Beiträge von Tamar

    1. Wenn die Wohnung angemessen ist, dann ist der Umzug wohl abgelehnt worden, weil ihr keinen wichtigen Grund für einen Umzug hattet. Denn er wurde ja nunmal nicht genehmigt:

    Am Telefon mit der Sachbearbeiterin wurden die Konsequenzen des nicht genehmigten Umzugs besprochen.

    Wenn das der Grund ist, dass das Jobcenter höhere Heizkosten nicht berücksichtigt, ist die Rechtslage noch klarer, denn § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II ist da ganz eindeutig:

    Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

    Wenn eure alten Heizkosten z. B. 80 Euro waren, bleibt es also bei 80 Euro, die das Jobcenter berücksichtigt. Egal, ob die neuen Heizkosten nun 100 Euro oder 300 Euro betragen.

    Wenn es also hier um eine Ablehnung aus diesem Grund geht, ist die Haltung der Richterin oder des Richters, dass die Klage aussichtslos ist, kein Wunder.

    Und ob nach jetzt 2 Jahren die KdUH entsprechend einer Fortschreibung des schlüssigen Konzepts der Kommune angepasst werden müssen, dazu hast du noch nichtmal ansatzweise Daten geliefert. Zum einen hast du nichts davon geschrieben, wann der Umzug erfolgt ist, noch, ob sich seitdem die KdU Richtlinie der Kommune geändert und erst recht nicht, ob die neu ermittelten Werte zur Angemessenheit überhaupt gestiegen sind. Es ist nämlich durchaus auch möglich, dass die Mieten sinken.

    (nein, es war keine fehlende Lust diese wahrzunehmen)

    Sondern?

    Ich teile dem Jobcenter nun schon seit über 2 Jahre mit (persönlich, Post, Fax, EMail), dass meine Handy defekt ist und sie deshalb bitte die Nummer löschen sollen, allerdings ignorieren sie das ganze und versuchen mich immer wieder auf diese Nummer zu erreichen.

    Woher weißt du das, wenn das Handy defekt ist?

    Im Übrigen war es 2021 noch ganz:

    konnte ich aus gesundheitlichen Gründen Anfang 2020 zwei Termine in folge nicht nachkommen (Artest wurde ordnungsgemäß eingereicht und Telefonisch vorher abgesagt) und nachdem ich den 3. Termin wahrnehmen konnte, wurde gleich zur Begrüßung gesagt

    Geht das wirklich so einfach?

    Du siehst es doch: ja, das geht so einfach. Wobei ich bei einem Jahr des Abtauchens durchaus nicht von einfach sprechen würde. Man hatte doch ausreichend Geduld mit dir.

    Keine Ahnung was die jetzt von mir noch hören wollen?

    Man will sehen, dass es dich tatsächlich noch gibt, dass du lebst und dass du tatsächlich überhaupt noch dort wohnst.

    Was soll der Quatsch mit dem Aufenthalt? Ich bin jeden Tag daheim ... die hätten im Zweifel jederzeit jemanden vorbeischicken können aber mir kommt das echt so vor als ob die sich auf dieses letzte Telefonat versteifen und mir jetzt dadurch eins reindrücken wollen.

    Dann hättest du das schon längst vorschlagen können. Nennt sich "aufsuchendes Fallmanagement", viele Jobcenter machen das auch. Also "Den Termin am xxxxx bei Ihnen kann ich leider nicht wahrnehmen, weil ich meine Wohnung aus ..... Gründen nicht verlassen kann. Ich würde Ihnen anbieten, mit mir einen Termin bei mir zuhause zu vereinbaren. Hierfür schlage ich Ihnen den xxxx vor."

    Wie stehen die Chancen das die Zahlungen wieder fortgesetzt werden oder bin ich nun komplett raus aus dem System?

    Wenn du wieder für lebend erachtet wirst, wird man diese vorläufige Zahlungseinstellung auch wieder aufheben. Wie schnell das der Fall ist, liegt an dir selbst.

    Bei 274 Euro Zinsen muss das ja angesichts der schlechten Zinslage der letzten Jahren schon etliches an Vermögen da gewesen sein. Wieviel war es denn und wieso ist es vor 10 Monaten, also 3 Monate vor Antragstellung ALG 2 plötzlich auf 30 Euro abgesunken? Wohin ist es denn verschwunden?

    Ach ja: im Fall der Fälle (wie diesen) darf das Jobcenter natürlich länger, ggf. bis 10 Jahre (Frist der Schenkungsrückforderung nach BGB) zurück forschen.

    Einfach wahrheitsgemäße Angaben machen.

    Die Kosten der Unterkunft sind nicht so zu berechnen, wie du es anscheinend machen willst. Du kannst nicht die Kosten von 12 Monate zusammen rechnen und durch 12 teilen und dann nochmal durch 3, so dass du auf einen gleich bleibenden monatlichen Betrag kommst. Das ist falsch.

