Unter 25 wird sie keinen Erfolg haben, da sie mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Und der Mietvertrag aus Zeiten, in denen die Eltern dem Kind unterhaltspflichtig waren, ist eigentlich eine Frechheit. Die Eltern müssen eigentlich Unterhalt zahlen und verlangen stattdessen Miete. Wer soll das glauben? Genauso, wie die Herstellung der Vermögenslosigkeit. Das ist unglaubwürdig. Auf so einen Antrag kann sogar eine Anzeige wegen Betrugsversuch folgen.
Beiträge von Tamar
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Das ist der Berechnungsbogen für Juli und August 2020. Und nicht für 2019. Bitte stell das Richtige ein, das nervt jetzt langsam.
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Das ist kein Berechnungsbogen. Das sind Bruchstücke eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
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100 Euro Grundfreibetrag. Dann 20% von 900 Euro = 180 Euro und 10% von 12 Euro, also 1,20 Euro. Dein FB wäre also 281,20 Euro. Wenn du bei 1012 Euro brutto z. B. 780 Euro netto raus hast, rechnet das JC nur 498,80 Euro als Einkommen an.
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Teile doch 1240 durch 6, dann findest du raus, was maximal monatlich zurück gefordert oder angerechnet wird.
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Ok, verständlicher. Dein Einkommen wird wahrscheinlich auf 6 Monate verteilt, da durch den einmaligen hohen Gewinn in einem Monat kein Anspruch auf Leistungen bestünde. Dann musst du wahrscheinlich für August und September was zurückzahlen und der Rest wird auf den Zeitraum Oktober bis Januar als Einkommen angerechnet.
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Du hast einen Denkfehler. Es geht nur um die Berechnung des Freibetrages. Je höher dein Brutto, desto höher dein Freibetrag. Am besten ist es übrigens, soviel zu verdienen, dass man gar kein ALG 2 benötigt. Das soll nämlich eigentlich der Normalfall sein. Wer für 2000 Euro als technischer Zeichner arbeitet und mit seinen 1300 Euro dann knapp über die Runden kommt, fragt doch auch nicht, ob er was verschenkt, oder?
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Ist mir zwar neu, dass eine Umschulung eine Arbeitsaufnahme ist, es sei denn, dass es ggf. eine betriebliche Einzelumschulung ist. Die damit verbundenen Kosten sind in § 85 i. V. m. § 63 i. V. m. § 86 SGB III geregelt. Allerdings als Ermessensleistung. Du kannst also die Entscheidung des Jobcenters natürlich mit WS und Klage angreifen und solltest schon allein wegen der Kündigungsfrist eigentlich gute Karten haben, dass die Erstattung höher und länger ausfällt.
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Bei Selbständigen wird immer der gesamte Zeitraum der Vorläufigkeit betrachtet. Aus jeder Einkommensform (Selbständigkeit, Gewinne, Lohn etc.) wird ein Durchschnittseinkommen gebildet. Wenn das ALG 2 nach Berücksichtigung dieses Durchschnittseinkommens geringer ausfällt als das ALG 2, das du vorläufig erhalten hast, musst du zurückzahlen.
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Kann man den Berechnungsbogen mal sehen?
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In dem Text von der "Arge" (was ist bei dir die "Arge"? Jobcenter oder Agentur für Arbeit?) steht nichts von Umschulung, sondern von einer Arbeitsaufnahme.
Hast du tatsächlich einen Bildungsgutschein erhalten für eine berufliche Weiterbildung?
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Dauernde Zahlungseingänge oder Bareinzahlungen werden natürlich irgendwann zu Nachfragen führen und du bist in der Beweispflicht zur Herkunft.
Ob das JC Kontoauszüge verlangt, bestimmt es in der Regel selbst. Wenn, dann werden nach den neuesten Weisungen der Agentur für Arbeit 6 Monate verlangt.
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Das musst du deine Versicherung fragen. Mit ALG2 hat das (nichts mehr) zu tun.
Aber bereits die Logik sagt schon, dass vor Ablauf eben keine Verwertung erfolgen kann. Das ist die Konsequenz des Schutzes, den man haben wollte.
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Die Aussage, dass der Mietzuschuss 2016 abgeschafft wurde, ist korrekt. Allerdings aus dem Grund, den ich genannt habe, nämlich, dass BAB Empfänger und Empfänger von Bafög nach § 12 BAföG nicht mehr vom Bezug von ALG2 ausgeschlossen sind. Die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II wurden sehr erweitert. Nur noch Studenten mit eigener Wohnung und Azubis in Internaten sind ausgeschlossen. Oder, wenn BAB/Bafög aus anderen Gründen als aufgrund Einkommen oder Vermögen abgelehnt wurde.
