Von deinem Verdienst wird nichts bei deinem Vater berücksichtigt. Allerdings kann das Kindergeld dann ganz oder teilweise bei deinem Vater angerechnet werden. Kindergeld ist nach dem Einkommensteuergesetz eigentlich eine Leistung an den Kindergeldberechtigten. Nur das SGB II regelt, dass es beim Kind selbst anzurechnen ist. Jedoch nur, wenn das Kind es zum Lebensunterhalt benötigt. Wenn du also selbst genug anderes Einkommen hast, wird es wieder zum Einkommen des Vaters.
Beiträge von Tamar
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Auf alle Fälle. Da gehört ein Berechnungsbogen dran.
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Ich beabsichtige NICHT, Harzt4 wiederrrechtlich nach Abflug aus Deutschland weiterlaufen zu lassen.
Die Tage Abflug bis Monats-Ende würde ich (wohlwissend daß es widerrechtlich ist) gerne mitnehmen auf mein Konto
Was denn nun? Das widerspricht sich doch.
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Haben nur die Kinder ALG2 bekommen und du nichts? Rechnet das Jobcenter vielleicht weiter UVG an?
Ansonsten müsste man die Berechnung mal sehen.
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Es gibt hohe Anforderungen an Mietzinsforderungen unter Verwandten. Weil eben gesetzlich vermutet wird, dass Verwandte einander helfen. Und bedenke bitte: falls er gesundheitlich nicht in der Lage ist, mehr zu arbeiten und zu verdienen, dann bist du im als Verwandte 1. Grades nach bürgerlichem Recht sowieso zu Unterhalt verpflichtet, denn dann ist seine Erwerbsobliegenheitspflicht mit dem Teilzeitjob bereits erfüllt.
Mal versucht, für ihn weiter Kindergeld zu bekommen? Lag die Behinderung vor dem 25.Lebenjahr vor? Dann dürfte er nämlich unter Umständen darauf Anspruch haben.
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Zumindest die, die für eine spätere eventuelle Prüfung notwendig sind. Ich weiß ja nicht, was du alles angegeben und eingereicht hast.
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Nur, wenn die Bewilligung vor dem 31.8.20 enden würde.
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Zum einen ist eine E-Mail nicht rechtssicher, jedenfalls nicht ohne zertifizierte elektronische Signatur. Im Prinzip willst du deinen ALG 2 Antrag zurückziehen. Trotzdem müssen deine Daten gespeichert bleiben, denn es könnte ja sein, dass du später ein Überprüfungsverfahren einleiten willst oder behauptest, du wurdest dazu gezwungen, den Antrag zurückzuziehen.
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Wenn die Bewilligung Ende September abläuft, dann müsst ihr einen WBA stellen.
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Und er kocht, wäscht, kauft für sich allein ein? Er steht Sonntags von 11 bis 12 Uhr in der Küche und du von 12 bis 13 Uhr? Das klingt lebensfremd.
Um zu verdeutlichen, worum es geht:
432 Euro Regelsatz
200 Euro Mietanteil
= 632 Euro Bedarf
711 Euro Lohn
- 100 Euro Grundfreibetrag
- ca. 160 Euro Freibetrag Erwerbstätigkeit (ich gehe von ca. 900 Euro brutto aus)
= 451 Euro anrechenbares Einkommen
= 181 Euro ca. ALG 2 wäre möglich.
Aber wie gesagt: es kann Probleme geben, dass man euch abnimmt, dass die 200 Euro tatsächlich geforderte Miete ist und es kann sein, dass man vermutet, dass du ihn unterstützt.
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Tatsächlich 200 Euro für Miete oder ist das Kostgeld? Denn dazu, wie es mit Kochen, Waschen etc. läuft, schreibst du nichts.
Wahrscheinlich wird man bei euch die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II anwenden. Was auch irgendwie nahe liegt, denn die Situation ist ja wahrscheinlich nicht erst seit gestern so.
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Wie kommst du darauf und woher weißt du von der Anhörung, wenn du sie nie erhalten hast?
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Das musst du die Betreiber der Seite oder den Ersteller des Beitrags fragen, woher sie diese Rechtsmeinung herleiten.
