Die 100 Euro für Kapitalerträge sind ein Freibetrag, kein Absetzbetrag.
Was für ein Vermögen steht hinter monatlichen Zinsen von 150 Euro im Monat? Und wieso schwankt da so?
Wo hier irgendein "Verlust" entstehen soll, kann ich nicht erkennen.
Die 100 Euro für Kapitalerträge sind ein Freibetrag, kein Absetzbetrag.
Was für ein Vermögen steht hinter monatlichen Zinsen von 150 Euro im Monat? Und wieso schwankt da so?
Wo hier irgendein "Verlust" entstehen soll, kann ich nicht erkennen.
Wenn du zur Miete selbst zuzahlen musstest, steht dir das Guthaben bis zu dieser Höhe zu. Also z. B. 50 Euro im Monat musst du selbst dazu zahlen, das sind dann 600 Euro im Jahr. Ist das Guthaben dann unter den 600 Euro, kann es das Jobcenter nicht anrechnen. Ist es z. B. 700 Euro, darf es nur 100 Euro anrechnen.
Nein, du musst in dem Fall nichts erstatten.
Das muss sich das Jobcenter nichts großartig einfallen lassen. Es wird einfach von deinem Bürgergeld jeden Monat 10% des Regelsatzes, also 56,30 Euro nicht auszahlen, § 43 SGB II. Im Fall der verspäteten Mitteilung des Guthabens sind sogar 30% des Regelsatzes möglich.
Dein Verständnis dafür ist nicht von Nöten.
Wenn der Zufluss des Guthabens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Sohn schon ausgezogen war, ist das Guthaben voll auf deinen Bedarf anzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht schon vor vielen Jahren so entschieden.
ZitatEntscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau - wie das LSG bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.1.2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).
Wird im Normalfall abgelehnt. Gibt es denn wichtige Gründe, warum es verlängert werden sollte?
Bei aller Liebe, das beantwortet doch nicht alle meine Fragen. Es kostet Zeit und Nerven, alles nur scheibchenweise präsentiert zu bekommen.
Wenn das Jugendamt nicht mit drin ist, dann wird es jetzt der erste Weg sein. Deine Mutter kann sich nicht so einfach aus der Verantwortung ziehen.
Im Übrigen gibt es ja sicherlich auch noch einen leiblichen Vater. Auch nach dem habe ich gefragt und keine Antwort bekommen!
Und was ist mit Unterhalt? Kindergeld? Deine Mutter wird ja wohl nicht erwarten, dass jemand, der mit dir nichts zu tun hat, für dich bezahlt. Die Erwachsenen müssen sich da ja abgesprochen haben. Oder bist du adoptiert?
Ansonsten dürfte mit 17 auch noch das Jugendamt im Boot sein.
Können Sie mir bitte sagen, wie viel ich verdienen kann, ohne den Gesamtbedarf der Familie zu beeinträchtigen?
Nein, warum sollte ich das machen? Was ist so schlimm daran, den Lebensunterhalt seiner Familie selbst zumindest mit zu verdienen? Für eine solche Denkweise "lass doch den Steuerzahler bluten" habe ich nichts übrig. Im Übrigen müsstest du, wenn du dein Einkommen freiwillig verringerst, mit einer Kostenersatzforderung nach § 34 SGB II rechnen.
Und wenn das Jobcenter meine Versicherung berechnet, empfehlen Sie mir dann, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, die mehr als 200 € kostet?
Eine studentische Versicherung in der GKV ist m. W. n. günstiger. Im Übrigen ist es deine Entscheidung, wie du dich versichern willst. Ob ein Wechsel so einfach möglich ist, weiß ich auch nicht. Das ist ja kein Krankenkassenforum hier.
Ein bisschen mehr Informationen zu Alter, Einkommen (Unterhalt, Kindergeld...) , Umständen (wieso lebst du beim Stiefvater, was ist mit den leiblichen Eltern etc.) usw. wäre da schon notwendig.
Worauf könnte ich mich berufen um den Berechnungsfehler zu "beweisen"?
?? Auf die gesetzliche Regelung in § 11b SGB II natürlich.
Wie läuft es mit der Abrechnung von Weihnachtsgeld?
Wie soll es damit laufen? Das ist Einkommen wie Lohn im Monat des Zuflusses. Da werden dann halt nicht 1100 Euro angerechnet, sondern z. B. 1500 Euro.
Die Gesetzesgrundlage hast du doch gefunden. Es muss noch Anspruch auf Alg bestehen, wenn man die Weiterbildung antritt. Und wenn es auch nur ein Tag ist. Dann gibt es Alg-W und anschließend noch 3 Monate normales Alg.
Die Verlängerung greift hier, da der normale Anspruch vor Oktober 25 enden würde. Daher besteht Anspruch auf 3 weitere Monate, also wohl bis xx. Januar 26.
Sollten nicht eigentlich 520 (?) Euro anrechnungsfrei sein
Ja.
Gibt es Paragraphen/ Arbeitsanweisungen auf die ich mich berufen kann,
Natürlich, § 11b Absatz 2b SGB II.
Da ist dann aber ein Überprüfungsantrag möglich, oder liege ich da falsch?
Du liegst richtig.
Das hattest du bereits geschrieben. Deine Frage war, ob das korrekt ist. Die Antwort lautet "Nein". Warum beschreibt du das Problem nochmal?
Wenn es tatsächlich nur eine WG ist, muss auch die Angemessenheit der Heizkosten danach berechnet werden.
Das ist Einkommen aus Hobbytätigkeit. Außer eventuellen Aufwendungen und der Versicherungspauschale (soweit nicht bereits von anderem Einkommen abgesetzt), wird da nichts weiter berücksichtigt.
Wenn du das ständig machen willst, solltest du es als selbständige Tätigkeit anmelden. Dann würde der Freibetrag für Erwerbstätigkeit berücksichtigt und du kannst Betriebsausgaben geltend machen.
Die Pflegekraft hat sehr wohl etwas, weil es nicht als Einkommen gilt. Aber dann später nunmal als Vermögen und zwar frei verfügbares, da es nicht für die Pflege verbraucht wurde. Da gibt es keine Ausnahme. Ein Überprüfungsantrag würde nichts bringen. Selbst der BGH hat so entschieden.