Beiträge von Tamar

    Ein Haus wird auch erst beim Verkauf zu realem Vermögen. Wenn der Verkehrswert eines Hauses 100.000 Euro ist und du dann "nur" 80.000 Euro bekommst, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung trotzdem 100.000 Euro.

    Ggf. musst du halt für den Zeitpunkt, zu dem man dich beauflagt, das Vermögen zu verwerten, nachweisen, dass es da nicht mehr das wert ist, was es mal war und du doch unter den Freibetrag fällst und hilfebedürftig bist. Das mag bei Aktien schwieriger sein, aber so ist nunmal die Rechtslage.

    Mein Lebensgefährte ist Mandant bei einem Anwalt, der sich nur mit solchen Fällen beschäftigt und ihm heute gesagt hat, dass er unter allen Umständen verhindern will, dass der Vorgang zum Verwaltungsgericht geht. Es hat sich so angehört, als könnte das Wohngeldamt damit durchkommen, was ich absolut nicht nachvollziehen kann.


    Wenn selbst der Anwalt offenbar meint, an den Vorwürfen der Wohngeldstelle sei was dran, was sollen wir da aus der Ferne zu sagen? Wir kennen die tatsächlichen Verhältnisse nicht.

    Was ist mit den zwischenzeitlich wieder gearbeiteten 11 Monaten und den seinerzeit nicht berücksichtigten weiteren 5 Monaten bei der 1. Bewilligung 2022??

    Nichts. Für einen neuen Anspruch daraus fehlen dir noch 1 Monat. Die 5 Jahr und x Monate davor sind ja schon für das bereits bewilligte ALG verbraucht und daraus kann nur noch der Restanspruch geltend gemacht werden.


    Greift zumindest bei den 11 Monaten nicht die Erfüllung ‚kurzer‘ Anwartschaftszeiten bei denen bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 10 Monaten ein weiterer Anspruch von ALG von weiteren 5 Monaten entsteht??

    Nein. Dazu hätten deine Arbeitsverhältnisse in den 11 Monaten den in § 142 Abs. 2 SGB III genannten Kriterien (Kurzzeitarbeitsverhältnisse von maximal 14 Wochen (98 Kalendertage). Dein 11 monatiges Arbeitsverhältnis war jedoch nicht von vornherein auf maximal 14 Wochen begrenzt, sondern anscheinend durchgehend.

    Bin ich verpflichtet ein persönliches Gespräch dort wahrzunehmen ?

    Jein. Du wirst ja kein Bürgergeld bekommen als Student. Und sanktionieren kann man dich auch nicht. Aber: du bist halt Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, dein Vermögen und dein Einkommen spielen eine Rolle und wenn das nicht geklärt werden kann, geht das zu Lasten von Frau und Kind, d. h. schlimmstenfalls drohen Ablehnung oder Versagung der Leistungen.


    Meine Freundin sagte, Sie hätte noch keinen Antrag gestellt, obwohl wir schon alle sämtliche Unterlagen abgeben mussten.


    Das ist unlogisch. Wenn die Unterlagen abgegeben wurden, dann gibt es auch einen Antrag. Ein Antrag kann im Übrigen auch mündlich sein.

    Zitat

    Leider habe ich im Internet noch keine richtige Aussage dazu gefunden.


    Kaum möglich, die Antwort steht nämlich direkt im Gesetz, § 12 Abs. 5 SGB II:


    (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

    Weil es bei mir so war

    Das bedeutet nicht, dass es in allen Jobcentern Deutschlands genauso läuft. Insbesondere unter dem Aspelt, dass es auch rein kommunale JCs gibt, die definitiv anders strukturiert sind.


    Du arbeitest im Jobcenter?

    Genau so. Und ich kann dir daher sagen, was in den Jobcentern einer gemeinsamen Einrichtung mit Schreiben, die in der Eingangszone abgegeben werden passiert: die gehen zum Scannen. Und von dort dauert es noch knapp eine Woche, ehe das im Postkorb des zuständigen Leistungs- oder Vermittlungsteams, der Widerspruchsstelle o. ä. erscheint. Also definitiv nichts mit "sehr schnell". Wie schnell dann auf die Nachfrage geantwortet wird, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn von 10 Sachbearbeitern 8 krank sind und nur noch 2 für alle die Arbeit machen müssen, kann das sehr wohl dauern. Eine Aussage "mach es so, dann geht es schnell" ist immer falsch, weil man die ganzen Faktoren vor Ort gar nicht kennt.