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Eine Wohnung sucht man. Die beantragt man nicht.
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Kontoauszüge dürften sehr wohl gespeichert werden, die reine Vorlage ist nicht ausreichend. Die Daten, die geschwärzt werden dürfen, sind vom BSG hinreichend bestimmt worden. Einer Übermittlung der Kontoauszüge auf anderem Weg als dem persönlichen ist daher durchaus legitim. Das hat das in BSG bereits 2008 in seiner Entscheidung so gesehen:
Da dieser - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat - die Kontounterlagen bzw Fotokopien regelmäßig zu den Akten nimmt, liegt insofern auch ein "Erheben" von Daten vor. Allerdings ist dieser Eingriff nach Überzeugung des Senats verhältnismäßig. Hierbei sind insbesondere die Intensität des Eingriffs und das mit dem Eingriff vom Gesetzgeber bezweckte Ziel abzuwägen (vgl insbesondere BVerfGE 118, 168, 195 ff).
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Solange du im Internat lebst, bist du vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen, da du offensichtlich Ausbildungsgeld nach § 123 Nr. 2 SGB III erhältst. Du müsstest also erst eine eigene Wohnung haben, dann kannst du ALG 2 beantragen.
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Wenn du schon ALG2 bekommst, reicht eine Veränderungsmitteilung, ggf. eine Kopie vom Ausbildungsvertrag und die Mitteilung, dass du BAB beantragt hast.
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Wie kommst du darauf? 85 x 1,40 sind 119 Euro Heizkosten. Plus die 416 Euro Bruttokaltmiete darf die Warmmiete 535 Euro betragen.
Ich habe doch geschrieben, dass das Wasser bereits in der Bruttokaltmiete drin ist. Das gibt es nicht noch extra obendrauf. Wasser ist ein ganz normaler Bestandteil der Betriebskosten.
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Wovon lebst du denn jetzt, dass du dich erst mit Ausbildungsbeginn beim JC melden willst?
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Das Wasser ist doch in der Bruttokaltmiete mit drin. Wenn du Wasser dezentral beheizen musst, gibt es einen Mehrbedarf, der am Regelsatz gestaffelt ist.
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Diese gesetzliche Regelung gibt es nicht mehr. Azubis und Schüler sind im Allgemeinen nicht mehr vom Bezug von ALG2 ausgeschlossen. Sie können nunmehr ganz normal aufstocken, wenn es nötig ist. Nur, wenn BAB/Bafög aus anderen Gründen als Einkommen oder Vermögen abgelehnt wird (Alter, Zweitausbildung etc), sind sie ausgeschlossen.
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Natürlich, es wird ja eine abschließende Berechnung gemacht, insbesondere, wenn die du das beantragst. Wenn jetzt z. B. mit einem Durchschnittseinkommen von 500 Euro gerechnet wurde und sich dann rausstellt, dass es tatsächlich nur 450 Euro waren, bekommst du 300 Euro nachgezahlt. Vorausgesetzt, dass es kein weiteres Einkommen gab, z. B. ein Betriebskostenguthaben oder eine Steuererstattung etc.
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Man hat aus dem Einkommen der letzten 3 Monate einen Durchnittswert gebildet und in der Höhe dein Einkommen vorläufig berücksichtigt. Das ist eigentlich ganz normal, denn der Durchschnitt bildet ja im Normalfall ab, was du ungefähr verdienst.
Dazu hast du doch durch den Freibetrag für Erwerbstätigkeit eh schon monatlich mehr als andere Leistungsempfänger.
Was hast du denn in den letzten 3 Monaten netto verdient, stimmt der Durchschnitt? Und wenn er stimmt: was daran findest du falsch?
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Natürlich gibt es Konsequenzen, wenn du wahrheitswidrige Angaben machst, denn dir steht ja momentan kein ALG2 zu, wenn du zuviel Vermögen hast. Du musst das verbrauchen bis auf die 4950 Euro und dann kannst du ALG2 beantragen. Finanziere doch z. B. einfach deinen Führerschein vor.
Die Konsequenz, wenn dein Betrug aufliegt (um den handelt es sich, da du offensichtlich die Absicht hast, falsche Angaben zu machen) ist, dass du alles ALG2 zurück zahlen musst, eventuell sogar mehr, als die Differenz zum Vermögensfreibetrag, da es nach dem BSG keinen fiktiven Vermögensverbrauch gibt. Ich hatte vor Gericht selbst einen Fall mit einer Rückzahlung von 35.000 Euro, obwohl das Vermögen "nur" 15.000 Euro war.
Dazu kommt noch ein Bußgeldverfahren, schlimmstenfalls eine Anzeige wegen Betrug.