    Die Kosten werden immer nur im Monat der Fälligkeit berücksichtigt. Also z. B. Wasserabschlag alle 2 Monate 30 Euro, dann werden alle 2 Monate 10 Euro bei dir berücksichtigt. Im Januar ist die Grundsteuer von 60 Euro fällig, dann werden im Januar 20 Euro berücksichtigt usw.

    Ich verstehe nicht, worum es geht. Die Zusicherung zum Umzug bzw. zu den neuen Kosten der Unterkunft und Heizung wurde vom Jobcenter abgelehnt. Euch wurde also mitgeteilt, dass das zu teuer ist. Da es in Deutschland jedoch ein Grundrecht auf freie Wahl des Wohnortes gibt, stand wahrscheinlich auch drin, dass ihr trotzdem umziehen könnt, dann aber auf eigenes Risiko und es werden nur die maximal angemessenen Kosten berücksichtigt oder, wenn es keinen wichtigen Grund für den Umzug gibt, nur die bisherigen Kosten.

    Ihr seid trotz der Ablehnung und der Warnung umgezogen. Was willst du denn jetzt erreichen? Das Gericht hat sich positioniert und dass es der Klage keinen Erfolg beimisst, hat sicherlich seinen Grund.

    Jetzt frage ich mich, ob die Sache auch geklärt ist, wenn ich meinen Eltern das Geld zurücksende und hierzu dem Jobcenter den Beweis anhand eines Kontoauszuges sende, anstatt es dem Jobcenter zu überweisen.

    Nein. Das Einkommen ist zugeflossen und damit wird es angerechnet. Was du später damit machst, ob du davon Lebensmittel kaufst oder aber es wieder zurück an deine Eltern verschenkst, hat überhaupt keine Relevanz. Das wäre schlicht nur der Beweis, dass du die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Geld hast.

    ALG 2 ist im Übrigen eine Leistung, auf die ein Anspruch nur in dem Umfang besteht, in dem man sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe durch andere erhält. Wenn du Hilfe durch andere (Eltern) erhältst, gibt es für den Steuerzahler keinen Anlass, dich trotzdem weiterhin in dem Umfang zu unterstützen, wie dies der Fall wäre, wenn die Dritten (Eltern) keine Unterstützung erbracht hätten. ALG 2 ist keine monatliche Rente und an der Forderung der Erstattung ist auch nichts "mies". Soweit du das Einkommen nicht umgehend nach Zufluss gemeldet hast, kann es sogar sein, dass du noch ein Bußgeld als Strafe extra obendrauf bekommst.

    Weil ein solcher Antrag wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig wäre, darum. Wenn ein Antrag nach 2,5 Monaten unbearbeitet ist (obwohl das JC dafür Übrigens 6 Monate Zeit hat), dann macht man eine Sachstandsanfrage. Und nicht 100 neue Anträge.

    Wieso muss die Wohnung renoviert werden? Woraus erliest du den umgehenden, sofortigen und unabweisbaren Bedarf? Die Frage nach dem Wortlaut der Mietvertragsklausel hat der TE nicht beantwortet.

    Daher letztmalig der Hinweis: bitte halte dich mit "Tipps" zurück, wenn dir die Kenntnisse der Rechtsmaterie fehlen.

    Du wirst im Internet viel und oft hören: mach einen Mietvertrag oder mach eine Kostenbeteiligungsvereinbarung.

    Ich kann dir nur raten: mach es nicht. Der Normalfall, weil vom Bundessozialgericht mehrfach in ständiger Rechtsprechung bestätigt, ist die Aufteilung der Kosten pro Kopf. Das heißt, dass man alle Nachweise zu Wasser, Abwasser, Müll, Grundsteuer etc nimmt und das JC diese Kosten im Monat der Fälligkeit zu 1/3 berücksichtigt.

    Nach deinen Schilderungen ("Kost" ist frei) führst du keinen eigenen Haushalt. Damit seid ihr natürlich eine HG.

    Rente wäre eine vorrangige Leistung und wenn sie im Bereich des Möglichen liegt, dann auch zu beantragen. Hinsichtlich der Auswirkungen kommt es darauf an, ob er Rente erhalten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und in welcher Höhe. Je nachdem könnte dann das Sozialamt anstatt des Jobcenters zuständig werden.

    Die Immobilien selbst sind als Sachwerte erstmal kein Einkommen im SGB II. Wohl aber damit erzielte Mieteinnahmen. Du schreibst nichts, was mit den Wohnungen ist. Stehen sie leer, sind sie vermietet? Ab dem nächsten Bewilligungszeitraum sind die Wohnungen dann Vermögen, d. h. soweit der Wert insgesamt über 120.000 Euro liegt (60.000 Euro für jeden von euch), dann wird das JC wohl auf Verwertung (Beleihung, Verkauf) drängen.

    Ich kann mir im Übrigen jetzt nicht vorstellen, dass der Eigentümer von 2 Wohnungen verstirbt, ohne einen müden Cent Bargeld/Kontoguthaben zu hinterlassen. Was ist jetzt damit?

