Beiträge von Tamar

    Kann man im März für den Zeitraum 01.03. bis 31.03. eine Unterbrechung beantragen -

    Nein.


    Mit dem Geld dann im März einen Kredit abbezahlen und zum 01.04. wieder den Bezug beantragen?

    Jein. Du kannst einen Kredit abbezahlen, musst aber das Bürgergeld für März ganz oder teilweise zurück zahlen. Das heißt, du tauschst alte Schulden mit neuen.


    Denn wenn man es nicht tut würde man ja den Kredit noch haben und müsste für die folgenden 6 Monate die Steuernachzahlung umlegen lassen.


    Das verstehe ich auch nach 3x Lesen nicht.


    Macht die Krankenversicherung das auch so im laufenden Monat?

    Was macht die Krankenversicherung auch so?! Du sprichst in Rätseln.

    Da wurde irgendwas verrechnet. War das im Rahmen einer endgültigen Festsetzung? Da werden errechnete Nachzahlungen mit Überzahlungen verrechnet und mit diesem komischen Gutscheinsystem ausgewiesen. Fakt ist jedenfalls, dass da keine Auszahlung an dich erfolgt. Was da genau miteinander verrechnet wurde, kann dir aber nur dein Jobcenter sagen. Vielleicht ist es auch aus dem Bescheid ersichtlich, aber dann müsstest du ihn hier (anonymisiert als PDF) hochladen.

    Berufsaussichten sind aktuell auch ziemlich schlecht. Kann ich irgendwas tun?

    Dich vielleicht nicht auf den erlernten Beruf versteifen und schnell einen alternativen Job finden, damit Du ggf. nur im April oder gar kein Bürgergeld benötigst. Denn, wenn die Nachzahlung im April kommt, muss das Jobcenter es als Einkommen anrechnen und je nach Höhe der Nachzahlung sogar auf 6 Monate verteilt.

    Ich kann im SGB VII keinen Ausschluss von Bürgergeldempfängern finden. § 52 SGB VII bestimmt nur, dass Bürgergeld als Einkommen auf das Übergangsgeld angerechnet wird. Ob das dann aber in jedem Fall genau die gleiche Höhe hat, so dass sich eben kein Anspruch auf Übergangsgeld ergibt: keine Ahnung.

    Warum informierst du nicht einfach das Jobcenter und wartest ab, ob man von dir fordert, einen Antrag auf Übergangsgeld zu stellen? Und selbst, wenn man das fordert: Was wäre daran so schlimm?

    Wenn du vor Bürgergeld Alg1, Krankengeld, Lohn, also irgendwas, wo Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung angeführt wurden, als Einkommen hattest, dann könnte ein Anspruch bestehen. Das wird auch niemand vom JC zu 100% beantworten können, da niemand dort deinen genauen Versicherungsverlauf kennt. Das heißt, dass du sowieso drn Antrag stellen musst, ob er nun bewilligt oder abgelehnt wird.

    Ob hier auch besonderer Wohnbedarf aufgrund Merkzeichen B berücksichtigt werden müsste, muss erstmal erfragt werden.

    Umpalumpa: Wie alt ist das verbleibende Kind und welcher Art sind eure Behinderungen, gibt es Merkzeichen oder Pflegestufen? Und welcher Art ist eigentlich deine Rente? Wenn es ggf. Erwerbsminderungs- oder sogar Altersrente ist: gibt es dann überhaupt noch eine erwerbsfähige Person in eurer Bedarfsgemeinschaft?

    Mir wurde die Wohnung nun zugesagt

    Das muss ja vom neuen Jobcenter erfolgt sein. Warum hast du in dem Zusammenhang dann nicht gleich Anträge auf Bürgergeld, Kaution, Erstausstattung etc. gestellt, wenn du eh einmal mit dem neuen JC im Kontakt bist?


    Soll ich den neuen Bürgergeld Antrag, zum 01.04 auf die neue Adresse ausschreiben?

    Wenn du Miete ab Einzug zahlen musst, dass schon ab Einzugsdatum.

    Wenn du in Widerspruch gehst, wird gar nichts aufgerechnet, weil dein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

    Du musst im Widerspruch nicht begründen, wieso du die EKS jetzt erst einreichst, das ist nur für die Frage, ob dir die Kosten des Widerspruchs erstattet werden, von Interesse. Da du keinen Anwalt nimmst, ist das also unwichtig.

