Nur, wenn die Bewilligung vor dem 31.8.20 enden würde.
Beiträge von Tamar
-
-
Zum einen ist eine E-Mail nicht rechtssicher, jedenfalls nicht ohne zertifizierte elektronische Signatur. Im Prinzip willst du deinen ALG 2 Antrag zurückziehen. Trotzdem müssen deine Daten gespeichert bleiben, denn es könnte ja sein, dass du später ein Überprüfungsverfahren einleiten willst oder behauptest, du wurdest dazu gezwungen, den Antrag zurückzuziehen.
-
Wenn die Bewilligung Ende September abläuft, dann müsst ihr einen WBA stellen.
-
Und er kocht, wäscht, kauft für sich allein ein? Er steht Sonntags von 11 bis 12 Uhr in der Küche und du von 12 bis 13 Uhr? Das klingt lebensfremd.
Um zu verdeutlichen, worum es geht:
432 Euro Regelsatz
200 Euro Mietanteil
= 632 Euro Bedarf
711 Euro Lohn
- 100 Euro Grundfreibetrag
- ca. 160 Euro Freibetrag Erwerbstätigkeit (ich gehe von ca. 900 Euro brutto aus)
= 451 Euro anrechenbares Einkommen
= 181 Euro ca. ALG 2 wäre möglich.
Aber wie gesagt: es kann Probleme geben, dass man euch abnimmt, dass die 200 Euro tatsächlich geforderte Miete ist und es kann sein, dass man vermutet, dass du ihn unterstützt.
-
Tatsächlich 200 Euro für Miete oder ist das Kostgeld? Denn dazu, wie es mit Kochen, Waschen etc. läuft, schreibst du nichts.
Wahrscheinlich wird man bei euch die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II anwenden. Was auch irgendwie nahe liegt, denn die Situation ist ja wahrscheinlich nicht erst seit gestern so.
-
Wie kommst du darauf und woher weißt du von der Anhörung, wenn du sie nie erhalten hast?
-
Das musst du die Betreiber der Seite oder den Ersteller des Beitrags fragen, woher sie diese Rechtsmeinung herleiten.
-
Nach der herrschenden Rechtsmeinung gehört die Rüruprente nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (das wäre die Riesterrente), sondern fällt unter § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Damit gelten die dort genannten Höchstbeträge.
-
Zumindest ein Zuschuss sollte möglich sein, selbst wenn er keinen Anspruch auf ALG2 hat, denn § 24 Absatz 3 Satz 3 SGB II besagt, dass dazu keine laufenden ALG2 Leistungen notwendig sind, um solche Beihilfen zu bekommen.
-
Eigentlich ist es doch logisch. Wenn z. B. 500 Euro im Monat angemessen sind und man diese auch bereits monatlich berücksichtigt, dann weiß man doch schon ohne die Höhe einer eventuellen Nachzahlung zu kennen, dass man dir nicht mehr zahlen wird. Egal, ob 1 Euro Nachzahlung oder 300 Euro, mit den 500 Euro im Monat hast du bereits das maximal mögliche bekommen. Und es ist auch richtig, dass man dich darauf hinweist, denn dann kannst du durch dein Verhalten deinen Verbrauch an Betriebskosten entsprechend steuern.
-
-
Wenn ihr weder Hilfe für die Kaution noch Umzugskosten etc. möchtet, kannst du theoretisch den Mietvertrag unterschreiben. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat nur den Charakter einer Schutzfunktion, der Leistungsberechtigte geht damit sicher, dass die höhere Miete nach Umzug tatsächlich berücksichtigt wird. Da ihr einen wichtigen Grund zum Umzug hattet (Wohnung zu klein für 3 Personen) und die Wohnung nach deiner Aussage angemessen ist, sollte die neue Miete auch ohne vorherige Zustimmung berücksichtigt werden.
Trotzdem würde ich empfehlen, es mit dem JC abzustimmen.
-
Das klingt nicht richtig. Kannst du vielleicht den Berechnungsbogen deines aktuellen Bescheides hochladen (anonymisiert)?
-
Das sollte gemäß § 11a Abs. 3 SGB II anrechnungsfrei bleiben.