    Ist es in Ordnung, dass ich beim Krankengeldbezug seit 30.09.24 weiterhin meine Aufstockung bekomme, oder hätte ich dafür irgendeinen einen Antrag stellen müssen? Ich habe digital nachgefragt, aber keine Antwort erhalten.

    Grundsätzlich ja, es liegt nur eine einfache Veränderung in den Verhältnisses vor (anstatt Lohn als Einkommen eben Krankengeld). Ob die Höhe stimmt: dazu reiche die Infos nicht.


    Darf ich am Freitag den Mietvertrag unterschrieben ohne die Entscheidung über meinen gestellten Umzugskostenantrag bei meinem jetzigen Jobcenter?

    Kannst du, du bist ein freier Mensch. Für die Umzugskosten brauchst du aber halt die Zusicherung vor dem Umzug (nicht vor dem Mietvertragsabschluss).


    .aber ab wann stelle ich den, wie mir gesagt wurde komplett neuen Bürgergeldantrag für mein neues zuständige Jobcenter?

    Du kannst den auch schon stellen mit dem Hinweis weitere Unterlagen (Ummeldebescheinigung etc.) nachzureichen.

    sondern für mich werden die monatlichen Betriebskosten billiger - statt 1/2 nun 1/3.


    Ist es nicht, zahlt dir ja bisher auch anstandslos das Jobcenter. Außerdem wird das Finanzamt auch noch mitreden wollen, wenn du mal einfach so auf Einkommen verzichtest.


    Du lässt jemanden fast kostenlos bei dir wohnen. Das hält nicht ansatzweise einem Fremdvergleich statt und ist daher ein starkes Indiz für eine Partnerschaft.


    Damit dürfte das Thema auch hinreichend beantwortet sein, es wiederholt sich alles nur. Diese Person wird ihre bisherige Miete zu Lasten der Steuerzahler sparen, weil du meinst, dein Eigentum kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. So funktioniert das eben nicht.

    Man gibt nicht einfach so seine Privatsphäre auf, um plötzlich für quasi nichts jemanden bei sich wohnen zu lassen. Denn die Privatsphäre ist definitiv betroffen. Lebe ich allein, kann meine Zahnpastatube offen im Waschbecken liegen, der dreckige Topf in der Spüle und wenn ich mal die Toilettenbürste nicht benutze, meckert niemand rum, ich bin allein.


    Dass du noch nicht mal Miete forderst, spricht auch für mehr als eine bloße Wohngemeinschaft.


    Es wird also Probleme geben, stell dich darauf ein.

    Wahrscheinlich, weil du eben nicht wie ein Vermieter agierst, denn du willst ja anscheinend nur Nebenkostenbeteiligung verlangen und keine Grundmiete. Das ist unlogisch. Wenn ich mit der Person weiter nichts zu tun habe, will ich den als Vermieter nicht kostenfrei wohnen lassen.


    Wenn du das erstmal so durchbekommst, stell dich darauf ein, dass man über kurz oder lang von einer Paarbeziehung und damit einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen wird.

    - Widerspruch eingelegt. - Widerspruch abgelehnt, mit der Begründung dass die Umsatzsteuer zum Gewinn gezählt werden muss, da sie nicht im Bewilligungszeitraum gezahlt wurde...WHAT?!

    Korrekt.


    - Loht essich hier Klage einmzureichen?

    Nein, das ist bereits vom Bundessozialgericht entschieden, dass das Einkommen ist.


    Wieso wird ein Gewinndurchschnitt meines Bewilligungszeitraumes berechnet?

    Weil das in § 3 Abs. 4 der Bürgergeld-Verordnung nunmal so vorgeschrieben ist.