    Wichtig ist, dass du zum Widerspruch schnellstmöglich die EKS + alle notwendigen Nachweise einreichst.

    Die Frage kann man nunmal schlecht beantworten, wenn man den Wortlaut der Bescheide nicht kennt. Normalerweise ist das Nonsens mit der Vorläufigkeit, da ja schon längst eine endgültige Festsetzung gemacht werden könnte. Aber, wenn was bewilligt wurde, besteht ja anscheinend trotz des BK-Guthabens noch ein Anspruch auf Bürgergeld? Ansonsten wäre es doch bei einer Ablehnung geblieben?

    Ich kann schlicht den Sachverhalt nicht nachvollziehen, deshalb die Frage nach den Bescheiden.

    Eibe Beratungsstelle vor Ort gibt es nicht?

    Nein, wenn die Wohnung zu teuer ist, wird abgesenkt, man muss eben nur nicht unbedingt umziehen, sondern kann die Differenz halt selbst zahlen oder vermietet unter, was bei 94 qm ja möglich sein sollte. Es scheint auch eine gefragte Gegend zu sein, sonst wären die angemessenen Kosten der Unterkunft nicht so hoch. Ob deine Werte stimmen, kann ich ja so nicht beurteilen. Sie dürften m. E. n. in mindestens 90% von Deutschland jedenfalls unangemessen für 2 Personen sein.

    Dann erkläre und vor allen Dingen weise es doch so nach. Dass du alle 2 Monate die volle Miete selbst bezahlst und alle 2 Monate die volle Miete von deiner Mutter forderst, kann man doch anhand Kontoauszügen nachweisen.

    Und dass die restlichen 170 Euro für Einkäufe der Mutter waren, dafür gibt es doch sicherlich auch Rechnungen.

    Deine unterschwelligen Beleidigungen a la "1+1 zusammenzählen und "hat der sie noch alle" solltest du tunlichst unterlassen.

    Wenn jemand von Bürgergeld lebt und den Regelsatz + halbe Miete bekommt, dann ist das von euch gelebte Modell eben nicht nachvollziehbar. Wenn die Mutter 1000 Euro Bedarf hat und 700 Euro Krankengeld + 300 Euro Bürgergeld im Monat bekommt, damit der Bedarf gedeckt ist, dann stellt sich nunmal die Frage, wie sie dir 1370 Euro überweisen und dann auch noch den ganzen Monat leben konnte, wenn sie dir schon 370 Euro mehr Geld überwiesen hat, als sie überhaupt als Monatseinkommen hat.

    Das ist mir zu verwirrend. Deine Mutter lebt von was? Auch Sozialleistungen? Rente? Krankengeld?

    Wie hoch ist die halbe Miete, die dir deine Mutter schuldet? Hast du Zugriff auf das Konto der Mutter? 1370 Euro erscheinen mir sehr hoch für die Hälfte der Miete und ein bisschen Online-Käufe.

    Fakt ist, dass du die Beweislast für deine Hilfebedürftigkeit hast und daher nachweisen musst, dass es sich bei dem Geld von deiner Mutter nicht um eine Schenkung und damit Einkommen handelt. Insofern hat der SB "sie auch noch alle", denn das zu kontrollieren ist seine Pflicht.

    So genau wird da niemand hinschauen. Im Normalfall wird der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Antragstellung (Erstantrag und WBA) geprüft. Es dürfte auch stark davon abhängig sein, wie eine mögliche Kenntniss vom Vermögen überhaupt aussieht. Wenn man, wie ich zu meinen Aktienfonds nur einmal im Jahr einen Kontoauszug erhält, kann man nicht wissen, welche Werte im Laufe des Jahres erreicht wurden. Wenn man es aber quasi wie einen Onlinekontoauszug täglich kontrollieren kann, ist das wieder was ganz anderes.

    Wenn ich den Wert im Monat Nr. 4 überschreite, habe ich dann nur ab dem 4. Monat keinen Anspruch mehr, oder wird mir dann alles gestrichen bis zur letzten BWA?

