Beiträge von Tamar

    Das ist nur zweistufig zu beantworten. Die erste Stufe ist die Wertung als nicht geschütztes Vermögen. Das ist es definitiv, wenn es die in § 12 genannten Freibeträge überschreitet.

    Die nächste Stufe ist die Frage nach der Verwertbarkeit und damit verbunden, ob Bürgergeld dann gleich abgelehnt wird oder als Darlehen erbracht wird.

    Dazu wäre zu klären, ob das Festgeld das einzige Vermögen ist. Es dürfte in den seltensten Fällen so sein, dass jemand z. B. 25.000 Euro für 8 Jahre angelegt und dann noch genau 0,01 Euro auf dem Konto hat. Gibt es also noch anderes Vermögen, das sofort eingesetzt werden kann, kann der Antragsteller darauf zurückgreifen und der Antrag kann abgelehnt werden.

    Im seltenen Falle, dass die 25.000 Euro tatsächlich das einzige Vermögen sind, wird Bürgergeld als Darlehen erbracht werden. Der Antragsteller hat in den 6 Monaten Verwertungsbemühungen zu erbringen (Verkauf oder Beleihung des Festgeldkontos, Versuch der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB). Wenn die Bemühungen nicht ernsthaft sind, wird der anschließende WBA dann abzulehnen sein. Wenn die Verwertung erfolgreich war, besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr.

    Mein formloser Antrag erfolgte per E-Mail. Schon oft gemacht, ging immer. Die akzeptieren das.

    Seit Umstellung auf JDdigital kann es da sehr wohl Probleme geben. Viele Jobcenter schalten die Mails ab und für Mails hast du auch keinen Zugangsnachweis. Du hast also keinen Beweis für deine Antragstellung.

    Sollte sie nicht bestritten werden, gilt folgendes: Der Antrag gilt. Der gilt auch unbegrenzt. Allerdings sollte der Normalfall sein, dass da JC dich irgendwann unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung auffordert, Antrag und Unterlagen abzugeben. Erfolgt das nicht, kommt es zu einer Versagung der Leistung ggf. auch bereits zu einer Ablehnung derselben. Im Fall der Versagung kannst du die Mitwirkung noch nachholen, so dass die Behörde zu prüfen hat, ob sie auch Leistungen rückwirkend ab Antragstellung erbringt. Bei einer Ablehnung müsstest du definitiv den Rechtsweg mit Widerspruch und ggf. Klage beschreiten, um den Anspruch prüfen zu lassen.

    Es ist schlecht, das zu beantworten, wenn man die aktuellen Wohn- und Eigentumsverhältnisse der Eltern und was das Jobcenter für die Eltern an Wohnkosten berücksichtigt, nicht kennt. Du schreibst "die 1 Zimmer-Wohnung", als wenn es dort Wohnraum gäbe, der jetzt leer steht. Leben deine Eltern im Eigentum und es gibt dort eine Einliegerwohnung? Oder zur Miete und es gibt dort trotzdem eine Einliegerwohnung? Oder wie muss man sich das mit der "1-Zimmer-Wohnung" vorstellen? Bekommen deine Eltern überhaupt die vollen Wohn/Mietkosten oder hat das JC wegen Unangemessenheit schon etwas gekürzt?

    Deine Eltern müssen dich nicht mehr unterstützen. D

    Da machst du es dir aber ein bisschen einfach. Immerhin gibt es noch die sogenannte "Unterhaltsvermutung", § 9 Abs. 5 SGB II. Und da geht ein Rechtsstreit durchaus auch mal zu Lasten der Antragsteller auf Sozialleistungen aus, wenn die Behauptung, nicht mehr unterstützt zu werden, nicht glaubhaft ist, wie z. B. hier.

    Zum Widerspruch ist natürlich trotzdem zu raten. Allerdings sollte man sich da nicht darauf verlassen, dass das eine 100%ig sicher gewonnene Angelegenheit ist. Das kann bei Gericht mit eidlicher Aussage und ggf. Strafanzeige, wenn die Aussage das Gericht nicht überzeugt, enden usw.