    Zuerst mal musst du herausfinden, wieso es an der Bearbeitung hapert. Fehlt doch noch was oder hat man Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, d. h.: droht sogar eine Ablehnung? Wenn man einfach nur aufgrund Personalengpass beim JC hinterherhinkt, ist es eigentlich kein Problem mit der KV: den Oktober seid ihr definitiv noch in der Nachversicherungszeit von einem Monat und für eine freiwillige Versicherung gibt es m. W. n. eine Frist von 3 Monaten, dazu muss auch die Krankenkasse belehren. Abgemeldet wurde ihr garantiert nicht, es zahlt nur halt niemand Beiträge, wenn der Leistung nach dem SGB II noch nicht bewilligt wurde. Auch die KV/PV Versicherungspflicht und damit die Zahlung der Beiträge ist mit dem Bewilligungsabschnitt verbunden und Teil der ursprünglichen Bewilligung. Endet die Bewilligung, endet auch die KV/PV Pflichtversicherung für Leistungsbezieher nach dem SGB II. Darüber werdet ihr nicht informiert, das steht ja im alten Bewilligungsbescheid, wann der Bezug endet.

    Wenn es hart auf hart kommt und die finanzielle Notlage akut wird, es keine vernünftigen Antworten vom JC gibt und du dir sicher bist, dass der Antrag auch vollständig ist, solltest du einen Anwalt aufsuchen, damit der einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen SG stellt.

    Das Jobcenter ist für dich zuständig. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Nur, wenn du Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB X hättest, wären diese vorrangig (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die hat aber nur jemand, der dauerhaft erwerbsgemindert oder Altersrentner ist. Das bist du nicht.

    Ihr müsst wohl in Widerspruch gegen den Bescheid des JC gehen.

    Das gehört nunmal zur Bedürftigkeitsprüfung. Gerade, wenn jemand verfestigt über einen längeren Zeitraum (freiwillige) Unterhaltsleistungen erhalten hat, muss geprüft werden, ob die wirklich wegfallen.

    Und natürlich gibt es ein Gesetz bzgl. Unterhalt. Findest du im BGB. Ist aber insoweit eigentlich auch unrelevant, denn darum geht es hier nicht. Hier geht es einzig und allein um die Frage der Hilfebedürftigkeit.

    Das sind viel zu wenig Informationen, um seriös antworten zu können. Es kommt z. B. darauf an, wie lange deine Eltern dich unterstützt haben, wie regelmäßig das war, Alter, Ausbildung, eigene Wohnung, bei den Eltern wohnend usw. Halt das Gesamtbild. Zur Glaubhaftigkeit von Darlehen kommt es auch darauf an, welche Sicherheiten vorhanden waren. Im normalen Geschäftsverkehr gibt niemand jemandem, der keine Sicherheit hat, ein Darlehen. Und einem Fremdvergleich sollten solche Darlehen standhalten um diese von Schenkungen unterscheiden zu können. Wie glaubhaft es ist, dass die Eltern keine weitere Unterstützung erbringen, kann ebenfalls nicht aus der Ferne beurteilt werden. Letztendlich musst du den Nachweis erbringen, hilfebedürftig zu sein.

    1. Das Sozialgericht Hildesheim entschied, dass eine Forderung, bezüglich einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung, unzulässig ist.

    Nö, hat es nicht. Das SG hat sich auf den Einzelfall bezogen. Und zu Wegeunfähigkeitsbescheinigungen hat es sich wie folgt geäußert:

    Zitat

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Leistungsträger zwar dazu auffordern, zukünftig eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Eingeladene krankheitsbedingt nicht zu einem Meldetermin erscheinen kann. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung lediglich in begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei mehrfachen Meldeversäumnissen möglich (vgl. Weber a.a.O., Rn. 50 m.w.N.).

    Von einer generellen Unzulässigkeit kann daher keine Rede sein.


    Ist dieses Urteil Bundesweit einsetzbar?

    Natürlich nicht.


    Wenn im Einladungsschreiben darauf hingewiesen wird, dass eine AU nur mit einer WUB anerkannt wird (kann das JC ja so oft äußern wie die möchten) es sich aber im Schreiben keine Rechtsfolgebelehrung zur WUB befindet, kann dann Leistungsminderung erfolgen?

    Ja, natürlich. Die Rechtsfolgenbelehrung muss nur die Folgen aufzeigen, also, was passiert, wenn jemand ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erscheint. Wie man einen wichtigen Grund (Bettlägrigkeit) nachweist, ist was ganz anderes.