Beiträge von Tamar

    Aber du kannst arbeiten und pflegen. Wie gesagt: ein Teilzeitstudium ist Hobby. Wenn du natürlich auf einen netten Vermittler triffst, kann es sein, dass er darauf Rücksicht nimmt. Aber das muss halt nicht sein. Für ein Studium hat der Staat Bafög und nicht ALG2 vorgesehen. Wenn man das umgehen will, muss man damit leben, dass im ALG2 das Teilzeitstudium ignoriert wird, wenn es um Pflichten geht.

    Der Normalfall ist die Aufteilung der Kosten pro Kopf. Also 3 Personen = 1/3 der Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Müll, Gas usw. werden bei dir im jeweiligen Monat der Fälligkeit berücksichtigt und gezahlt.

    Bei Mieteinnahmen müssten deine Eltern im Übrigen auch eine Steuererklärung machen. Wollen sie das wirklich als Rentner?

    Also bei mir wohnt ja auch noch mein Sohn mit normalem Verdienst, aber da würde ich nie auf die Idee kommen, Miete zu verlangen. Im Gegenzug übernimmt er ja auch Aufgaben im Haus und Hof, die ein normaler Mieter niemals machen müsste oder würde. Es wurde ein Kostgeld vereinbart und gut.

    Oder würden deine Eltern dich allen Ernstes zwangsräumen lassen, wenn du die Miete nicht zahlst und die Wohnung an Fremde vermieten?

    Zitat

    Der Hinweis mit Kiz ist jedoch nicht richtig von dir.

    Und ob der richtig ist. Kiz hat die Aufgabe, ALG2 Bezug zu vermeiden. Ihr hättet aber gar keinen Anspruch auf ALG2, daher gibt es nichts zu vermeiden:

    Studierende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG haben.

    Wahrscheinlich habt ihr einfach Glück gehabt, weil die Agentur für Arbeit falsche Dienstanweisungen herausgegeben hat, wie selbst das Bundessozialgericht schon festgestellt hat:

    Unstreitig ist von den genannten Voraussetzungen allein die Kindergeldberechtigung der Klägerin (Voraussetzung 1). Zweifelhaft ist dagegen bereits, ob bei der Klägerin im Sinne des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, da sie, wie das LSG zutreffend entschieden hat, als Leistungsberechtigte nach dem BAföG gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin trotz des Bezugs von BAföG-Leistungen bereits daraus ergebe, dass die Beklagte sich in einer Dienstanweisung (GZ: 7501; Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden habe, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag auch für Kinder von Personen bestehen könne, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig seien. Eine Dienstanweisung kann allenfalls im Rahmen von Ermessensregelungen zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen und damit letztlich eine Anspruchsberechtigung begründen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Eine Dienstanweisung kann in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder aber außer Kraft setzen.

    Aber schön, dass selbst Erfahrene User noch etwas lernen können.

    Wie bitte?! Studierst du Jura mit Schwerpunkt Sozialrecht oder was möchtest du mir erzählen?

    Kiz und Wohngeld sollen gemeinsam ALG2 verhindern

    Genau. Und da ihr überhaupt keinen Anspruch auf ALG2 hättet, gäbe es auch nichts zu verhindern.

    Dass ihr überhaupt Kiz bekommt, dürfte schonmal falsch sein. Aber das nur am Rande.

    Teilzeitstudium und ALG2 schließen sich nicht aus, da ein Teilzeitstudium im Normalfall nicht dem Grunde nach bafögfähig ist. Allerdings wird das im SGB II dann auch nur als "Hobby" angesehen, das heißt, man gilt als normal arbeitslos und muss Maßnahmen machen und Vollzeit Arbeit suchen bzw. arbeiten.

    Ein Kündigung ist daher kontraproduktiv. Sie führt derzeit aufgrund des Sanktionsmoratoriums zwar nicht zu einer Sanktion, allerdings kann das Jobcenter von sozialwidrigen Verhalten ausgehen, wonach es einen Kostenersatz nach § 34 SGB II geltend machen kann, was letztlich bedeutet, dass das gesamte aufgrund der Kündigung gezahlte ALG2 zurück erstattet werden muss.

