Beiträge von Schorsch

    Die gesetzliche Änderung, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen keinen zusätzlichen Antrag benötigen, sondern mit dem Weiterbewilligungsantrag automatisch als gestellt gelten, ist erst vor recht kurzer Zeit eingeführt worden (2019?).

    Davor musste ein gesonderter Antrag gestellt werden.

    Die Information stand jahrelang im Formular "Weiterbewilligungsantrag" und in den gängigen Infobroschüren zum Arbeitslosengeld II.

    So wie Du es Dir vorstellst, wird es nicht funktionieren. Deine Zahlungen an Mutter und Kind sind Einkommen der Beiden und werden auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet. Die 150 Euro an zusätzlichen Mitteln für die Wohnung müssen rechtlich gesehen ebenfalls angerechnet werden.

    Falls Deine Ehefrau mit Kind bei Antragstellung in einer Wohnung wohnt, deren Miete unangemessen hoch ist, passiert üblicherweise Folgendes: Sie wird aufgefordert werden, die Miete zu senken, z.B. durch Umzug, wenn sich keine andere Möglichkeit findet. Kommt sie dem nicht nach, wird das Geld für die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß (das sind üblicherweise die örtlichen Mietobergrenzen) abgesenkt.

    Falls die Antragstellung beim Jobcenter vor der Anmietung einer Wohnung erfolgen sollte, sieht es noch einmal anders aus. Das Jobcenter wird dann direkt die Anmietung prüfen. Falls die Miete nicht angemessen ist, wird dann von Anfang an nur die angemessene Miete anerkannt werden.

    Theoretisch könntest Du die Wohnung unter Deinem Namen anmieten, die Miete komplett zahlen und den beiden zur Verfügung stellen. Dann bekämen sie keine Leistungen für die Unterkunft, aber die Höhe der Miete wäre ansonsten egal. Falls ihr aber nicht gerade in einer Gegen mit sehr günstigen Mieten lebt, ist das vermutlich rein finanziell ausgeschlossen.

    Zum Unterhalt:

    Falls Du genug verdienen würdest, würdest Du auch Deiner Exfrau voraussichtlich Unterhalt schulden. Nur geht der Unterhalt an Euer Kind vor.

    Ich kenne real genug Fälle, in denen die MEB nicht erstellt wurde.

    Ich male mal ein simples Bild:

    Bürger möchte Mehrbedarf vom Jobcenter, da er laut Arzt seine Ernährung umstellen muss.

    Jobcenter lehnt direkt ab, da Erkrankung klar unter jene fällt, die laut Rechtsprechung mit dem Regelbedarf abgedeckt werden können (auch wenn es einiges an Organisation, selbst kochen und viel Zeit erfordert).

    Wir sind in einer Metropole mit SG. Bürger fährt beim SG vorbei und disktiert schnell mal eine Klage.

    Gericht möchte auf Nummer Sicher gehen, dass kein untypischer Ausnahmefall vorliegt, der doch einen Anspruch begründen könnte, und fordert ärztlichen Ernährungsplan an.

    Muss nicht so sein, aber ich kann bestätigen, dass es derartige Fälle durchaus ohne vorheriges Ausfüllen der MEB zum SG schaffen können.

    Damit wir vor dem SG landen, hat das Jobcenter vermutlich abgelehnt. Läge also nicht fern, dass es gar kein ärztliches Attest gibt - oder das Attest aus Behördensicht rechtlich bedeutet, dass es eben keinen Anspruch auf Mehrbedarf gibt.

    Gewollt ist laut Greg ein "Ernährungsplan, der bestätigt, dass ein Mehrbedarf nötig ist". Klingt etwas unrund formuliert, dürfte aber m.E. ein fachärztlicher Ernährungsplan oder ein Attest sein, das hier gewollt ist. Klarstellung, ob er sich hier ungenau ausgedrückt hat, müsste von Greg kommen.

    Hallo Du,

    der Aufwand für einen Weiterbewilligungsantrag mit Formular "WBA" ist doch auch nicht größer, als sich hier im Forum zu registrieren und dann diese Frage zu tippen.

    Warum also überhaupt das Grübeln?

