt es halt Zimmer auf 2 Etagen? Hat sie eine eigene Küche? Wirtschaftet sie allein (Kochen, Waschen, Einkaufen)? Wovon hat sie bisher gelebt und warum kann die jetzt nicht mehr so wie bisher leben?

    Einfach wird das nicht werden. Da sie krank ist, besteht sogar noch eine Unterhaltspflicht eurerseits, da sie nicht auf eine Erwerbsobliegenheit verwiesen werden kann.

    Und Bürgergeld ist auch kein Zuckerschlecken. Da wird erwartet, dass sie arbeitet oder eine Ausbildung aufnimmt. Da sie anscheinend für ihre Erkrankung derzeit gar keine Nachweise hat, wenn sie nicht in Behandlung ist, wird sie wie eine gesunde Person behandelt werden.

    Warum ist sie nicht in Behandlung? Habt ihr sie aufgegeben? Was soll so aus ihrem Leben werden?!

    Das kann doch niemand hier beurteilen. Keiner kennt die Akte und was aus der hervor geht. Einen Anspruch auf einen anderen SB gibt es nicht. Und eine Beschwerde verschafft dir kein Geld.


    Im Übrigen müssen ja inzwischen mindestens 2 Sachbearbeiter die Sache angeschaut haben, nämlich die in der Leistungsabteilung und dann noch jemand von der Widerspruchsstelle. Wenn sogar im Widerspruch, also ein höherrangiger Mitarbeiter das genauso sieht, dann ist das schon komisch.


    Du kannst ja gern mal den Widerspruchsbescheid hochladen.

    Das hatte ich gestern im JC versucht, leider ohne Erfolg.

    Was hast du versucht? Ein formeller Widerspruch wird im Normalfall nicht zwischen Tür und Angel bearbeitet.


    Wenn er einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, steht dort auch eine Rechtsbehelfsbelehrung drunter, nämlich, dass man innerhalb eines Monats Widerspruch erheben kann. Natürlich ist dann auch Widerspruch möglich. Falls deine Frage dahingeht, ob der Erfolg haben wird: das wäre Hellseherei. Dazu ist der Sachverhalt zu durcheinander. Identität am 20.1.25 zu spät, aber am 25.9.24 wurde schon was abgewiesen usw. Eingangs heißt es Ablehnung wegen fehlender Mitarbeit, jetzt wieder weil Identität zu spät. Das scheint ein großes Chaos zu sein.


    Vielleicht wäre es für den Betroffenen besser, er wendet sich an eine Beratungsstelle oder einen Anwalt vor Ort.

    Zur Sicherung der Ansprüche sollte grundsätzlich erstmal wieder ein neuer Antrag gestellt werden. Ob das JC für die Vergangenheit dann noch nachzahlen muss, kann man sich dann in Ruhe erstreiten.

    Also dachtest du, Bürgergeld wird nach Lust und Laune ohne bestimmten Zahlungstermin ausgezahlt? Oder wie?

    Und wenn du am 20.1., also vor anderthalb Wochen erfahren hast, dass die Zahlungssperre aus ist, dann ergibt dein

    Wie soll das den jetzt noch gehen? Wenn dass Geld heute überwiesen wird

    erst recht keinen Sinn.

    Fakt ist: Du kannst frühestens Freitag fragen, ob bei allen anderen das Geld da ist.

    Das ganze ist zum BVerfG gegangen, und sie bezieht nun wieder Bezüge.

    Das bezweifle ich. Wieviel Jahre soll das gedauert haben?! Aber du kannst ja mal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hochladen.


    Nein, es gab keine Anzeige. Es wurde einfach so angefangen zu ermitteln, weil sie in der Wohnung angetroffen wurde

    Also im Normalfall steht die Polizei nicht einfach mal so bei jemandem in der Wohnung. Und erkennt nur anhand des Gesichts der Personen, dass Person B dort gar nicht wohnt, nicht nur zu Besuch ist und Sozialleistungen bezieht. Es wird ja niemandem die BG-Nummer auf die Stirn tätowiert.

