Beiträge von ola

    Hallo Tamar, ich habe mich schlecht ausgedrückt. Das tut mir leid.

    Es gab einen Bescheid per Juli. Die Behörde handelt so als ob der Antrag erst mit Eingang der Papiere im Juli eingegangen ist. Auf der Basis wurde dann ab Juli ein positiver Bescheid erstellt. Die E-Mail im Mai ist jedoch fristwahrend, ein eventueller Anspruch bestünde ab Mai.

    Gut möglich, daß die Behörde argumentieren wird, die Einspruchsfrist für den Bescheid ab Juli sei bereits abgelaufen. Das ist noch mal eine andere Baustelle. Aber was ist für den Fall, daß jetzt noch einmal für Mai und Juni ein positiver Bescheid erlassen würde, wären die Gelder dann als Einkommen zu werten mit entsprechenden Abzügen beim laufenden Bezug?

    Mal eine Frage zu einem theoretischen Sachverhalt:

    Angenommen, Herr A beantragt im Mai letzten Jahres Hartz4 mit einer einfachen E-Mail. Das Zusammensuchen der Papiere dauert ein wenig, im Juli liegen sie vor und werden inklusive einer Kopie der E-Mail eingereicht. Die werden geprüft und für gut befunden, als Lohn gibt es einen positiven Bescheid per Juli. Herr A findet einen Job und steht auf eigenen Füßen, allerdings nur für zwei Monate von Februar bis März. Im April beantragt er erneut Hartz4 und ihm fällt auf, daß ihm eigentlich auch Geld für Mai und Juni des letzten Jahres zusteht. Wenn ihm das gewährt würde wäre es nun denkbar, daß das Amt auf die Idee kommt die verspätete Zahlung als "Einkommen" zu werten? Wäre schon irgendwie schräg, aber denkbar?

    • Antrag auf Hartz4 formlos und zunächst ohne weitere Unterlagen im Mai 2019 gestellt
    • vollständige Unterlagen lagen im August vor und wurden eingereicht
    • Besuch Integrationskurs seit September
    • Bescheid Hartz4 Mitte Dezember mit Bewilligung ab September
    • Innerhalb Wochenfrist Antrag auf Übernahme der Kurskosten beim Bildungsträger
      (Bildungsträger war seit Juli im Bild, daß Hartz4-Antrag läuft. Es wurde aber abgelehnt, vor Vorlage des Bewilligungsbescheids einen Antrag zu stellen)
    • Weiterleitung des Antrags durch den Bildungsträger erst im Januar.
    • Bewilligung der Kostenübernahme durch die BaMF noch im Januar aber erst ab Januar.

    Sofortiger Widerspruch mit Hinweis, daß eine eventuelle Bearbeitungszeit für den Antrag auf HartzIV nicht zum Nachteil des Beziehers ausfallen dürfte, wurde bereits abgelehnt. Das kann doch irgendwie nicht sein. Was ist da passiert und wie geht man hier sinnvoll weiter vor?

    Im Widerspruchsbescheid findet sich auch folgender Absatz "Darüber hinaus kann ein Teilnahmeberechtigter von der Pflicht zur Zahlung des Kostenbeitrages befreit werden, wenn diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Solch ein persönlicher Härtefall liegt vor, wenn Sie sonstige Nachweise über das Vorliegen einer finanziellen Bedürftigkeit (z.B. Bescheid über Wohngeld, BaFöG, Kindergeldzuschlag, Bezüge nach Asylbewerberleistungsgesetz, Befreiung von KiTa-Gebühren, Befreiung von GEZ-Gebühren, örtliches Sozialticket)." HartzIV-Bezug ist kein Härtefall? Ich verstehe es nicht.

    Hallo,

    vielen Dank für Eure Antworten.