    Formular ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und ans Jobcenter schicken, falls Du nicht ohnehin online Deinen Weiterbewilligungsantrag stellst,

    Falls es Veränderungen gab, die sich auf die Leistungen auswirken, musst Du sie so oder so melden. Das ist vom Weiterbewilligungsantrag unabhängig.

    Die Fälle, in denen rechtlich ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung besteht, sind sehr eng angesetzt.

    Sehr oft glauben die Betroffenen, sie hätten einen Anspruch, obwohl es rechtlich schlicht nicht so ist.

    Da Du bereits beim Sozialgericht bist, ist die Antwort auf Deine Frage aber wirklich einfach:

    Das Sozialgericht fordert aussagekräftige medizinische Nachweise. Die bekommst Du von Deinem Arzt, falls Du sie noch nicht hast. Oder eben nicht.

    Lebenspraktische Ansage:

    Viele - nicht alle - Banken geben bei Vorliegen eines Hochschulabschlusses und solider Schufa problemlos einen Microkredit über ein paar tausend Euro.

    Selbst wenn das Jobcenter Dir einen Satz günstiger Businesskleidung und einen Fototermin spendiert, reden wir von einem Geldbetrag von 300-400 Euro würde ich mal schätzen.

    Das ist kein Betrag, der Dir wirklich auffallen wird, sobald Du eingestellt bist.

    Es kann also eine Überlegung wert sein, Dir ein bis zwei Sätze hochwertige Businesskleidung (die Du mit Einstellung ja ohnehin anschaffen müsstest) gebraucht oder neu per Kredit zu kaufen und beim Fototermin auch nicht zu sehr zu sparen.

    Viele Jobcenter betreiben gerade aktiv keine Arbeitsvermittlung für den allgemeinen Markt oder haben Personal in andere Bereiche abgezogen. Es ist also nicht auszuschließen, dass ein Antrag für Bewerbungsbemühungen eine Weile dauert. Die entstehende Verzögerung ist es ggf. nicht wert. Letzteres musst Du aber für Dich einschätzen und entscheiden.

    Ich könnte es überlesen haben, aber falls nicht, scheinst Du die Wohngeldstelle nicht informiert zu haben?

    An Deiner Stelle würde ich zusehen, dass Du das machst, hingehst und wenn irgend möglich eine Rückzahlung des Wohngeldes noch in diesem Monat zu erreichen versuchst. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch eine später zurückgeforderte Sozialleistung Einkommen, das das Arbeitslosengeld II mindert , wenn derartige Gelder erst in einem späteren Monat zurückgefordert werden.

    Die Wahrheit ist schlicht, dass Du keinerlei Versuche unternommen hast, Deine bestehende Berufsausbildung anerkennen zu lassen das auch nicht willst oder wolltest und eine erste Ausbildung unstreitig hast.

    Es ist zudem sehr unwahrscheinlich, dass Deine persönliche Meinung zur Frage, ob Dein Abschluss in irgendeiner Weise in Dt. verwertbar ist, tatsächlich die komplexe Rechtsfrage beantwortet, ob Dein Abschluss im rechtlichen Sinn anerkennungsfähig sein könnte.

    Um Dein Bäckerbeispiel zu verwenden: Brötchenbackkenntnisse wären für eine Anerkennung verzichtbar, wenn genug Anderes da ist. Hinzu kommt, dass Elemente nachgelernt werden können.

    Zuwandernde Ärzte und Ingenieure haben im Regelfall auch keine Ahnung von den deutschen Rechtsvorschriften/Standards ihrer Profession - das schließt eine Anerkennung nicht automatisch aus.

    Die Vorgehensweise des Jobcenters ist rechtlich völlig richtig.

    Deine Tochter hat kopfanteilig für ihre Kosten der Unterkunft aufzukommen. Bedeutet, sie muss aus ihrem Ausbildungslohn für die Miete mitaufkommen.

    Das ist auch genau das für was ein Ausbildungslohn nun einmal gezahlt wird - um davon zu leben.