    Es wird sowohl beim Alg1 angerechnet, wenn es höher als 165 Euro ist als auch beim Alg2 (unter Berücksichtigung der dortigen Freibeträge).

    Damit du es verstehst, mal ein einfaches Beispiel: Dein Alg1 beträgt 400 Euro (davon sind 30 Euro Versicherungspauschale frei), dein Bedarf Alg2 mit Miete 900 Euro. Daher erhältst du derzeit 530 Euro Alg2.

    Jetzt verdienst du 200 Euro aus einem Nebenjob. 165 Euro sind im Alg1 frei, dein Alg1 sinkt daher von 400 um 35 Euro (200 Euro - 165 Euro) auf 365 Euro. Von deinem Lohn hast du im Alg2 den Grundfreibetrag von 100 Euro frei zzgl. 20% vom Rest, also nochmal 20 Euro = 120 Euro. Das heißt, dass 80 Euro als Einkommen beim Alg2 angerechnet werden. Die neue Berechnung sieht dann so aus:

    900 Euro Bedarf

    - 365 Euro Alg1

    - 80 Euro Lohn

    = 455 Euro Alg2

    Ohne Job hast du zur Verfügung 930 Euro (400 Euro Alg1 und 530 Euro Alg2).

    Mit Job hast du dann 1020 Euro (365 Euro Alg1, 455 Euro Alg2, 200 Euro Lohn).

    "Längere Zeit" = über 6 Monate. Da du im Urlaubssemester bist, sollte der Studentenstatus nicht hinderlich sein. Es sei denn, deine Uni erlaubt Studientätigkeiten trotz Urlaubssemester und du betreibst es auch weiter. Wobei ein Teilzeitstudium im Normalfall nicht bafögfähig ist, soweit der Umfang des Studiums nicht doch überwiegt und daher sowieso keinen Grund darstellt, den Anspruch auf ALG2 auszuschließen. Allerdings ist auch bei Betreiben des Studiums dieses dann für das Jobcenter nur ein "Hobby", d. h. es wird mit Maßnahmen und Jobangeboten keine Rücksicht darauf genommen.

    Dieses:

    Abzüglich des Freibetrages von 300€ läge ihr zu berücksichtigendes Einkommen bei 730€.

    Ihr monatlicher Bedarf (Regelsatz+KdU) liegt bei 1.090€. Laut den gängigen Rechnern würde der ALGII Anspruch dann bei 360€ liegen.


    Das hier:

    Bei der Onlinerecherche haben ich auf manchen Websites gelesen, dass der Anspruch auf ALGII ab einem Bruttogehalt von 1.200€ erlischt.

    ist Nonsens, da ALG 2 eine bedarfsabhängige Leistung ist. Wenn der Bedarf das Einkommen übersteigt, bekommt man ALG 2. Da gibt es keine Grenze.

    Dann bitte das Jobcenter doch, sich selbst mit der Kindergeldkasse in Verbindung zu setzen. Wobei ich es nicht verstehe. Entweder gab es gleich einen Bewilligungsbescheid für Kindergeld nur bis 07.22, dann kannst du den ja vorlegen oder aber es gab einen für einen längeren Zeitraum, dann muss die Kindergeldstelle den auch aufheben. Einfach nur das Kindergeld nicht mehr zahlen, kann ja nicht sein. Ich habe zum Kindergeld meines Sohnes immer entsprechende Bescheide bekommen.

    Es geht nach Wohnfläche und derzeit gelten noch die höheren Corona Freibeträge.

    Allerdings wirst du mit den Kosten des Hauses Probleme bekommen, da das Jobcenter auf die vergleichbaren Kosten einer Mietwohnung abstellt. Also keine Heizkosten für 90 qm, sondern nur für 45 bis 50qm usw.

    Warum baut man als Alleinstehender überhaupt an, um dann Angst zu haben, kein ALG2 zu bekommen?