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Nach der herrschenden Rechtsmeinung gehört die Rüruprente nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (das wäre die Riesterrente), sondern fällt unter § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Damit gelten die dort genannten Höchstbeträge.
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Zumindest ein Zuschuss sollte möglich sein, selbst wenn er keinen Anspruch auf ALG2 hat, denn § 24 Absatz 3 Satz 3 SGB II besagt, dass dazu keine laufenden ALG2 Leistungen notwendig sind, um solche Beihilfen zu bekommen.
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Eigentlich ist es doch logisch. Wenn z. B. 500 Euro im Monat angemessen sind und man diese auch bereits monatlich berücksichtigt, dann weiß man doch schon ohne die Höhe einer eventuellen Nachzahlung zu kennen, dass man dir nicht mehr zahlen wird. Egal, ob 1 Euro Nachzahlung oder 300 Euro, mit den 500 Euro im Monat hast du bereits das maximal mögliche bekommen. Und es ist auch richtig, dass man dich darauf hinweist, denn dann kannst du durch dein Verhalten deinen Verbrauch an Betriebskosten entsprechend steuern.
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Wenn ihr weder Hilfe für die Kaution noch Umzugskosten etc. möchtet, kannst du theoretisch den Mietvertrag unterschreiben. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat nur den Charakter einer Schutzfunktion, der Leistungsberechtigte geht damit sicher, dass die höhere Miete nach Umzug tatsächlich berücksichtigt wird. Da ihr einen wichtigen Grund zum Umzug hattet (Wohnung zu klein für 3 Personen) und die Wohnung nach deiner Aussage angemessen ist, sollte die neue Miete auch ohne vorherige Zustimmung berücksichtigt werden.
Trotzdem würde ich empfehlen, es mit dem JC abzustimmen.
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Das klingt nicht richtig. Kannst du vielleicht den Berechnungsbogen deines aktuellen Bescheides hochladen (anonymisiert)?
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Das sollte gemäß § 11a Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei bleiben.
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Ich werde die Ausbildung erstmal antreten (somit endet der bezug von ALG1 anfang august) und werde auf den BaföG Bescheid warten (ob positiv oder negativ)
Sollte nun der BaföG Bescheid negativ ausfallen, falle ich in ALG2 bezug? Wenn ja, müsste ich die Ausbildung beenden oder werde ich von der ARGE einfach garnicht erst "angenommen"?
Solange der Antrag läuft, hast du ALG2 Anspruch. Wenn das Bafög abgelehnt wird, dann nicht mehr, da die Ablehnung nur unschädlich ist, wenn sie wegen Einkommen oder Vermögen erfolgt. Das wird bei dir aber nicht der Ablehnungsgrund für Bafög sein, sondern dein Alter.
In dem Fall hast du nur über § 27 SGB II eine Chance auf Darlehen oder Beihilfe. Dazu solltest du nachweisen können, dass du ohne die Ausbildung keine Chancen auf Arbeit hast.
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Ja, kannst du. BAB ist kein Ausschlussgrund mehr.
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Einen Mehrbedarf wegen der Behinderung würdest du nur bekommen, wenn du eine Rehamaßnahme absolvierst. Einfach nur für Behinderung und "G" gibt es nichts extra.
Ob du z. B. für die Krebserkrankung einen Ernährungsmehrbedarf bekommen kannst, solltest du prüfen lassen.
Dass du bei den genannten Krankheiten erwerbsfähig sein sollst, kann ich fast nicht glauben. Auch nicht, dass das JC wegen der Heirat einfach weiter für deine Wohnung zahlt.
Alles sehr komisch und deine Schreibweise ist auch wirklich schlecht zu verstehen.
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Solltest du eine Ausbildungsvergütung erhalten, wird diese bereinigt wie normaler Lohn. Also Absetzung der Ausgaben für die Ausbildung (Fahrtkosten etc) mit mindestens 100 Euro und zusätzlich dann noch 20% Freibetrag aus dem Betrag zwischen 100 Euro und deinem Brutto.
Wenn du nur BAB oder Bafög bekommst, sind mindestens 100 Euro frei für die Ausgaben, die du hast.
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Ich bin mir nicht sicher, ob du das richtig verstanden hast. Der Erlös aus deinen Verkäufen wird fast vollständig als Einkommen angerechnet, wenn du es nicht als Gewerbe anmeldest.