Nein, 9 Monate ist der Rest. Dein ALG beträgt 12 Monate. Du beziehst vom 1.1. bis 31.3. = 3 Monate, Rest 9 Monate. Dann arbeitest du z. B. 2 Monate und wirst zum 31.5. gekündigt. Also alo ab 1.6. und ab 1.6. hast du dann den Restanspruch von 9 Monaten, so dass du vom 1.6. bis zum 28.2. den restlichen ALG Anspruch verbrauchen kannst.
Beiträge von Tamar
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Natürlich ist es dann. Mit dem Anspruch, der noch übrig ist. Wenn du also jetzt für ein Jahr Anspruch hast und dann zum 1.4. Arbeit aufnimmst, sind z. B. noch 9 Monate übrig, die du dann geltend machen kannst.
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Dann würde das schon gehen, auch wenn die Tilgungsraten nicht anerkannt werden. Habe noch genug andere Investitionskosten.
Was heißt das? Du machst schon ohne die Tilgungsraten keinen Gewinn?
Aktuell mache ich alles auf der Straße ohne Halle für Reparaturen ohne Möglichkeit des sicheren Abstellens im Winter.
Und das Dauerparken ist erlaubt? Wenn du im Winter nicht vermietest, bleiben die Anhänger trotzdem angemeldet und du musst ohne Umsatz trotzdem Steuern und Versicherungen zahlen?
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Fall 1: Ein Brief nur mit diesem einen Satz halte ich für eine reine Fiktion. Ich glaube nicht, dass es das gibt.
Fall 2: Eine Einladung ohne Rechtsfolgenbelehrung kann keine Rechtsfolgen auslösen. Eine Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung dann natürlich schon. Egal, ob man die nun Einladung oder sonstwie nennt.
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Beim Bürgergeld ist Einkommen aus Ehrenamt bis 3000 Euro/Jahr anrechnungsfrei. Was beim Wohngeld gilt, weiß ich nicht.
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Wie wird der Kredit gesichert? Mit Belastung im Grundbuch? Dann dürfte doch das Gelände nach Abzug der Belastung kaum einen Wert haben. Oder anders: es ist ja noch gar nicht richtig dein Eigentum, sondern erst, wenn der Kredit getilgt ist, oder?
Worüber du dir eher einen Kopf machen musst, ist, ob das Jobcenter den Erwerb als für die Selbstständigkeit notwendig ansieht und die Kredittilgung als Ausgabe in der EKS berücksichtigt.
Wie übst du das Gewerbe denn jetzt aus? Ohne diesen Resthof?
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Diese sind tatsächlich auf ein anderes Konto gekommen jedoch wurde mir dieses Konto gekündigt und es existiert gar nicht mehr.
Justament genau zu dem Wechsel ALG 1 auf Bürgergeld, also Ende Dezember 24 bzw. Anfang Januar 25? Da ja im Normalfall die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt werden, hättest du ja dann trotzdem die Kontoauszüge von Oktober bis Dezember 24 von diesem Konto einreichen müssen, oder nicht?
Wie soll ich mich dazu äußern?
Na so:
Das Geld wurde mir geliehen da ich jetzt schon seit über 2 Monaten keinen Cent vom Amt erhalte!
Sie fragen mich noch wie ich meine Miete bezahle den laut Auszügen sind keine Mieterzahlungen ersichtlich. Kann es auch gar nicht da ich meine Miete bar bezahle. In meinem Mietvertrag ist das auch so vermerkt, da sieht man mal wie gründlich die Sachbearbeiter die Unterlagen sichten 🙄
Glaube mir, genau diese Nachfrage zeigt, dass die SBs gründlich arbeiten. Bargeld fällt nämlich nicht vom Himmel. Auch, wenn du etwas bar zahlst, musst du es ja vorher vom Konto abgehoben haben. Also z. B. Miete von monatlich 500 Euro, aber Barabhebungen in den letzten Monaten von 100,00 Euro - das ist nicht logisch, denn dann muss es monatlich mindestens 400 Euro geben/gegeben haben, die irgendwo anders her kommen.
Es wird wieder von mir verlangt das ich die Mietbescheinigung ausfüllen lasse dabei habe ich ihnen klipp und klar gesagt das ich dazu gar nicht verpflichtet bin.
Wo ist das Problem, das Ding vom Vermieter ausstellen zu lassen? Der will doch sein Geld haben und eine Quittung stellt er dir ja wohl anscheinend auch jeden Monat aus, da ist doch das Ausfüllen von so einem Vordruck kein Hexenwerk. Er scheint ja irgendwo bei dir in der Nähe zu sein, sonst würde das mit Bargeld und Quittungen nicht klappen. Würdest du Wohngeld beantragen, wäre er dazu sogar verpflichtet, das Ding auszufüllen. Was genau das JC veranlasst, die Höhe der Miete nochmals mit Bescheinigung haben zu wollen, kann man aus der Ferne nicht abschätzen.
Es ist letztlich deine Entscheidung, ob du eine schnelle Lösung möchtest oder eine, die ggf. länger dauert und nach dem Motto "vor Gericht und auf hoher See" auch nicht garantiert, dass sie positiv für dich endet. Die erste Möglichkeit ist, alles wie gewünscht einzureichen, die zweite wäre eben, mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung dich an das zuständige Sozialgericht zu wenden.
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Das bringt nichts, über ungelegte Eier zu diskutieren.
Stell den Antrag und wenn es dann konkrete Probleme mit dem Jobcenter gibt, dann melde dich. Dann kann man besser helfen als zu "könnte sein".
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Zieh mal die Suchfunktion mit "Unterhaltsvermutung" zu Rate. Wenn dann noch Fragen bestehen, stell sie ruhig.
