Beiträge von Tamar

    Richtig wäre sogar, dass du eine abschließende EKS für den gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum erstellen musst. Der vorzeitige Verzicht bezieht sich nur auf die Auszahlung der Leistungen. Das ändert aber nichts daran, dass die Einkommensermittlung für Selbständige für den gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum zu erfolgen hat und dann mit dem Durchschnitt anzusetzen ist. Diese gesetzliche Regelung soll nämlich verhindern, dass Selbständige ihre Rechnungen so steuern, dass sie für beispielsweise 5 Monate volle Leistungen beziehen und dann im 6. Monat ihren Gewinn einsacken.

    Schaust du z. B. hier.

    Ich wohne in einem Eigentumshaus deswegen kann ich daraus keinen Sinn schließen, da Heizkosten für den Winter einmal jährich vom Amt auf Antrag getragen werden (nur das Brennholz für Ofen). Zählt dazu auch Warmwasser welches durch einen 5L-Boiler und für die Dusche mit einem Durchlauferhitzer Aufbereitet wird? Gleichzeitig Heizen wir die Kinderzimmer aber auch mit Strom, da wir nur einen Ofen und einen Schornstein haben.


    Dann teile mit, dass du mit Holz heizt und dieses erst in der Zukunft beschafft wird, weil noch welches vorhanden ist. Für die Stromheizung reichst du den Nachweis zum Stromabschlag ein und fotografiere Typenschild von Durchlauferhitzer, Boiler und der Kinderzimmerheizung und gib eine Schätzung der Betriebsdauer der jeweiligen Geräte ab, dann können die Kilowattstunden und damit die Kosten berechnet werden.


    Eine Gebäudeversicherung haben wir nicht aus finanziellen Gründen. Muss ich jetzt extra noch schnell eine Versicherung abschließen oder wird das irgendwie anders geregelt?


    Dann schreib, dass, du keine hast.


    Für Abwassergebühren und Grundsteuer: Kann ich dazu einfach Rechnungen des Abwasserverbands und der Grundsteuer abgeben?


    Ja.

    Ich weiß nun nur nicht, ob meine Tochter nun noch den Auszug aktiv beantragen muss


    Das weiß ich auch nicht. Die Verfahrensweise kenne ich nicht. In meinem JC muss erstmal der für U25 jährige zuständige Vermittler sein OK hinsichtlich des Auszuges geben, vorher guckt sich überhaupt niemand das Mietangebot an.


    Wie gehe ich in dem Fall in Bezug auf Kaution und Erstausstattung vor?


    Du gar nicht. Deine Tochter muss die Anträge stellen. Sie bildet dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

    Wie kann die Wohnung im Mai selbst bewohnt sein, wenn du erst im Juli einziehst?


    Und wie kann es für eine schuldenfreie Wohnung monatliche Kosten von 400 bis 536 Euro im Monat geben? Das sind ja dann nur die reinen Nebenkosten und vielleicht ein bisschen Investitionsrücklage?!


    Wie hoch sind denn deine jetzigen Unterkunftskosten? Letztlich ist es so: du brauchst keine Genehmigung, um in dein Eigentum zu ziehen. Aber: wenn die monatlichen Kosten höher sind als für eine für eine Person angemessene Mietwohnung (Richtwert 45 bis 50qm), dann wird man früher oder später nicht mehr die vollen Kosten berücksichtigen.

    Die Differenz zur angemessenen halb so großen Wohnung liegt bei ca. 100- 200,-€.


    Das ist nun wirklich nicht unerheblich.


    Aufgrund meines anstehenden OP Termin's- könnte ich dann also einen Antrag auf Aufschub bzw. Verlängerung der Frist stellen!? Habe ich das richtig verstanden?


    Möglich ist es definitiv. Ob man dem zustimmt, hängt vom Einzelfall ab.

    Bei Corona liegst du falsch, ich bin im Mai 2018 sehr schwer krank geworden

    Ich habe nicht alle gesetzlichen Regelungen seit 2018 aufgeführt. Erstmal gab es sowieso schon immer eine Schonfrist von 6 Monaten im Gesetz und wenn du akut krank warst, hat man wahrscheinlich darauf Rücksicht genommen. Im Prinzip ist das auch völlig egal, was früher war.


    Mir wurde von einem anderen Sachbearbeiter gesagt, das auch sie einen kleinen Spielraum haben, und nicht alles auf die Goldwaage legen müssen.


    50 Euro im Monat sind aber keine Kleinigkeit.


    .Ist aber alles beim Anwalt hinterlegt. Die Gelegenheit sich zu meinem Wiederspruch zu äußern, läuft am 26.05.2024 aus.Mittlerweile habe ich erst vor ein paar Tagen wieder einen vorläufigen Bescheid bekommen, da sich wie ich auch schon schrieb, die Miete angehoben wurde.Heizkosten sind aber wieder nicht mit berechnet.


    Wenn du einen Anwalt hast, der sich darum kümmert, dann ist es doch gut und alles wird geklärt werden. Hat aber jetzt auch nichts mit der Kostensenkungsaufforderung zu tun.


    Schon seit Oktober 2023 bis Januar 2024,hat diese Sachbearbeiterin die Miete und Nebenkosten ohne etwas zu beanstanden aktzeptiert.


