Der Anspruch auf das Erbteil ist doch offensichtlich unstrittig, der TE will es nur einfach nicht durchsetzen. Und die Höhe des Nachlasses lässt sich ja wohl ermitteln oder steht sogar schon fest, denn sonst bräuchte es diese Verrenkungen, die der TE anstellen möchte, nicht.
Natürlich greift da, der Anspruchsübergang nach § 33 SGB II. Das JC tritt an die Stelle des TE und kann die Erbauseinandersetzung selbst betreiben. Das sagt auch das LSG Berlin-Brandenburg, setzt sich damit aber nicht weiter auseinander, weil es zum Schluss kommt, dass das Vermögen sowieso nicht verwertbar wäre. Hier scheint es, das aber, sonst würde nicht von "oberhalb des Schonvermögens" gesprochen werden.
Selbst das BSG hält den 33 für anwendbar, hatte aber darüber nicht zu entscheiden:
Zitat
Der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II wird im Übrigen in den Fällen, in denen der Hilfebedürftige seine vorrangigen Ansprüche gegenüber einem Dritten trotz entsprechender Bemühungen nicht rechtzeitig durchsetzen kann, durch den Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte nach § 33 Abs 1 SGB II (nunmehr in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20. Juli 2006<BGBl I 1706>) verwirklicht. Die Frage, ob auch die hier in Rede stehenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche durch eine (nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Miterbin hätten übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen waren (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2007, K § 33 RdNr 131), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).