Beiträge von Tamar
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Du kannst bis zum 1.1.24 rückwirkend einen Überprüfungsantrag stellen.
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Das ist Arbeits(losen)recht, mit Bürgergeld hat das gar nichts zu tun.
Das hier zu klären ist unmöglich, denn irgendwas an deiner Story stimmt nicht. Selbst, wenn der Arbeitgeber die Beiträge zur Alo-versicherung nicht abgeführt hätte, hätte das keine Auswirkungen auf deinen Alg1 Anspruch:
https://www.haufe.de/personal/entge…t%20fortbesteht.
Außerdem wäre ein solches Verhalten des Arbeitgebers strafbar.
Ob aber überhaupt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorlag oder wegen einer Förderung des Jobcenters über z. B. 16i SGB II gar keine Beiträge zur AV abgeführt werden mussten, kann hier niemand klären.
Das Verhalten der Agentur für Arbeit spricht aber eher dafür, dass der Arbeitgeber während der Förderung keine AV-Beiträge abführen musste.
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ich habe Online bei der Polizei NRW sofort wegen Falschbeurkundung Strafanzeige gestellt.
Ich kann nicht erkennen, wo und wie jemand etwas beurkunden sollte, aber mach ruhig.
Umfangreiche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die SB 'in habe ich heute beim Vorgesetzten bereits abgegeben.
Schön. Endet "fff". Zeitverschwendung.
Weiterhin meinte Sie "So leicht kann man Sie nicht raiswerfen. Der Vermieter muss eine Räumungsklage machen" auch das ist nicht korrekt.
Natürlich ist das korrekt. Ein Vermieter kann nicht einfach so jemanden auf die Straße setzen.
ein Vorschuss beträgt maximal 100 Euro. Ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht erweitert werden. Die rechtlichen Vorschriften habe ich Ihnen bereist zukommen lassen.
Ein Vorschuss ist eine Ermessensleistung. Dazu muss dein Anspruch auch schon so gut wie feststehen und anscheinend hapert es bei dir bereits daran. Die 100 Euro sind in § 42 Abs. 2 SGB II normiert, dazu müsste es aber bereits eine Bewilligung geben. Die gibt es nicht, also auch keine 100 Euro.
Zahlungen an die Stadtwerke können von Ihrem Anspruch abgezweigt werden, da Stromkosten ein Bestandteil der Regelleistung ist und nicht zusätzlich übernommen werden.
Korrekt. Strom ist im Regelsatz enthalten. Es sei denn, es ist Heizungsstrom.
Durch den eingereichten Screenshot scheint eine Fortsetzung des Mietverhältnis von Seiten des Vermieters nicht angestrebt. Daher ist eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden ebenfalls ausgeschlossen."
Auch korrekt. Wenn die Wohnung nicht erhalten werden kann durch ein Darlehen, also trotz Schuldentilgung die Obdachlosigkeit droht, ist ein Darlehen nicht zu gewähren, da der Sinn und Zweck dieses Darlehens, nämlich die dauerhafte Sicherung der Wohnung, nicht erreicht werden kann.
Ich habe heute mit dem Sozialgericht telefoniert und werde dort einen Eilantrag abgeben, hinsichtlich der Übernahme / Darlehngewährung für die Mietschulden.
Das ist dein gutes Recht.
Seit 2 Jahren schlage ich mich durch, mit Straftaten und Schwarzarbeit
Dann hättest du seit 2 Jahren auch ordentlich arbeiten können. Das soll, habe ich mir sagen lassen, eine echte Alternative sein. Die wirtschaftliche Situation in Deutschland ist mitnichten so, dass nicht eine Tätigkeit -auch im Anlernbereich- gefunden werden könnte. Und sei es z. B. im Einzelhandel oder der (System)Gastronomie. Da wird heute noch händeringend gesucht. Mein Supermarkt muss teilweise in der Woche für Nachmittagsstunden schließen, weil keine Leute da sind, die den Betrieb aufrechterhalten können.