    Das habe ich bereits beantwortet:


    Wenn du Vermögen über dem Freibetrag hast, hast du schlicht keinen Anspruch auf Bürgergeld. Solange, bis der Freibetrag wieder unterschritten wird.

    Also nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit.

    Die roten Zahlen gleiche ich nicht seit 2 Jahren durch aktien aus, keine Sorge

    Sorge? Das wäre ja noch verständlich, wenn ein Rückgriff auf Vermögen erfolgt. Wenn du den Verlustausgleich ohne Rückgriff auf Vermögen schaffst, ist das wesentlich verdächtiger im Hinblick auf die tatsächliche Hilfebedürftigkeit.

    Und das bedeutet dann folgendes:

    Zitat

    Aufgrund dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat. Es ist auch für den Senat in keiner Weise plausibel, wie die Kläger die durch die Ausgaben für die Miete und die im Rahmen der selbständigen Tätigkeit fortlaufend erwirtschafteten Verluste entstandene Deckungslücke geschlossen haben. Unter Berücksichtigung der Angaben der langjährig im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger hat die Klägerin zu 2) allein im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 monatliche Verluste aus der selbständigen Tätigkeit von durchschnittlich 37,18 €, vom 01.03.2015 bis zum 31.08.2015 von monatlich durchschnittlich 193,39 € sowie vom 01.09.2015 bis zum 29.02.2016 von monatlich durchschnittlich 231,72 € erzielt.

    Daher nochmals: dauerhafte rote Zahlen sind irgendwann nicht mehr plausibel. Irgendwann wird das problematisch werden.

    nur zum verständnis, ich war nie vor dem aktuellen Bezugszeitraum in Grundsicherung o.ä.

    Ach ja:


    bin nun leider im zweiten Jahr in der Grundsicherung.

    2 Jahre sind mehr als nur der aktuelle Bezugszeitraum. Denn der beträgt bei Selbstständigkeit nur 6 Monate und keine 2 Jahre.

    Im Übrigen gilt für Selbständige im SGB II, dass ihr Ausgabeverhalten sich nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften bestimmt, womit eben gerade nicht alle Investitionen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssen.

    Ansonsten solltest du meinen Hinweis auf den Zweifel an der Hilfebedürftigkeit beachten, wenn du schon 2 Jahre lang rote Zahlen ausgleichen kannst.

    Also ich habe auch diverse Depots und habe da nun wirklich nicht täglich Einsicht über den Wert. Nur bei einem Immobiliendepot kann ich es mit dem Onlinebanking einsehen und solche Schwankungen, wie von dir beschrieben, halte ich für an den Haaren herbei gezogen.

    Fakt ist: sobald dein Vermögen den Freibetrag überschreitet, hast du das dem Jobcenter mitzuteilen. Unterschreitet es den FB wieder, dann kannst du einen neuen Antrag stellen. Das ist klar und eindeutig der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen:

    Zitat

    Eine wesentliche Änderung von Vermögen im Laufe eines Kalendermonats ist zu berücksichtigen.

    Und das Vermögen ist zum Lebensunterhalt zu verwenden und nicht zur Schuldentilgung, auch das ist höchstrichterlich geklärt:

    Zitat

    Dass der Verbrauch des Vermögens im Verlauf des September 2013 leistungsrechtlich erheblich ist, ändert nichts daran, dass der Kläger grundsätzlich gehalten war, die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Bedarfszeit nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern, soweit nötig, zur Sicherung seines Lebensunterhalts (BSG vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25 sowie BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 zum vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme; vgl zu den im Antragsmonat bestehenden Obliegenheiten BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23).

    Das heißt: machst du dich durch Schuldentilgung vorsätzlich hilfebedürftig, drohen Sanktion und eine Kostenersatzforderung, das heißt, dass du das Bürgergeld, das du wegen der Schuldentilgung erlangt hast, zurück zahlen musst.

    Wenn du Vermögen über dem Freibetrag hast, hast du schlicht keinen Anspruch auf Bürgergeld. Solange, bis der Freibetrag wieder unterschritten wird. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Schulden findet nicht statt. Wenn du seit 2 Jahren nur rote Zahlen schreibst, musst du sowieso befürchten, dass man dich über kurz oder lang fragt, wie du das finanzieren kannst. Stichwort "Zweifel an der Hilfebedürftigkeit".