    Logisch. Bis 31.12.23 galt auch noch die Karenzzeit. Und da die jetzt in einer Vielzahl von Fällen, die seit 1.2.23 Bürgergeld bekommen haben, weggefallen ist, werden die Fälle nach und nach bearbeitet. Das ist doch logisch, dass das nicht alles gleich im Januar 24 zu schaffen war.


    Dazu habe ich ein Attest, das ich nicht mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten kann. Klar falle da gerade rein mit mindestens 3 Stunden arbeiten am Tag.


    Die Rentenversicherung ist garantiert nicht an ein Attest irgendeines behandelnden Arztes gebunden. Dann würden garantiert sehr viele Menschen Rente bekommen. Die haben eigene Gutachter. Und deren Gutachten ist für die DRV maßgeblich.

    Die letzten Jahre gab es während Conona und bei Einführung des Bürgergeldes immer Sonderregelungen, wonach eine Kostensenkungsaufforderung nicht möglich war. Jetzt, nach Ablauf des ersten Jahres Bürgergeld ist das halt wieder möglich und anscheinend sind die Angemessenheitsgrenzen in deiner Gemeinde niedriger als deine tatsächliche Miete. Das hat überhaupt nichts mit der Sachbearbeiterin zu tun, die muss sich nunmal an die Vorgaben der Gemeinde zu den Mietpreisen halten.


    Wenn du gesundheitliche Einschränkungen hast, die dich an einem Umzug hindern, dann weise das nach, Wenn es keinen angemessenen Mietraum gibt, dann weise das auch nach. Für sowas gibt es ja die Kostensenkungsaufforderung, nämlich mit dem Jobcenter in Dialog zu treten, ob eine Senkung überhaupt möglich ist. Du solltest auch darauf hinweisen, dass deine realen Kosten aufgrund der ständigen Betriebskostenguthaben in Wirklichkeit auch noch ein Stück geringer sind (200 : 12) und dass ein Umzug aufgrund der damit verbundenen Kosten, für das JobCenter finanzieren müsste, unwirtschaftlich ist.


    Sollte es trotzdem ab November zur Kostensenkung kommen, kannst du die Differenz erstmal selbst zahlen und mit Widerspruch und ggf. Klage dagegen vorgehen.


    Dass es Erwerbsminderung gibt, darauf würde ich mich nicht verlassen. Die Hürden dafür hat die Deutsche Rentenversicherung echt hoch gebaut.

    Umzug ist nicht die einzige Möglichkeit der Kostensenkung. Denkbar ist bei 98 qm für eine Person auch Untervermietung. Das wäre dann unabhängig vom Gesundheitszustand.


    Wenn die Differenz nicht hoch ist, kannst du diese natürlich auch aus dem Regelsatz selbst zahlen und dort wohnen bleiben. Allerdings wird dann auch eine Betriebskostennachzahlung nicht mehr berücksichtigt, auch die wäre aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Wie hoch ist denn der Unterschied zwischen dem, was vor Ort angemessen ist und dem, was du jetzt für die Unterkunft warm bezahlen musst?


    Dass du dich bei einem Umzug ggf. von einem Teil der Einrichtung trennen musst, ist unbeachtlich. Leistungen nach dem SGB II dienen nunmal nur der Existenzsicherung.


    Bluthochdruck und Diabetes sind Volkskrankheiten. Das müsste dann schon extrem vom Normalfall abweichen, dass ein Umzug unzumutbar wäre. Der OP Termin zum Juni wahrscheinlich schon eher. Aber das wird dann wohl letztlich nur zu einem Aufschub führen, die Forderung nach Kostenminderung wird bestehen bleiben.

    Was erwartest du jetzt? Das Jobcenter hat seine Forderungen gestellt. Du kannst jetzt entscheiden, ob du sie erfüllst oder nicht. Wenn nicht, wird es wahrscheinlich eine Reaktion des Jobcenters geben, die in einen für dich negativen Verwaltungsakt endet. Den kannst du dann per Widerspruch und Klage von den Leuten prüfen lassen, die rechtlich über den konkreten Fall entscheiden dürfen. Dann wird geklärt, was das JC in deinem speziellen Fall darf und was nicht.

    Ich betone nochmals: niemand hier weiß, wieso das Jobcenter das alles sehen will. Und damit kann auch niemand beurteilen, ob das von dem Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt ist oder nicht.

    Eigentlich kannst du es halten wie ein Dachdecker. Du kannst in Widerspruch gehen mit dem Nachweis, dass das Vermögen unter 15.000 Euro liegt oder aber einfach dann rechtzeitig vor Oktober einen WBA stellen.


    Das Jobcenter muss immer vom Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgehen, deshalb wahrscheinlich die Ablehnung. Einfacher wäre es gewesen, den Bewillungszeitraum einfach nur bis September laufen zu lassen. Denn, dass 12 Monate zu bewilligen sind, ist gesetzlich nur als Regelfall bestimmt, das heißt, das Jobcenter kann aus gutem Grund davon abweichen. Ein solcher liegt hier vor, da deine Hilfebedürftigkeit ab Oktober schlicht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststellbar war.