    Ich bitte um Verständnis, daß ich meine Staatsangehörigkeit nicht weiter spezifieren will als "außerhalb der EU/Schengen". Mir geht es dabei auch nicht um dumme Kommentare im Forum. Ich denke eher an meine Nachbarn oder Personen, die mich anderweitig kennen und hier möglicherweise mitlesen. Mit den gemachten Angaben bin ich bereits jetzt recht klar identifizierbar. Mit der Nationalität dürfte der Kreis an Leuten, auf die meine Geschichte paßt, auf n=1 zusammen schrumpfen. Ich bitte um Verständnis. Ich möchte hier auch in Zukunft offen schreiben können.

    Vielleicht darf ich Euch stattdessen bitten, ein Beispiel zu nennen, wo die Staatsbürgerschaft eine Rolle spielt? Dann kann ich mich dazu informieren und einlesen. Ich habe den Vater meines Sohnes gefragt und die einzige Idee, die er hatte, waren EU-Ausländer. Das trifft auf mich nicht zu. Ich brauchte ein Visum, um in die EU einzureisen.

    Darf ich auch fragen, warum unser Fall gerade nicht unter "Familienzusammenführung" laufen sollte? Mein Visum ist eines zur Familienzusammenführung (§28 AufenthG Satz 1 Punkt 3), zu meinem deutschen Sohn. Wir sind gemeinsam eingereist. Ich möchte auch noch einmal betonen, daß ich nicht verheiratet bin. Der Vater geht nicht davon aus, seine Einkommensverhältnisse offen legen zu müssen, solange er den finanziellen Bedarf unseres Sohnes komplett deckt. Ist dem nicht so? Wir gehen nicht davon aus, daß wir mit Ausnahme von Kindergeld weitere finanzielle Zuwendungen vom Staat für meinen Sohn in Anspruch nehmen werden.

    Noch einmal vielen Dank für die Antworten.

    "Wer hat Anspruch auf Hartz IV?

    Anspruch auf ALG II haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen im Alter zwischen 15 und 65-67 Jahren (je nach Renteneintrittsalter), wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

    [...]

    Hartz IV Anspruch für Ausländer

    Ausländer sind zum Leistungsbezug berechtigt, wenn sie die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben oder die Erteilung grundsätzlich möglich wäre."

    Obige Voraussetzungen sehe ich bei mir als erfüllt an.

    Ja, sie ist räumlich getrennt. Komplett Abgeschlossen, eigener Eingang ist vorhanden.

    Es gibt eine Tür, die beide Bereiche verbindet, aber die könnte man gegebenenfalls abschließen. Die Wohnung wurde in der Vergangenheit auch als Ferienwohnung vermietet und zeitweise auch an Dritte als Wohnung.

    Hallo,

    mein (Nick)Name ist Ola. Ich bin ledig und ziehe gerade aus dem Ausland mit meinem schulpflichtigen Sohn nach Deutschland. Er hat unter Anderem die deutsche Staatsbürgerschaft, weil sein Vater Deutsch ist. Sein Vater unterstützt uns, lebt aber von Besuchen abgesehen weiterhin im Ausland.

    Wir sind momentan in die Einliegerwohnung im Haus seines Vaters (also des Großvaters) eingezogen und gemeldet, um von hier aus in Ruhe eine dauerhafte Wohnung suchen zu können. Für den Anfang werden wir eventuell für eine Übergangszeit auf Unterstützung durch Hartz IV angewiesen sein, bis ich eine Arbeit gefunden habe. Der Vater wird soweit möglich den Bedarf seines Sohns komplett decken.

    Muß ich in meiner Situation irgend etwas beachten, um den Großvater nicht zum Beispiel über eine Haushaltsgemeinschaft mit "hinein zu ziehen"? Wir wirtschaften und kochen komplett separat. Bad und Küche sind separat vorhanden und werden auch genutzt. Wir kochen hin und wieder für ihn mit. Finanzielle Zuwendungen vom Großvater erhalten wir keine. Unsere Miete ist allerdings recht günstig. Könnte das ein Problem werden? Wir nutzen auch ein- oder zweimal in der Woche die Waschmaschine des Großvaters mit.

    Der Großvater ist nett zu uns und ich will ihm keine Schwierigkeiten bereiten. Ich danke für Eure Hinweise.

    Olga