Beiträge von Tamar

    Maßstab der Angemessenheit der Heizkosten ist auch bei Eigenheimbesitzern die Grenze, die für Mietwohnungen gilt. Auch, wenn eine Familie mit 3 Personen derzeit ein Eigenheim von 140qm als geschütztes Vermögen nicht einsetzen muss, gibt es keine Heizkosten auf Grundlage dieser 140qm, sondern nur auf der Grundlage der Angemessenheit einer Mietwohnung für 3 Personen, was dann nach den meisten Wohnungsbaurichtlinien 75qm sein dürften. Dies sollte also die Grenze sein, die das JC zugrunde legt.

    Du musst keine Aktien kaufen. Für Selbständige gibt es eine Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II:


    Zitat

    weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,

    Dieser Beitragssatz sind derzeit 8000 Euro. Die Fachlichen Weisungen der BA zu § 12 SGB II weisen ein schönes Rechenbeispiel aus (Randziffer 12.18):


    Zitat

    Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist. Beispiel: Nach 30-jähriger Selbständigkeit ohne weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgungseinrichtung bleiben danach 240.000,00 EUR unberücksichtigt. Bei Existenzgründern ergibt sich für das angefangene Jahr der Selbständigkeit ein Betrag von 8.000,00 EUR.


    Bei dir wären es also 200.000 Euro, die du als Vermögen haben darfst. Dabei reicht momentan die einfache Aussage "ist meine Altersvorsorge". Eine bestimmte Anlageform schreibt das Gesetz nicht mehr vor.

    Wenn im September kein Anspruch besteht, dann ist im September zugeflossenes Einkommen im Oktober Vermögen. Daher kann die Nachzahlung nicht auf 6 Monate aufgeteilt werden.


    Ich Frage mich auch, warum die Bewilligung nicht bei Arbeitsaufnahme im August unterbrochen wurde und stattdessen der BWZ immernoch läuft und es zu einem Einziehungsbescheid kam??


    Äh?! Schreibst du doch selbst:


    ein Entziehungsbescheid gegen meinen Sohn, wirksam ab 01.09.24 wegen fehlender Mitwirkung, da er bisher weder den Arbeitsvertrag noch die Lohnabrechnung für August beim JC eingereicht hat


    Wie verhalten wir uns am Besten?


    Mitteilen, dass die Unterlagen noch gar nicht vorliegen und nachgereicht werden, wenn sie es tun. Und zur Mitwirkung hätte man deshalb Fristverlängerung beantragen können, dann gäbe es noch gar keinen Versagungsbescheid.

    Was hat das damit zu tun, dass dein Beitrag schlicht falsch ist? Muss man von Sozialleistungen leben, um sich damit auszukennen? Ein Richter am Sozialgericht mit einer AS-Kammer lebt auch nicht von Bürgergeld und kennt sich trotzdem damit aus. Und zwar besser als jeder Leistungsempfänger.

    Das ist absoluter Nonsens. Es wird keine Rente gekürzt und Regelsätze werden aus dem SGB XII ins SGB II übernommen und nicht umgekehrt. Im Übrigen gibt es im SGB XII sogar eine Öffnungsklausel, die individuell höhere Regelsätze erlaubt. Deshalb beträgt z. B. der Regelsatz für einen alleinstehenden Grundsicherungsempfänger in München 591 Euro anstatt nur 563 Euro.

    Die Polizei ermittelt nicht einfach von sich aus bei Betrug. Da muss jemand Anzeige erstattet haben und dann geht das an die Staatsanwaltschaft, die anordnet, ob das weiter verfolgt wird. Offenbar liegen hier ausreichend Indizien dafür vor.


    Was sie beim Sozialgericht machen will, ist unbeachtlich. Das SG ist nicht an eine Entscheidung des Amtsgerichts gebunden und das Amtsgericht kann und darf es anders sehen als das SG.


    Es wird jetzt also gegen sie ermittelt, was dabei rauskommt, weißt weder du noch kann das hier jemand prognostizieren. Das Vorgehen ist im Übrigen auch nicht wild. Es ist nur logisch, dass jemand wegen Betrug angezeigt wird, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. Und es ist auch logisch, dass dann die Verfolgungsbehörden ermitteln. Das ist deren originäre Aufgabe.

    Nein es geht bei den Leuten nur ums Geld denn diese Behörden müssen "wirtschaftlich" arbeiten.

    Und genau das ist Gesetz. Es geht um Steuergelder und der Staat hat eine Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler, dieses Geld auch vernünftig auszugeben.


    Es gibt Fälle da werden die Empfänger genötigt einen Umzug zu machen weil die alte Wohnung für diese Behörde unangemessen ist,

    Auch das steht so nunmal im Gesetz. Sozialleistungen sind nicht dazu da, Luxus zu finanzieren, sondern sollen ein Existenzminimum sichern.


    Eine freie Entscheidung hast du dann, wenn du dir aus eigenen Mitteln das leisten kannst, was du möchtest. Und nicht, wenn es andere bezahlen sollen. Es zwingt dich niemand, Bürgergeld zu beziehen.

    Ich verstehe deine Antwort nicht. Das Guthaben wird auf das Bürgergeld angerechnet und mindert die vom Jobcenter berücksichtigte Miete. Das heißt, dass du entsprechend weniger Bürgergeld bekommen wirst, eventuell auch eine Rückforderung, wenn der Folgemonat der Gutschrift schon vorbei ist.


    Was du mit dem Guthaben machst, ist deine Sache. Wenn du das Geld brauchst, lass es dir auszahlen, wenn nicht, dann lass es halt auf dem Mietetkonto.


    Wo du "nochmal" zu Kasse gebeten wirst, entgeht mir. Und wo der Gesetzgeber genauer hinschauen soll, auch. Das JC hat dir Bürgergeld inclusive Leistungen für die Miete erbracht. Logisch, dass dann ein Guthaben auch dem Jobcenter zusteht und nicht dir.

    Mir ist natürlich bewusst das ich jetzt keinen Solzialbetrug begehen möchte,

    Hast du doch schon, wenn du 75 Euro für die Unterkunft an deine Mutter gezahlt, aber 150 Euro im Monat eingestrichen hast.


    1) Wäre ein Widerspruch Sinnvoll, oder kann man da nichts machen?

    Du zahlst 75 Euro, du bekommst 75 Euro. Was daran ist deiner Meinung nach falsch?


    2) Kennt jemand von euch gute Beratungsstellen, oder Anwälte?

    Nein. Falls eine Betrugsanzeige kommt, brauchst du auch eher einen für Strafrecht.


    3) Inwiefern sind meine Mutter und ich eine Bedarf Gemeinschaft? Und besteht die Gefahr das meine Mutter mir gegenüber sogar Unterhaltspflichtig wäre?

    Ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft. Und unterhaltspflichtig ist sie zwar, das sind Verwandte 1. Grades immer, aber, da du offiziell erwerbsfähig bist, besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, im Endeffekt: nein.


    4) Kann meine Mutter die Kosten rückwirkend von mir einfordern? Z.B. über Nebenkostenabrechnung?

    Nein, natürlich nicht. Und eine Nebenkostenabrechnung gibt es nur, wenn man sowas vertraglich vereinbart hat. Ihr habt überhaupt keinen Vertrag.


    Und selbst, wenn ihr jetzt noch schnell einen aufsetzt: den wird das JC garantiert nicht anerkennen. Bei Verträgen unter Verwandten hat das Bundessozialgericht hohe Anforderungen gesetzt. Und die erfüllt ihr mit "Ach komm, du kannst auch weniger zahlen" schlicht und einfach nicht. Deine Mutter müsste bereit sein, dir nach 2 ausstehenden Mieten zu kündigen und dich aus dem Haus schmeißen. Ich habe nicht den Eindruck, dass sie das tun würde.

    Ja, 4 Jahre, bis der Unterhalt geregelt ist, ist extrem lange und die beste Gelegenheit, menschliche Abgründe in einer Person, die man mal geliebt hat, zu entdecken. Dazu natürlich jetzt noch der Faktor Jobcenter. Ich drücke dir die Daumen, dass es in deinem JC eine so fähige Unterhaltsabteilung gibt wie in meinem und die schnell reagieren, damit du endlich einen Deckel auf die Sache bekommst und abschließen kannst.

    Die Klage läuft seit 2019 und ich habe erst durch Erhalt von Krankengeld im August 2022 Leistungen beanspruchen müssen .

    Dann gilt die gesetzliche Prozessstandschaft:


    • Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit: Hier greift die gesetzliche Prozessstandschaft, § 265 Abs. 2 ZPO. Danach hat die Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Forderungsübergang auf den Leistungsträger ab Rechtshängigkeit beeinträchtigt die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten im eigenen Namen nicht. Der Unterhaltsberechtigte muss aber seinen Klageantrag auf Zahlung an den Leistungsträger umstellen.

    https://www.iww.de/fk/archiv/unte…anpassen-f13874


    Dein Anwalt soll sich mit dem JC in Verbindung setzen

    Die müssen ihren Anspruch beziffern, damit er den Antrag umstellen kann.


    Für Zeiten ohne Leistungsbezug musst du nichts machen.

    Der Einfachheit halber hier nochmal, was ich dir an anderer Stelle bereits geschrieben habe:


    Es ist seitens des Vermittlungsbereichs der Jobcenter immer wieder erstaunlich, wie schlecht dort der Unterschied zwischen Alg und Bürgergeld hinsichtlich der Anforderung der Verfügbarkeit bekannt ist. Die Aussage wäre korrekt, wenn du normales Arbeitslosengeld bekommen würdest, denn dann wärst du während des Praktikums nicht verfügbar und hättest keinen Anspruch.

    Beim Bürgergeld spielt Verfügbarkeit aber keine Rolle. Es gibt kein Verbot, selbst ein Praktikumsvertrag abzuschließen und es nur als Maßnahme machen zu dürfen. Mit der Zuweisung als Maßnahme hast du halt nur den Vorteil, dass eventuelle Kosten (Fahrtkosten) erstattet werden, du bei Unfall versichert bist und im Falle einer Schwarzarbeitkontrolle einen Nachweis hast, dass du eben nicht schwarz arbeitest.

    Allerdings kannst und solltest du Unfallschutz über den Praktikumsvertrag regeln und der ist natürlich auch ein Nachweis, dass nicht schwarz gearbeitet wird.

    Lange Rede, kurzer Sinn; Du kannst das Praktikum ruhig machen, es gibt dadurch weder Anlass für eine Sanktion (soweit du nicht aufgrund des Praktikums irgendwas anderes verweigerst) noch für eine Leistungseinstellung.

    Du meinst sicherlich das Jobcenter, oder? Der Anspruch auf Unterhalt ist für die Zeit, in der du ALG2/Bürgergeld erhalten hast, gem. § 33 SGB II an das Jobcenter übergegangen. Das heißt, dass du gar nicht aktivlegitimiert bist, für diese Zeit selbst Unterhalt geltend zu machen. Jedenfalls nicht bis zu dem Umfang, in dem du Leistungen des Jobcenters erhalten hast. Leistet dein Ex daher an dich, wäre es für ihn nicht schuldbefreiend. Logisch, dass er das geklärt haben möchte.


    Setze dich mit dem Jobcenter in Verbindung. Die sollen entweder als Beteiligte mit in den Prozess einsteigen oder dir die Befugnis rückübertragen und ihren Anspruch beziffern.


    Genaueres kannst du auch hier nachlesen. Allerdings ist das für einen juristischen Laien keine einfache Materie. Selbst Anwälte haben sehr oft ein Problem, zu verstehen, dass ihr Mandant den Prozess so gar nicht führen kann und ggf. Anträge auf das Jobcenter umzustellen sind. Hast du denn keinen Anwalt? Beim Familiengericht gilt doch normalerweise Anwaltszwang. Daher sollte es dir doch dein Anwalt erklären können?

    Wenn die zu mir sagt, in meinem Fall ist keine Antragstellung sinnvoll, weil mir kein Arbeitslosengeld zusteht, dann muss ich das glauben.

    Das darfst du auch glauben. Allerdings braucht man eben sowas gelegentlich schriftlich, wie du gerade jetzt erkennen kannst.


    Warum also zunächst ein sinnlosen Antrag stellen, nur um ein Stück Papier zu erhalten?

    Weil der Bäcker (Jobcenter) zwar so ähnliche Sachen macht wie ein Konditor (Agentur für Arbeit), aber eben nur so ähnlich. Und weil es nur so ähnlich ist, kann der einzelne JC-Mitarbeiter eben nicht wissen, ob es nicht doch ein Schlupfloch bzgl. Alg für dich gibt. Immerhin gibt es ja auch einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ab Vollendung des 1. LJ des Kindes und es könnte durchaus sein, dass das jetzt zutrifft.


    Den Antrag auf Alg kann man mWn inzwischen auch online stellen.