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Das wird dir niemand sagen können. Das kommt doch drauf an, ob du sie unabdingbar für das Gewerbe benötigst, welche Aussicht das Gewerbe hat, wieder Gewinn zu erbringen usw.
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Eine Datenschutzverletzung kann ich erstmal nicht erkennen. Dazu müsste man schon den Inhalt der Abtretungserklärung kennen. Gemeinhin überwachen die Jobcenter auch nicht selbst die Zahlungseingänge.
Grundsätzlich solltest du dich mit dem Jobcenter in Verbindung setzen, dass diese dir eine Tilgungserklärung geben, dann sollte die Sache erledigt sein.
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Das ist und bleibt erstmal Hellseherei.
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Nein. Aber das ist glaube müßig, dir zu erklären, wieso. Es fängt schon damit an, dass die eine Zahlung (BK-Vorauszahlungen) unfreiwillig sind und die anderen Zahlungen freiwillig. Dann geht es weiter damit, dass diese 20 Euro aus dem Regelsatz wären usw.
Die Rechtslage ist nunmal klar: ein Guthaben, das während des Bürgergeldbezuges zufließt, ist Einkommen.
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Allerdings habe ich auch einige Gerichtsurteile gelesen, dass eine Rückerstattung aus der Zeit vor dem Leistungsbezug nicht als Einkommen angerechnet werden darf?
Welche du auch immer gelesen hast: maßgeblich sind die höchstrichterlichen Entscheidungen. Und danach sind solche Guthaben anzurechnen. So. z. B. diese:
ZitatDass die Erstattungen (überwiegend) aus Zeiten stammen, in denen der Kläger nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand, steht der Berücksichtigung als Einkommen nach Maßgabe des § 22 Abs 3 SGB II nicht entgegen.
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Nein. Eine endgültige Festsetzung geht erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Wenn fehlerhaft zuviel Einkommen im Februar angerechnet wurde, kannst du um Überprüfung bitten oder in Widerspruch gehen, denn der Bedarf muss auch mit dem vorläufig bewilligten Bürgergeld gedeckt sein.
Allerdings: es ist gerade mal der halbe Februar rum, woher willst du wissen, dass nicht noch bis Ende Februar weiteres Übergangsgeld zufließt? Denn m. W. wird das zum Monatsende gezahlt.
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Dachte das mit Ortsabwesenheit gilt nur wenn man nicht aufstockt.
Das ist eine falsche Annahme. Informationen dazu findest du sicherlich auf den Seiten der Agentur für Arbeit und des Jobcenters. Ansonsten im Gesetz (§ 7b SGB II und der Erreichbarkeitsverordnung).
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Ich sehe keinen erhöhten Raumbedarf. Erdgeschoss ggf., aber mehr qm, weswegen?
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z. B., weil du auf einen Rollstuhl angewiesen bist oder ein Beatmungsgerät, das Platz braucht usw. Was trifft auf dich zu?
Hast du das übersehen oder warum beantwortest du nur einen Teil meiner Fragen?
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Dann schreibe eine Verzichtserklärung ab 01.03.2025. Dann musst du nur alles für Februar einreichen.
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Also in München würden deine 2500 Euro brutto ggf. sogar noch aufzustocken sein.
Aber sei es wie es ist: wenn du kein Bürgergeld mehr bekommst, hast du auch keine Pflichten mehr.
Wann genau das sein wird, weiß ich nicht, es kommt nämlich auf den Lohnzufluss an. Ist der halbe Lohn für den Februar nämlich erst im März und der März dann im April auf deinem Konto, hast du wahrscheinlich noch Anspruch im März.
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Das ist weder Schikane noch eine neue Regelung. Solltest du soviel verdienen, dass du aus dem Leistungsbezug rausfällst, erhältst du irgendwann darüber einen Einstellungs- oder Aufhebungsbescheid und dann musst du auch nichts mehr einreichen.
Momentan bist du aber hilfebedürftig. Das JC wird auch prüfen, ob dir zusätzlich zum Lohn noch aufstockend Bürgergeld zusteht. Immerhin gibt es auf Erwerbseinkommen einen recht hohen Freibetrag.
Was wirst du denn verdienen und wie hoch ist dein Bürgergeld jetzt. Einzelperson? Familie?
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Nur aufgrund einer Behinderung steht einem nicht mehr Wohnraum zu. Dazu muss es schon eine Behinderung sein, die eben höheren Wohnbedarf bedingt, z. B., weil du auf einen Rollstuhl angewiesen bist oder ein Beatmungsgerät, das Platz braucht usw. Was trifft auf dich zu? Und warum reicht deiner Meinung nach dein derzeitiger Wohnraum nicht aus?
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Kommt auf die Schadenshöhe an, ob du dein Verschulden eingestanden hast, schnell zurück zahlst usw.
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Wenn es über 50 Euro sind bekommst du einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, wahrscheinlich wird die Überzahlung dann mir deinem Bürgergeldanspruch aufgerechnet (10 oder 30% des Regelsatzes).
Und es könnte noch ein Bußgeld geben.
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Ja, natürlich.
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Man kann auch nur für sich Anträge stellen. Was aber nichts daran ändert, dass der Fall für alle 3 Personen berechnet wird. Die anderen 2 Personen erhalten dann nur einfach nichts. Wenn überhaupt Hilfebedarf vorliegt.
Wenn sie die Kinderbetreuung (Elternzeit) übernimmt, wird man keine Arbeitsaufnahme von ihr erwarten.
Und ja, natürlich können dem Vater Vollzeitstellen angeboten werden. Er ist ja nicht nur für das Kind unterhaltspflichtig, sondern auch für die Mutter.
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Ich finde schon das insgesamt starre Regeln aufgestellt sind.
Nein, sind eben nicht. Es ist in jedem Einzelfall die Hilfebedürftigkeit zu ermitteln. Und jeder Fall ist nunmal anders.
Wieviel darf man vom Tagesgeldkonto pro Monat zum Lebensunterhalt zu schießen, weil der Bürgergeldsatz nicht reicht, weil man früher das doppelte an Geld zur Verfügung hatte? Darf man einen 3 wöchigen Urlaub machen?
Also kann der Sachbearbeiter sagen also Sie waren ja 3 Wochen im Urlaub? Sie haben dafür 1000€ ausgeben? Das geht nicht! Und wie ist dann der Betrag den man ausgeben darf für einen Urlaub? 2000€? 3000€? 500?
Man will es ja auch nur belegt haben, wo das Geld hin ist. Solange es nicht verschenkt oder verschleudert wurde (und da wird sich eben an den Gepflogenheiten von Otto-Normal orientiert, ein Urlaub für 2000 Euro/Person wird da weniger problematisch sein als eine Weltreise für 10.000 Euro).
Und das wird eben geprüft. Wenn die Prüfung eine Entscheidung zu deinen Lasten ergibt, kannst du gern mit den konkrete vom JC benannten Gründen für die negative Entscheidung nachfragen. Das Verlangen hier ist jedenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz umfasst.
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Was denn bitte für Regelungen? Es gibt keine starren Regeln, nach denen die Hilfebedürftigkeit geprüft wird. Wenn mal so eben 8000 Euro verschwinden, wird das schon immer geprüft. Das ist der Amtsermittlungsgrundsatz.
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Ja, dann beantworte das doch. Es geht um die Feststellung der Hilfebedürftigkeit. Ob die tausende Euros über den 15.000 Euro Freibetrag von dir verschenkt, verschleudert wurden oder vielleicht sogar noch unterm Kopfkissen liegen.
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Regelungen wofür? Wurde der Folgeantrag abgelehnt?
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