Wie lange die Bearbeitung deines Antrages dauern würde, kann niemand prognostizieren. Bei jemandem, der so ganz urplötzlich bisher von Nichts gelebt hat und jetzt Bürgergeld will, wird es wahrscheinlich länger dauern.
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Bürgergeldanspruch?
Ja/nein/vielleicht?
Du schreibst weder, on du allein wohnst, zu Miete, wovon du seit Januar lebst usw. Wie soll man da auf diese "Frage" antworten?
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Steht da was von Pflicht? Nein.
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Wenn er als Wohnraum genutzt werden kann, ist es Wohnraum.
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Die Angaben zur Grundsteuer hast du doch auch selbst gemacht oder einer der vorherigen Eigentümer. Da kommt keiner von der Gemeinde und misst.
Wohnrecht ist einfacher zu verwerten, da gibt es mehr Probleme.
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Ihr müsst das nicht ändern, das gilt über § 1 Absatz 1 Nr. 8 Bürgergeld Verordnung auch umgedreht, also, wenn du das halbe Kindergeld an das dann bei der Mutter lebende Kind zahlst.
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Wohnfächenberechnung ist trick. Nicht alles, zählt zur Wohnfläche, was man selbst so denkt. Schau dir die Wohnflächenverordnung an und rechne nochmal nach.
Ansonsten dürfte eine Immobilie mit Nießbrauch eher schlecht zu veräußern sein. Ist es auch wirklich Nießbrauch, kein Wohnrecht?
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140qm sind sowie geschützt, § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II.
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Die Berechnung ist falsch. Wenn die Mutter kindergeltberechtigt ist und dir dann auch nur die Hälfte auszahlt, kann auch nur die Hälfte angerechnet werden. Allerdings nicht als Kindergeld, sondern als Unterhalt. Denn auch beim Wechselmodell sind die Eltern barunterhaltspflichtig, das heißt, das Jobcenter wird sowieso prüfen, ob die Mutter noch mehr für das Kind an dich zahlen muss.
Für den momentanen Fall solltest du jedoch in Widerspruch gehen, wenn du es nicht kurzfristig ohne Widerspruch klären kannst.
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Beschäftige dich mal mit § 102 SGB X und die darauf folgenden Paragraphen. Das wickeln Jobcenter und Arbeitsagentur erstmal untereinander ab. Ob er selbst noch was zurück zahlen muss, kann man noch nicht sagen.
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Das Jobcenter wird sich das Bürgergeld von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. Ob er selbst was zahlen muss, dazu ist die ganze Sache momentan zu unübersichtlich.
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Wie wird mein Verdienst angerechnet? Muss ich jeden Monat meine Abrechnung einreichen?
Das Jobcenter wird deine Bewilligung auf "vorläufig bewilligt" umstellen, § 41a SGB II. Dazu wird es eine Einkommensprognose treffen, im Normalfall also die Stunden lt. Arbeitsvertrag x Stundenlohn = brutto, dann Nettolohnrechner befragen nach dem Netto. Das wird dann als vorläufiges Einkommen angerechnet.
Deine Lohnabrechnung musst du nicht monatlich abgeben, es reicht am Ende des Bewilligungszeitraums, du kannst sie aber natürlich monatlich abgeben, wenn du willst. Wenn dann der Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist und alle Lohnnachweise vorliegen, rechnet das JC dann mit dem tatsächlichen Lohn und je nachdem bekommst du dann eine Nachzahlung oder musst was zurückzahlen.
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Eine Honorartätigkeit ist eine selbständige Tätigkeit und daher natürlich auch eine Erwerbstätigkeit, die mit der Gewährung des Freibetrags für Erwerbstätigkeit verbunden ist.
Allerdings frage ich mich, ob das nicht eher eine Scheinselbständigkeit ist oder kannst du selbst festlegen, in welchen Zügen du gerade die Befragung machst und wann? Für mich klingt das nicht danach, dass du frei irgendwas entscheiden kannst.
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Grundsätzlich sind solche Informationen für jeden Bürger bei der jeweiligen Behörde abfragbar, denn das unterliegt dem Informationsfreiheitsgesetz. Ob das aber gerade aktuell ist, darauf ist logischerweise kein Verlass. Wenn ein Verein vielleicht 2020 die Daten in Hamburg angefragt und veröffentlicht hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass die 2025 nicht mehr stimmen, da die alle 2 Jahre überarbeitet werden müssen. Es gibt kein Anrecht auf Korrektheit privater Seiten im Netz.
Das Konzept für 2025 für Hamburg findet man, wenn man dem Link folgt. Da kann man nachlesen, was Hamburg dazu schreibt.
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Das musst du schon die Stadt Hamburg fragen, welches Datenmaterial ihrem Konzept zugrunde liegt. Da gibt es 2 vom BSG anerkannte Methoden.
Ein solches Thema kann man in einem Forum nicht behandeln. Ich glaube nicht, dass hier jemand sich mit Auswertungen von Vergleichsraum Bildung, Bestandsmieten, Marktanalysen etc. beschäftigen möchte. Das ist so kompliziert, dass die meisten Kommunen dafür Fachfirmen wie Analyse und Konzepte oder empirica beauftragen.
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Wenn durch die Nachzahlungen sein Bedarf nicht gedeckt ist, muss er zum Sozialamt und dort (und sei es eben nur für diesen einen Monat) Leistungen nach dem SGB XII beantragen.
Ansonsten ist es eben so, dass ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet und er das Einkommen, das seinen Bedarf übersteigt, für dich einsetzen muss. Ihr werdet also behandelt, wie jedes andere Paar, bei dem beide Bürgergeld erhalten. Und auch die müssen z. B. für Strom ansparen.
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Du kannst bis zum 1.1.24 rückwirkend einen Überprüfungsantrag stellen.