Mit Durchsetzungsbescheid verjähren solche Forderungen nach 30 Jahren, ohne Durchsetzungsbescheid nach 4 Jahren. Die Verjährung beginnt in dem Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Bescheide unanfechtbar geworden sind. Bei denen aus 2019 also in 2020 und endet mit Ablauf des Jahres 2023. Bisher ist also noch nichts verjährt. Abgesehen davon, dass hier auch niemand weiß, welche verjährungshemmenden Maßnahmen die Behörde zwischendurch unternommen hat oder wie die Zahlung auf mindestens eine der Forderungen als verjährungshemmend anzusehen ist.
Verjährung ist kein Grund. Und "wir haben immer alles angegeben, Fehler der Behörde", das hättest du in einem Widerspruch gegen die Bescheide aus 2019 und 2021 angeben können. Aber nicht, nachdem die Bescheide anscheinend zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Das ist jetzt bereits die Vollstreckung der Forderungen!