    Das ganze klingt nach einer reinen Märchenstory.

    Die Berechnung stimmt keinesfalls. Du rechnest mit dem Grundfreibetrag und dem Freibetrag für Erwerbstätigkeit. Das gibt es nur, wenn man Erwerbseinkommen hat.


    Vom Unterhalt der Mutter kannst du 30 Euro Versicherungspauschale absetzen. Ggf. noch Kfz Haftpflichtversicherung, wenn sie die hat. Aber keine 360 Euro. 30 Euro Versicherungspauschale, mehr erstmal nicht.


    Gesetzt, die Unterhaltszahlungen kommen, wie du sie bezifferst, sieht die Rechnung so aus:


    563 Euro Regelsatz Mutter

    357 Euro Regelsatz Kind

    202,68 Euro Mehrbedarf Alleinerziehende

    598 Euro Miete

    = 1720,68 Euro Bedarf


    403,50 Euro Kindesunterhalt

    665,50 Euro Betreuungsunterhalt

    255 Euro Kindergeld

    - 30 Euro Versicherungspauschale

    = 1294,00 Euro Einkommen


    = 426, 68 Euro Bürgergeld


    Mit Elterngeld dann entsprechend weniger.

    Daher kann ich dem JC ja nicht 0 Euro angeben ? aber wieviel soll ich dann angeben ?

    Nochmal: du gibst an, was du erhältst. Natürlich kann man Null Euro angeben. Viele Unterhaltspflichtige sind ja z. B. gar nicht leistungsfähig. So, wie du selbst, der nur 100 Euro verdient. Das JC wird den möglichen Unterhalt sowieso prüfen.


    Ist die Hälfte des Kindesregelsatzes da für die nach Vorlage ok ?

    Das Kind wird in temporärer Bedarfsgemeinschaft sowieso nur mit dem halben Regelsatz berechnet. Das hat aber nichts mit Unterhalt zu tun, sondern damit, dass es eben nur zu 50% zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört.


    gegenseitig nur 100 Euro angeben

    Gegenseitig? Du bist gar nicht leistungsfähig.


    wir teilen ja keine Tage oder Stunden auf.

    Das werdet ihr aber machen müssen. Nur dann, wenn das Kind sich über 12 Stunden am Tag bei dir aufhält, zählt es überhaupt fürs Jobcenter. Ein einfaches "wir machen 50:50" reicht nicht, da die Rechtsprechung nunmal auf taggenau und über 12 Stunden abstellt.


    Es ist nur das bei einem Umzug weitere Kosten auf einem zukommen (Kaution, Möbel,..) ich möchte nicht in Schulden geraten,

    Sowas zahlt bei einem wichtigen Grund das Jobcenter.


    Und wenn man einem Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, verlangt die Rechtsprechung sogar mehr Bemühungen um Arbeit.

    A) Wenn du Unterhalt bekommst, hast du es anzugeben. Wenn du keinen bekommst, dann eben null Euro. Das JC wird so oder so Trennungs- und Kindesunterhalt prüfen. Du kannst da nicht verzichten, wenn es zu Lasten Dritter geht.


    B) Ob das geht, musst du mit dem Vermieter klären. Für das Jobcenter ist das eh kein Beweis, dass es zu 50% bei dir wohnt. Da musst du eine Vereinbarung zum Wechselmodell mit der Mutter machen und selbst dann braucht das Jobcenter die genauen Tage im Monat, wenn es über 12 Stunden bei dir ist.


    C) Nein, kann es nicht verlangen. Aber es wird natürlich bei der Unterhaltsüberprüfung deiner Frau berücksichtigt.


    D) Der Wohnsitz ändert sich doch gar nicht, die Adresse (Straße, Hausnummer) bleibt doch gleich. Dass das Wechselmodell möglich ist, kannst du doch aus den Antworten zu A bis C erkennen.


    Alternative: das ist völlig egal, in welchem Mietvertrag das Kind mit steht, dessen ungeachtet, dass das Kind nicht Mieter sein sollte (Haftungsgründe) und es genug Mietverträge gibt, die gar keinen Passus zur Personenzahl enthalten. Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt des Kindes.


