Die Tochter kann ausziehen. Schwangerschaft, Geburt, eigenes Kind wird im Normalfall als "sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund" gewertet. Spätestens mit der Geburt des Kindes bildet sie sowieso eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen der Eltern ist bereits jetzt nicht mehr bei ihr mit anzurechnen. Im Normalfall wird mit eigenem Kind auch eine eigene Wohnung bewilligt. Auch bei ihm wird es weniger Probleme geben, denn einer "Familienzusammenführung" kann sich das JC auch nicht mit Berufung auf die U25 Regelung im § 22 SGB verwehren. Es ist nur normal, dass die Eltern ihr Kind gemeinsam als Familie groß ziehen wollen.
Allerdings wird das Pferd von hinten her aufgezäumt. Eine Wohnung muss das junge Paar schon selbst finden, vorher lohnt ein gemeinsamer Antrag auch nicht.