    Was habt ihr überhaupt mit den Immobilien geplant? Dass es nicht einfach mal so weiterhin ALG 2 geben kann auf lange Sicht, sollte, soweit die Wohnungen entsprechenden Wert haben, klar sein.

    Wenn ihr sie im Ernstfall nicht wie einen normalen zahlungssäumigen Mieter behandelt, liegt kein ernsthaftes Mietzinsverlangen vor. Wenn überhaupt, werden daher nur die Kosten des Hauses kopfteilig berücksichtigt. Deshalb die Forderung nach Vorlage der Einzelnachweise zu den Kosten.

    Hinsichtlich eures Einkommens hatte ich bereits erläutert, dass dies zur Prüfung der Unterhaltsvermutung nötig ist. Natürlich müsst ihr sie nicht vorlegen, ihr steht in keiner Rechtsbeziehung mit dem Jobcenter. Aber ohne dem wird wohl der Antrag eurer Tochter wegen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit abgelehnt werden.

    1) Arbeitgebervermittler sind nicht dazu da, Maßnahmen für Arbeitslose zu besetzen. Das ist Aufgabe der normalen Vermittler. Das einzige Interesse des, AGS ist es, ein Stellenangebot des von ihnen betreuten Arbeitgeber mit einem passenden Arbeitnehmer zu besetzen.

    2) Eigendiagnosen und - feststellungen haben tatsächlich keinen Wert. Es ist nunmal so, dass Erwerbsfähigkeit mittels ärztlicher Gutachten festgestellt wird, sei es nun ein von der Agentur für Arbeit oder von der Rentenversicherung Beauftragter. Soweit du dich trotz festgestellte Erwerbsfähigkeit gesundheitlich nicht dazu in der Lage fühlst, helfen vielleicht Maßnahmen der Rehabilitation, die du jederzeit beantragen kannst.

    1) Der Arbeitgeberservice ist das Gegenstück zu deinem Vermittler, der für Arbeitssuchende zuständig ist. Der Vermittler des AGS betreut halt nicht Arbeitssuchende, sondern Arbeitgeber, die Stellen zu vergeben haben. Sie haben also direkte Verbindung zur Quelle (der Arbeit). Das hat nicht mit Umgehung des Datenschutzes zu tun, sondern ist einfach eine weitere probate Möglichkeit, Arbeitssuchende und Arbeitgeber zusammen zu bringen.

    2) Diese Praktika nennen sich "Maßnahme beim Arbeitgeber" und die sind in § 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geregelt. Wie du dem Gesetzestext unschwer entnehmen kannst, ist die Dauer solcher Maßnahmen auf 6 bis 12 Wochen begrenzt. Sie sind also mithin gesetzlich geregelt und keinesfalls rechtswidrig.

    Vielleicht solltest du so manches eher als Chance sehen, als in einer Art Antihaltung zu erstarren. Es sei denn, du willst schlicht und einfach nicht arbeiten.

    Schwierig. Wenn es kein abgeschlossener eigener Haushalt ist, den sie führt, wonach "wir machen alles" klingt, dann sind alle Unterlagen nötig, da das Jobcenter in dem Fall die in § 9 Abs. 5 SGB II - Hilfebedürftigkeit verankerte Unterhaltsvermutung prüfen will.

    Hinsichtlich der Unterkunftskosten kann es sein, dass ein Mietvertrag nicht anerkannt wird. Das Bundessozialgericht hat hohe Anforderungen an einen Mietvertrag unter Verwandten entwickelt. Was würde denn passieren, wenn sie keine Miete zahlt? Schmeißt ihr sie dann tatsächlich raus?

    Ich bezweifle, dass die "Beratung des Arbeitsamtes" (was oder wer auch immer das sein soll, denn es gibt schon lange kein Arbeitsamt mehr und für ALG2 sind sowieso die Jobcenter zuständig) tatsächlich Kenntnis aller Feinheiten im SGB II.

    Das Bundessozialgericht hat das allerdings sehr wohl. Wäre auch komisch, wenn nicht.

    Du hast einen Berufsabschluss. Du hast einen Studienabschluss. Dein Zweitstudium ist sozialrechtlich daher vollkommen unnötig für die Eingliederung in Arbeit und ist somit nicht als wichtiger Grund gem. § 10 SGB II anzusehen.

    Niemand hat das Recht, bis zur Rente mit ALG2 durchzustudieren, um die Pflichten im SGB II, die in erster Linie in der Aufnahme einer Arbeit besteht, zu umgehen.

    ALG2 wäre möglich, auch mit Vollzeitstudium

    Nein, es gilt § 7 Abs. 5 SGB II - Leistungsberechtigte. Mag sein, dass es ein einfacher SB im JC nicht weiß, dann soll er bitte den Juristen von der Rechtsbehelfsstelle fragen.

    Nein, deine Aussage ist nicht korrekt. Tut mir echt leid, falls du dich angegriffen fühlst / gefühlt hast, das war nicht meine Intention.

    Und ob meine Aussage korrekt ist oder willst du mir jetzt erzählen, dass das Bundessozialgericht keine Ahnung hat?