    Auf die sonstigen Nebenkosten gehen sie nicht weiter ein.

    Ich habe dir bereits erklärt, dass das auch keine Rolle spielt, da es bei der Angemessenheit um die Bruttokaltmiete geht und nicht um einzelne Positionen.

    Für die Heizkosten wird auf den Bundesheizkostenspiegel verwiesen.

    Das ist eine neue Baustelle. Bisher war nur von Kosten der Unterkunft die Rede, nicht von Heizkosten.

    Wie wäre es denn, wenn du deine konkretes Anliegen vorträgst? Gab es eine Kostensenkungsaufforderung? Oder wurde die Miete bereits abgesenkt? Was ist zu teuer? KdU oder auch Heizkosten? Wieviel Euro? Wieviel Personen in der BG? Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten? Worum ging es im Widerspruchsverfahren? Ist der aktuell? Willst du Klage erheben oder bist du schon im Klageverfahren? Mit oder ohne Anwalt? Alles andere raubt nur wertvolle Zeit.

    Die ursprüngliche Frage, wo man "das Gutachten" (womit das schlüssige Konzept gemeint sein dürfte) erhalten kann, ist doch einfach zu beantworten: Beim kommunalen Träger des Jobcenters, also Stadt- oder Kreisverwaltung. Oder über die von Pik:Ary verlinkte Sammlung, soweit der eigene Wohnort dabei ist.

    Die Wohngeldstelle verlangt regelmäßig nach den 12 Monaten Wohngeldbezug...

    Wenn du dich vorzeitig anmeldest, dann aber sicher auch vor Ablauf dieser 12 Monate.

    Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt auf Grundlage des Einkommens,

    Und trotzdem verstehe ich den Sinn der ursprünglichen Aussage nicht. Wohngeld kann man in der EKS nicht gegenrechnen. Das war aber die Aussage.

    Was sind denn hier die Erfahrungswerte?

    Ich habe da keine Erfahrungswerte. Der Doppelbezug von Wohngeld ist ein seltener Ausnahmefall.

    Das schont auch die Staatskasse.

    Dann hast du die Logik falsch verstanden. Das JC spart durch das Wohngeld an Bürgergeld ein. Das Wohngeld fordert man aber von dir zurück. Die Staatskasse spart also durch den Doppelbezug und nicht umgekehrt.

    Die Wohngeldstelle würde jenes Wohngeld zurückfordern, welches während des Bürgergeldbezugs ausgezahlt wurde?

    Ja.


    Und dies würde nach den 12 Monaten Wohngeldbezug geschehen, quasi nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Zeitraums?

    Was hat der Einkommenssteuerbescheid damit zu tun?

    Das Jobcenter würde das Wohngeld als Einkommen anrechnen welches ich aber mit den entsprechenden Betriebsausgaben in der EKS wieder entsprechend gegenrechnen könnte, korrekt?

    Was hat Wohngeld mit Betriebsausgaben zu tun?


    Wäre es nicht möglich, die Wohngeldstelle einfach um vorzeitige Einstellung des Wohngeldbezugs zu bitten bzw. dies schriftlich anzumelden, sobald man Bürgergeld erhält, damit sich diese beiden Leistungen nicht überschneiden? Das wäre doch die logische Vorgehensweise.

    Kannst du versuchen. Wenn das funktioniert, wäre es wahrscheinlich die beste Lösung.

    Aber aktuell dürfte die Rente für eine Begründung schwierig werden, da noch alles in den Sternen steht.

    Ich ging aufgrund der Zahl 62 von einer (vorgezogenen) Altersrente aus.

    Ich war 35 Jahre Bankangestellte, da ist man rentenmäßig gut dran.

    Das hilft mir jetzt nicht. Es sollte schon eine Zahl her.

    Wobei wir halt immer noch von über 2000 Euro reden. Käme jetzt darauf an, wie teuer ein Umzug wäre.

    ich könne gegen den Weiterbewilligungsbescheid der von 05/2024 - 04/2025 demnächst ansteht und der die Absenkung ab 08/2024 enthält Widerspruch einlegen.

    Kannst du natürlich, darauf wurde bereits hingewiesen. Hast du denn ggf. in den 35 guten Jahren ein bisschen angespart, dass du die Zeit bis zur Rente überbrücken kannst?


    Kann man wegen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung überhaupt Widerspruch einlegen bzw. wird die von der Widerspruchsabteilung gemacht? Der Bescheid wird grundsätzlich und von den Beträgen her ja richtig sein. Darum frag ich mich ob ein Widerspruch überhaupt Sinn macht.

    Man geht gegen die Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft in Widerspruch. Dass man meint, dass ein Umzug unwirtschaftlich ist, wäre eine mögliche Begründung für dich. Wobei es aber auch noch andere Möglichkeiten der Kostensenkung gibt, z. B. Untervermietung.

    Ich wohne im Zollernalbkreis und da gibt es schon seit Jahren keine Wohnungen zu den Angemessenheitswerten.

    Der Zollernalbkreis hat anscheinend gar kein eigenes Konzept in dem Sinne, sondern scheint sich an die Wohngeldwerte zu halten:

    https://service.zollernalbkreis.de/bi/to0050.asp?__ktonr=6408

    https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.wohnen-…98ede452d8.html

    Auch bei Thomè steht es so mit den Wohngeldwerten.

    Wenn dem so ist, wird es mit einer Klage schwer.

    Der Weiterbewilligungsbescheid wird wohl Ende März/Anfang April kommen.

    Warte den erstmal ab.

    Gibt es schon einen Widerspruchsbescheid? Oder irgendwas anderes, wo etwas von diesem ominösen Gutachten steht?

    Wenn ja, dann lade das bitte anonymisiert als PDF hoch.

    Im Übrigen wird spätestens im Klageverfahren das Gericht dieses Gutachten (was auch immer damit gemeint ist) anfordern und dann bekommst es auch du oder dein Anwalt, falls du einen beauftragst.

    Kosten der Unterkunft werden übrigens immer in der Gesamtheit betrachtet. Also Bruttokaltmiete. Das wird nicht runtergebrochen auf einzelne Nebenkosten. Es gibt kein "Wasserverbrauch unangemessen" oder "Müll unangemessen". Wobei ich bei letzterem kaum glauben mag, dass es nur einen Pauschalbetrag im Jahr gibt und jeder dann Massen an Müll produzieren kann. Der Normalfall dürfte doch eine Grundgebühr und dann x Euro pro Leerung sein, so dass man durch geringen Müllverbrauch sehr wohl die Anzahl der Leerungen beeinflussen kann. Es sei denn, man wohn in einem Wohnblock und dort steht ein Großraummüllcontainer für alle Bewohner anstatt Einzeltonne für jeden Haushalt.

    Das Problem ist, dass niemand hier den Wohnungsmarkt an deinem Wohnort wirklich kennt. Es gibt sicherlich überall Wohnungen, die deutlich über den von der Kommune festgesetzten Grenzen liegt. Wenn du also dir eine Sammlung anlegst, dass Wohnungen nur teurer sind, kann es genauso sein, dass das JC auch monatlich Recherche betreibt und Angebote sammelt, die eben doch im festgelegten Rahmen liegen.

    Du trägst also immer ein Risiko und über 200 Euro Differenz ist kein Pappenstil.

    Du kannst es versuchen, aber es kann eben auch trotzdem zur Kostensenkung kommen. Dir steht dann natürlich der Rechtsweg frei.

    Übrigens kann der Bewilligungszeitraum bei Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft auf 6 Monate verkürzt werden, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

    Der für das Bürgergeld "Gesamt"-relevante Betrag wäre somit wahrscheinlich die 714,22 € + 21,00 € Gas = 735,22 €

    Ist der Ofen denn notwendig oder eigentlich mehr ein Dekoelement, wie viele Kamine heutzutage?

    Ansonsten sollte für eine Übergangszeit die volle Miete berücksichtigt werden, wenn es nicht bereits irgendwann mal eine Kostensenkungsaufforderung gab oder bereits bei Einzug die Berücksichtigung ausgeschlossen wurde.

    Mit 174 Euro Strom wirst du trotzdem gut zu knabbern haben.