Das ist nur zweistufig zu beantworten. Die erste Stufe ist die Wertung als nicht geschütztes Vermögen. Das ist es definitiv, wenn es die in § 12 genannten Freibeträge überschreitet.
Die nächste Stufe ist die Frage nach der Verwertbarkeit und damit verbunden, ob Bürgergeld dann gleich abgelehnt wird oder als Darlehen erbracht wird.
Dazu wäre zu klären, ob das Festgeld das einzige Vermögen ist. Es dürfte in den seltensten Fällen so sein, dass jemand z. B. 25.000 Euro für 8 Jahre angelegt und dann noch genau 0,01 Euro auf dem Konto hat. Gibt es also noch anderes Vermögen, das sofort eingesetzt werden kann, kann der Antragsteller darauf zurückgreifen und der Antrag kann abgelehnt werden.
Im seltenen Falle, dass die 25.000 Euro tatsächlich das einzige Vermögen sind, wird Bürgergeld als Darlehen erbracht werden. Der Antragsteller hat in den 6 Monaten Verwertungsbemühungen zu erbringen (Verkauf oder Beleihung des Festgeldkontos, Versuch der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB). Wenn die Bemühungen nicht ernsthaft sind, wird der anschließende WBA dann abzulehnen sein. Wenn die Verwertung erfolgreich war, besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr.