Beiträge von Tamar
-
-
10.000 übrig,
Also sollst du den Verbleib von 55.000 Euro erklären.
7 Monate keine Bezüge sind nochmal etwas über 10.500,
Milchmädchenrechnung, denn du hattest auch einen Job.
Renovierung, Umzug ca 20.000,
Die Renovierung einer Mietwohnung für 20.000 Euro? Wer steckt soviel Geld in eine fremde Wohnung? Aber egal, dafür gibt es ja Rechnungen.
5.000 waren sofort weg, wg Dispo, und Rückzahlung. (1000 Rückforderung JC, 1000 Gericht)
Auch das kann man mit Kontoauszügen nachweisen.
Rest ist so versackt an Ausgaben. (Urlaub, Feiern, Anschaffung)
Dafür gibt es sicherlich auch Rechnungen.
Geschirr, Waschmaschine, Trockner, Möbel...
Rechnungen...
und Arbeit musste auch irgendwie laufen.
Ich kenne keinen Job, bei dem man noch Geld mitbringen muss.
Die Frage hatte ich heute schon beantwortet:
Welche Frage?
Das JC hat offenbar Zweifel an deiner Hilfebedürftigkeit. Letztlich musst du diese nachweisen. Zumindest diese 20.000 Euro für Renovierung und Umzug nehme auch ich dir nicht ab. Wie bereits erwähnt, steckt niemand 20.000 Euro in die Renovierung einer Mietwohnung. Und Umzugskosten können auch nicht hoch gewesen sein, wenn du gar keinen Hausrat zu transportieren hattest. Was ist denn "umgezogen", wenn doch gar nichts brauchbar war aus der alten Wohnung?!
Wenn du so beim Amt argumentierst, wundert mich das nicht, dass es Probleme gibt.
-
-
-
Was soll die Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII sein? Die ist nur für Erwerbsgeminderte oder Altersrentner.
-
Könntest du anhand meiner Daten die Rechnung einmal durchspielen, um zu zeigen, wie viel mir am Ende tatsächlich bleibt?
Nein. Zum einen weiß ich nicht, ob du die Einmalzahlungen deines Arbeitgebers mit genannt hast und zum anderen ist dein Alter wichtig, da unter 25 jährige in Ausbildung einen anderen Freibetrag für Erwerbstätigkeit haben.
Wäre es nicht einfacher, du lädst die Berechnung des Jobcenters zur Prüfung hoch?
-
Hör mal, ganz ehrlich: du hast in deiner Ausbildung Supernoten. Dem Arbeitgeber muss doch daran gelegen sein, dich zu halten. Und vielleicht hat der doch Connections wegen einer kleinen Wohnung. Haben doch viele, die selbständig sind, dass die jemanden kennen, der wen kennt usw.
Du musst ja nicht darüber sprechen, wieso du Ärger zuhause hast, sondern nur das und du deswegen sogar die Ausbildung gefährdet siehst, wenn du keine eigene Wohnung findest. Einen Versuch ist es doch wert. Denke daran, dass in erster Linie du deines eigenen Glückes Schmied bist.
-
Heißt das also, dass wenn ich dem Jobcenter mein Bahnticket vorlege, sie das Geld, das ich als Erstattung vom Arbeitgeber bekomme, nicht kürzen, da ich ja nachweisen kann, dass es nur für die Fahrtkosten ist?
Äh, nein? Das Geld von deinem Arbeitgeber wird dir als Einkommen angerechnet, egal, wofür er es zahlt. Im Gegenzug legst du dem Jobcenter deine Ausgaben vor. Nur, wenn diese 100 Euro im Monat werden sie in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.
Beispiel: du bekommst 800 Euro Lohn und 49 Euro Ticketkosten vom AG. Das JC berücksichtigt 849 Euro Lohn. Auf den Lohn gibt es aber trotzdem nur die 100 Euro Grundfreibetrag, weil die Absetzbeträge (30 Euro Versicherungspauschale + 49 Euro Ticket = 79 Euro) die 100 Euro Grundfreibetrag nicht übersteigen.
-
Werden diese Erstattungen vom Jobcenter als zusätzliches Einkommen gewertet und auf mein Bruttoeinkommen angerechnet?
Ja. In voller (Netto) höhe. Im Gegenzug kannst du die tatsächlichen Kosten geltend machen, soweit dann der Grundfreibetrag von 100 Euro überschritten wird.
-
Es wird ggf. fragen, was du der Bank als Sicherheit für das Darlehen angeboten hast. Denn einfach mal so vergibt eine Bank ja keinen Kredit an Sozialleistungsempfänger.
-
Du meinst, ob Schulden mir bestehendem Vermögen verrechnet wird? Nein, wird es nicht. Liest du hier:
ZitatDie am 1.9.2013 bestehenden Schulden des Klägers mindern sein Vermögen zunächst nicht. Vermögen iS von § 12 SGB II ist nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern es sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 22 mwN aus der Rechtsprechung zur Alhi und zum BSHG; BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - RdNr 31). Allein die Absicht, das Vermögen zur Schuldentilgung verwenden zu wollen, schließt dessen Berücksichtigung nicht aus (BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 29).
-
Dann viel Glück. Ich fürchte jedoch, dass das nicht so glatt läuft, wie du dir das erhoffst.
-
Eine hundertprozentige Sicherheit kann dir niemand geben, nur das neue Jobcenter. Natürlich können immer wieder mal Entscheidungen getroffen werden, die rechtlich nicht korrekt sind. Die Sach und Rechtslage ist, dass du keine Zustimmung vom neuen Jobcenter brauchst. Dass viele JC-Mitarbeiter diese trotzdem als Voraussetzung ansehen, steht auf einem anderen Blatt.
Abgesehen davon, dass ich keinen Grund für eine fristlose Kündigung sehe und ich mich frage, warum du dich nicht weiter krank schreiben lässt und Krankengeld beziehst: wenn du das am Samstag abschickst, ist es wahrscheinlich am Montag noch nicht beim Arbeitgeber, so dass die Frist eh nicht hinhaut.
-
Die Vorschrift mit der Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II ist eine Soll Vorschrift und dient der Sicherheit des Leistungsempfängers, da er dann schwarz auf weiß hat, dass die Wohnung angemessen ist. Wenn man das auch so weiß, braucht man das nicht.
Für Umzugskosten und Co. sehe ich schwarz. Deine privaten Gründe, Ausbildung und Wohnung aufzugeben, wird dir niemand finanzieren, gegenteilig droht ja sogar eine Sanktion.
-
Such im Internet, ob die KdU Richtlinie des Ortes, in das du ziehen willst, veröffentlicht ist. Dann prüfe, was dort als angemessen gilt. Wenn dein Wohnungsangebot angemessen sein sollte, kannst du den Mietvertrag auch ohne Zustimmung unterzeichnen. Wenn du aber Kaution etc. brauchst, habe ich keinen Rat für dich, denn das bekommst du zum 1.10. schlicht zeitlich nicht gebacken.
Vielleicht wäre ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber eine Möglichkeit. Wenn du in der Ausbildung so gut bist, wird er dich doch halten wollen. Vielleicht hat der Beziehungen, wie du an eine Wohnung kommst. Und wenn es erstmal nur eine WG oder so ist.
-
-
Auch hier: das ist nur ein Vorschlag und keine verbindliche Forderung. Das JC hat aber nur tatsächliche (und rechtmäßige) Forderungen zu berücksichtigen.
-
Was das mit dem Bundesamt für soziale Sicherung auf sich hat, musst du dein Jobcenter fragen. Die haben zwar die Aufsicht über die Krankenkassen, aber ob sie auch Eunzugsstelle sind, keine Ahnung.
-
Wenn du Beiträge zur freiwilligen Versicherung von deiner Krankenkasse erstattet bekommen möchtest, musst du dich an die Krankenkasse wenden. Das hat mit dem Jobcenter nichts zu tun. Da wird aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht der Beitrag direkt an die Krankenkasse gezahlt. Ob du selbst was gezahlt hast, wird weder geprüft, noch ist das für das Jobcenter von Interesse.
-
-
-
-
Das JC geht den ganz normalen Weg. Der ÄD des Jobcenters hat Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Da du aber mangels Versicherungszeiten von der Rentenversicherung beim Rentenantrag nicht untersucht wurdest, muss es jetzt eine sogenannte gutachterliche Stellungnahme bei der DRV einholen.
Dessen Ausgang bleibt es abzuwarten. Vorher über Maßnahmen und Co. zu spekulieren ist Zeitverschwendung. Du kannst dich wieder melden, wenn die DRV die Stellungnahme abgegeben hat, du ihrer Meinung nach doch erwerbsfähig bist und das JC tatsächlich irgendwas zuweisen möchte.
Bis dahin mach dir keinen Kopf, das bringt nichts.
-
Wenn die Zuflüsse vor dem Monat der Antragstellung waren, kannst du bei der Wahrheit bleiben. Lügen ist immer falsch und kann, wenn es aufliegt, als Betrugsversuch gewertet werden. Das ist eine Straftat.
-
Nun meine Frage, muss ich über Geld Auskunft geben, welches ich vor Antragstellung erhalten habe?
Ja. Nicht umsonst muss man ja die Kontoauszüge der letzten Monate mit einreichen. Es geht darum, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit (hier: Einkommen durch Zuwendungen Dritter) auszuräumen. Die Zuflüsse vor dem Monat der Antragstellung haben keine Auswirkungen, außer, dass wahrscheinlich während oder nach dem Bewilligungszeitraum nochmal geschaut wird, ob diese Zuwendungen wirklich beendet wurden.
-
Jein. Bei Betriebskostenguthaben gilt nicht das normale Zuflussprinzip, sondern § 22 Absatz 3 SGB II, wonach Guthaben ab dem Folgemonat der Gutschrift angerechnet werden. Da du da aber keine Sozialleistungen mehr bekommst, kann man nichts anrechnen.
-
Das ist durchaus denkbar. Und letztlich kannst und solltest du auch niemanden zwingen. Da du bei verschiedenen Bekannten nächtigst: gäbe es niemanden davon, der nicht im Bezug ist und seine Anschrift zur Verfügung stellen kann? Ansonsten bei einer sozialen Einrichtung nachfragen.