-
Ich werde die Ausbildung erstmal antreten (somit endet der bezug von ALG1 anfang august) und werde auf den BaföG Bescheid warten (ob positiv oder negativ)
Sollte nun der BaföG Bescheid negativ ausfallen, falle ich in ALG2 bezug? Wenn ja, müsste ich die Ausbildung beenden oder werde ich von der ARGE einfach garnicht erst "angenommen"?
Solange der Antrag läuft, hast du ALG2 Anspruch. Wenn das Bafög abgelehnt wird, dann nicht mehr, da die Ablehnung nur unschädlich ist, wenn sie wegen Einkommen oder Vermögen erfolgt. Das wird bei dir aber nicht der Ablehnungsgrund für Bafög sein, sondern dein Alter.
In dem Fall hast du nur über § 27 SGB II eine Chance auf Darlehen oder Beihilfe. Dazu solltest du nachweisen können, dass du ohne die Ausbildung keine Chancen auf Arbeit hast.
-
Ja, kannst du. BAB ist kein Ausschlussgrund mehr.
-
Einen Mehrbedarf wegen der Behinderung würdest du nur bekommen, wenn du eine Rehamaßnahme absolvierst. Einfach nur für Behinderung und "G" gibt es nichts extra.
Ob du z. B. für die Krebserkrankung einen Ernährungsmehrbedarf bekommen kannst, solltest du prüfen lassen.
Dass du bei den genannten Krankheiten erwerbsfähig sein sollst, kann ich fast nicht glauben. Auch nicht, dass das JC wegen der Heirat einfach weiter für deine Wohnung zahlt.
Alles sehr komisch und deine Schreibweise ist auch wirklich schlecht zu verstehen.
-
Solltest du eine Ausbildungsvergütung erhalten, wird diese bereinigt wie normaler Lohn. Also Absetzung der Ausgaben für die Ausbildung (Fahrtkosten etc) mit mindestens 100 Euro und zusätzlich dann noch 20% Freibetrag aus dem Betrag zwischen 100 Euro und deinem Brutto.
Wenn du nur BAB oder Bafög bekommst, sind mindestens 100 Euro frei für die Ausgaben, die du hast.
-
-
-
Ich bin mir nicht sicher, ob du das richtig verstanden hast. Der Erlös aus deinen Verkäufen wird fast vollständig als Einkommen angerechnet, wenn du es nicht als Gewerbe anmeldest.
-
Du darfst alles behalten. Wenn es dir darum geht, was angerechnet wird, kann man das so nicht sagen. Ich kenne Rechtsprechung, die, wenn es kein offiziell angemeldetes Gewerbe ist, fast nichts absetzt, z. B. SG Halle: Sozialgericht Halle (Saale) Urteil S 17 AS 1033/14 18.10.2016 - Einkommen Anrechnung - kein angemeldetes Gewerbe
Auch das LSG Hessen sieht es so:
Unter den gegebenen Umständen ist nicht erkennbar, dass es sich um eine gewerbsmäßige Hundezucht handelt; insoweit ist es –mit Bindungswirkung nur für dieses Eilverfahren – nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Einkommen lediglich um die Versicherungspauschale bereinigt hat und als sonstige einmalige Einnahme (§ 4 Alg II-V, § 11 Abs. 3 SGB II) bewertet hat.
-
-
-
Wenn ihr länger als ein Jahr zusammen lebt, geht das JC von einer Bedarfsgemeinschaft aus. Du gehörst zur BG, bist als Student nur vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Das heißt aber, dass hinsichtlich des Antrags auch dein Einkommen und Vermögen geprüft werden muss. Die Angaben zum Einkommen aus Selbstständigkeit wirst du daher machen müssen.
Allerdings keine Telefonate mit Vermittlung und Co., da du selbst keinen Anspruch hast und das Jobcenter im Hinblick auf Vermittlung in Arbeit etc. nichts mit dir zu tun hat.
Wahrscheinlich dient das Telefonat aber nur der Aufnahme deiner Grunddaten. Du musst entscheiden, wie weit du mitwirkst. Allerdings: ja weniger von dir kommt, desto länger dauert es, bis der Antrag bearbeitet werden kann.
-
Dann stellst du sicherheitshalber vorher einen WBA, dann bist du auf der sicheren Seite.
-
Dann schlage ich vor, du wendest dich an das dann neu zuständige Jobcenter, klärst die Zustimmung zum Umzug und wenn es keine Zustimmung gibt, dann klären wir, ob die Ablehnungsgründe korrekt sind oder nicht.