    Tipp: das beste Mittel gegen finanzielle Nöte ist es, Geld durch Arbeit zu verdienen.

    Du kannst selbst bestimmen, was du mit deinem Einkommen machst. Du kannst es auch z. B. in einen Porsche investieren. Nur, wenn du dann kein Geld zum Leben hast, ist das eben dein Problem.


    Was du dir wünschst, ist, dass Aufstocker anders behandelt werden als diejenigen, die voll Bürgergeld beziehen. Das gibt es aber nicht. Es ist egal, ob du nur 100 Euro Bürgergeld beziehst oder 500. Wenn die Angemessenheit für Unterkunftskosten für eine Person z. B. 450 Euro beträgt, die Miete aber tatsächlich 600 Euro ist, dann kommt es zur Kostensenkungsaufforderung. Weil das Existenzminimum nunmal nur die Existenz sichern soll und keinen Lebensstandard.

    Natürlich hast du Bedarf an Wohnkosten. Das Bürgergeld setzt sich zusammen aus Regelsatz und Kosten der Unterkunft. Dein Arbeitslosengeld wird im Übrigen zuerst gegen den Regelbedarf gerechnet, § 19 Absatz 3 SGB II:


    Zitat

    Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22.

    Das heißt, dass du wahrscheinlich sogar nur Kosten für die Unterkunft bekommst.


    Außerdem gibt es Arbeitslosengeld doch nur für ein Jahr. Wenn deine Karenzzeit schon rum ist (12 Monate), sollte dein Anspruch auf Alg, der auch nur 12 Monate beträgt, auch bald enden.


    Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn deine Kommune über ein sogenanntes schlüssiges Konzept in Bezug auf die Kosten der Unterkunft verfügt, dann führt an der Kostensenkung kein Weg vorbei. Vielleicht eine Motivation, schnellstmöglich Arbeit zu suchen, wenn die Wohnung gehalten werden soll.

    Kennt jemand die Hintergründe dieser Regelung?

    Wahrscheinlich hat die Ermittlung der Regelbedarfe eben das nicht ergeben, was du vermutest.


    Müsste die Versicherungspauschale nicht seit Bestehen der Unfallversicherung als Absetzungsbetrag berücksichtigt werden?

    Nein. Nur, wenn das Kind z. B. ein höheres Unfallrisiko hat (BSG Urteil v. 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R).


    Wie verhält es sich mit der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR jetzt beim "Schülerjob"? Bzgl. des Einkommens aus dem Schülerjob steht im Bescheid unter der Tabelle "Dieses Erwerbseinkommen wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt". In der (tabellerischen) Leistungsberechnung des Kindes wird ein "Abzug Freibetrag auf das Erwerbseinkommen" in Höhe des (Schüler-)Einkommens vorgenommen. Sind in einem solchen Fall die 30€ Versicherungspauschale zusätzlich abzusetzen oder mit diesem Freibetrag auf das Erwerbseinkommen abgegolten?

    Wenn der Freibetrag höher ist als 30 Euro, dann sind die 30 Euro Versicherungspauschale da bereits mit drin und werden nicht nochmal abgesetzt.


    1. Besteht nicht ein Anspruch auf monatliche Vorauszahlung bei regelmäßig anfallenden Fahrtkosten fürs Umgangsrecht?

    Nein. Der Bedarf ist erst fällig, wenn er entstanden ist. Allerdings kann das JC im Rahmen einer vorläufigen Regelung vorleisten und später konkret überrechnen. Kommt aber auch auf den Einzelfall an, z. B. Alter des Kindes, wo der Umgang stattfindet, mit was für einem Verkehrsmittel, wie oft usw.


    2. Was tun, wenn das Jobcenter diese (schriftlichen) Bitten ignoriert, persönlich nicht erreichbar ist und die telefonischen Kontaktpersonen schlicht keine Auskunft geben können bzw. nicht weiterhelfen können?

    Vorgesetzten kontaktieren, notfalls Rechtsanwalt einschalten.