Es gibt auch andere Formen der Verwertung, z. B. Beleihung. Je nach Höhe des auf dich entfallenden Rückkaufswertes solltet ihr es euch daher tatsächlich gut überlegen.
Beiträge von Tamar
-
-
Wer droht denn mit Missbrauchsgebühren?
-
Deine Mutter ist als Versicherungsnehmerin die Eigentümerin. Sie könnte ja jederzeit dich als Begünstigte wieder streichen. Daher muss derzeit nichts gemeldet werden. Erst, wenn der Versicherungsfall eintritt.
-
Nicht jede Mieterhöhung ist rechtens und das JC ist nur verpflichtet, das zu berücksichtigen, was rechtlich verbindlich ist. Dazu muss es aber auch alle Unterlagen haben, um prüfen zu können. Ob es sich überhaupt um eine Modernisierung handelt, ob Fristen eingehalten wurden usw.
-
-
-
-
Wenn du das alles mit den entsprechenden Rechnungen belegen kannst, gibt es keine Probleme. Anders ist es natürlich, wenn du keine mit den Überweisungen korrespondierenden Rechnungen belegen kannst.
-
1. Nein. Es gilt nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Sanktionen auf maximal 30% beschränkt sind.
2. Siehe 1.
3. Wenn man da war und der Meldegrund erfüllt wurde.
-
ALG 2 sollte eigentlich wegfallen. Du hast einen Bedarf von 733,23 Euro, dein Sohn von 606,35 Euro. Aus seinem Verdienst sind 590 Euro anrechenbar. Den Rest zu den 606,35 Euro stockt er mit ca. 16 bis 17 Euro Kindergeld auf.
Dein Verdienst ist in Höhe von 673,20 Euro anrechenbar. Die Differenz zu deinem Bedarf von 733,23 Euro wird durch das restliche Kindergeld i. H. v. von ca. 202 Euro gedeckt.
-
Steht ihr denn beide im Mietvertrag? Oder nur eine von euch? Wart ihr als Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter geführt oder nur Wohngemeinschaft?
Ansonsten: mit versicherungspflichtiger Tätigkeit wird ein Umzug im Normalfall immer gefördert. Ein 450 Euro Job reicht nicht.
Ob man auch ohne Job den Umzug finanziert, musst du mit dem JC abstimmen, das liegt im Ermessen.
-
Unterkunft bedeutet die komplette Wohnung. Einnahmen aus der Untervermietung eintragen, dafür bei KdU die vollen Kosten. Du reichst doch eh Mietvertrag und Untermietvertrag ein, das wird da schon noch geprüft.
-
Für Bewilligungszeiträume ab 1.4.21 ist kein Antrag mehr notwendig, korrekt.
-
Ja, dann ist doch alles bestens, wenn der Anwalt so eine gut funktionierende Glaskugel hat.
-
Eine Rente ist kein Erwerbseinkommen. Wie kommst du auf diese Idee?
-
-
Keine Ahnung, wenn man die Beweggründe des Jobcenters nicht kennt. Ob sie z. B. verschwiegenes Einkommen, das auf die Konten der Kinder fließt, vermuten. Oder, dass dir da jemand Unterhalt leistet. Oder die Miete bezahlt etc...
-
ALG 1 kommt erst Ende des Monats. Du kannst für Juli ALG 2 beantragen, wenn der letzte Lohn tatsächlich Ende Juni schon kommt. Bedenke aber, dass die Lücke von einer Woche tatsächlich erst im August erfolgt, wenn dein ALG 1 für Juli um eine Woche verkürzt sein sollte. Denn praktisch lebst du mit dem letzten Lohn im Juli und mit dem ersten ALG 1 im August. Aufgrund des Zuflussprinzips rechnet das JC aber im August mit dem erst Ende August ohne eine Sperrzeit zufließenden ALG 1.
-
-
Reich die Scheidung ein. Die unangebrachte Rücksicht auf deine Ehefrau ist schon ein Indiz gegen euch.
Selbst das Sozialgericht scheint ja nicht überzeugt, wenn es dir nur 70 % Regelsatz ohne Miete zuspricht.
Ansonsten hast du doch sicher einen Anwalt.
-
Was ist denn ein Warmwasserbehälter? 2 x den Mehrbedarf gibt es nicht, wenn du das meinst.
-
Er gehört auch mit 18 zur BG und ob er mit 900 Euro Azubilohn und 219 Euro Kindergeld überhaupt noch was vom Jobcenter bekommt, ist eher zweifelhaft.
Wegen des Führerscheins kann er seine Vermittlung fragen, aber ich bezweifle eine Förderung. Wenn er den Ausbildungsvertrag unterschrieben hat, muss er sich ja Gedanken gemacht haben, wie er dorthin kommt.
Ausziehen kann er jederzeit, wenn er nichts vom Jobcenter haben möchte.
-
Ein allerletztes Mal: es gibt keine Übernahme der Nachzahlung, wenn keine Hilfebedürftigkeit im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung vorliegt. Ganz einfach.
Klick doch einfach auf dem von Dir gefundenen Link auf "Früher Hartz IV - Jetzt nicht mehr" und lies dort:
Einer der Vorrausetzungen zur Kostenübernahe ist, dass sich der Mieter (aufgrund der Nebenkostennachzahlung) in einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II befindet. Sollte sich die Hilfebedürftigkeit zwischenzeitlich ändern und der Mieter kein Hartz IV mehr erhalten, ist das Jobcenter nicht verpflichtet, für eine etwaige Nebenkostennachzahlung aufzukommen. Dies ist es auch dann nicht, wenn die Nebenkostenabrechnung für einen Zeitraum gilt, in welchem die Person noch hilfebedürftig gewesen ist und Hartz IV bezogen hat (Sozialgericht Mainz, Az. S 10 AS 200/12 ER).
Du musst schon das lesen, was für dich gilt und nicht, was dir gefällt.
-
5% der Stromkosten als Kosten des Betriebs der Heizanlage ist gängige Rechtsprechung. Wenn du mehr haben willst, musst du die tatsächlichen Kosten (nicht geschätzte) nachweisen.
-
Naja, das steht eigentlich in meiner Antwort: Wenn du was gefördert haben willst, dann brauchst du eine Zustimmung. Das geht logischerweise nur vorher.
-
Eine Zustimmung brauchst du nicht. Die wäre nur notwendig, wenn du irgendeine Art von Förderung (Einstiegsgeld, Darlehen für Betriebsmittel etc) willst.
-