    Auch die Anrechnung des Kindergeldes bei den Eltern ist rechtlich zutreffend. Kindergeld ist gesetzlich Einkommen der Eltern. Falls das Kind sich nicht selbst versorgen kann, macht das Zweite Sozialgesetzbuch eine Ausnahme von dem Gedanken und erlaubt es, dass das Geld direkt für das Kind angerechnet wird.

    Sobald das Geld aber nicht mehr für den Bedarf des Kindes gebraucht wird, da dieses sich mit seinem übrigen Einkommen selbst versorgen kann, zählt es rechtlich wieder als Einkommen der Eltern.

    Logik des Gesetzes:

    Das SGB II baut auf dem Gedanken auf, dass Alg II nur ein Zuschuss zum sonstigen Einkommen und Vermögen ist. Steht Jemandem hier und jetzt Geld aus irgend einer Form von Einkommen zur Verfügung, kann er davon leben, braucht also keinen Zuschuss vom Staat.

    Das Guthaben ist Dir in 2019 zugeflossen, steht Dir also hier und jetzt zum davon Leben zur Verfügung.

    Letztendlich liegen die 133 Euro auch klar unter dem. was das Jobcenter in 2018 in Summe gezahlt hat - wir kommen also auch gar nicht zu der Diskussion, ob man über die Ausnahme in § 22 Absatz 3 SGB II hier vom Behaltendürfen ausgehen kann.

    Streng genommen ist die Frage nach dem geregelten Einkommen finanziell relevant und das kostenlose Konto ist eine geldwerte Leistung.

    Rein praktisch gesehen prüfen viele der Banken gerade zu Beginn tatsächlich, ob monatliche Zahlungen eingehen. Ein Teil der kostenlosen Girokonten verlangt sogar ausdrücklich im Vertrag, dass es sich um das Gehaltskonto handeln muss und ein monatlicher Mindestbetrag darüber gehen muss.

    Wenn Du nicht gerade planst, für längere Zeit beim Jobcenter zu verweilen, ist allein der drohende bürokratische Aufwand, falls die Bank prüft, nachfragt und dann mahnt und kündigt, das Ganze nicht wert.

    Die Auskunft könnte durchaus richtig sein. Der Rest Deiner Geschichte macht allerdings keinen Sinn.

    Wenn Du kein Alg II - also "laufende Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - bekommst, sondern von Ersparnissen lebst, bist Du ohnehin nicht beim Jobcenter.

    Die werden Dir dann auch keine Maßnahmen vom Jobcenter bezahlt.

    Dann wäre aber gegebenenfalls die Agentur für Arbeit für Dich zuständig. Das ist eine völlig andere Behörde.

    Gerade *wenn* man nicht beim Jobcenter ist, trotzdem arbeitslos und arbeitssuchend ist (etc.) kann die Agentur für Arbeit Maßnahmen anbieten.

    Mit den Maßnahmen ist im Regelfall eine Krankenversicherung und Plegeversicherung verbunden (teils auch noch sonstiges wie z.B. Fahrgeld, Verpflegungsgeld etc., das kann variieren).

    Nur gilt bei der Agentur für Arbeit: Wenn Du arbeitest, bist Du nicht mehr arbeitslos. Dann ist die Agentur für Arbeit nicht mehr zuständig und die Maßnahme endet. Genauer: die Arbeit muss einige Grundanforderungen erreichen, insb. muss eine bestimmte Stundenzahl erreicht sein. Ansonsten kann es denkbar sein, dass weiterhin als Arbeitslos gilst. Näheres kannst Du bei der Agentur für Arbeit erfragen, falls meine Vermutung wie die Diinge wirklich sind, ungefähr richtig sein sollte.

    Als Student ist es bei der Arbeitsmarktlage in weiten Teilen Deutschlands momentan üblicherweise nicht schwer, kurzfristig einen ungelernten Job (oder besser) zur Überbrückung bis zum Job im Studienberuf zu finden.

    Sehr viele Studenten (und auch andere Jobsuchende) haben in solchen Situationen geistige Scheuklappen auf und verweigern sich dem Gedanken, dass man durchaus auch erst einen Übergangsjob annehmen kann um dann entspannt nach "Was Richtigem" weiterzusuchen. Selbst in Teilzeit reicht das nicht selten zusammen mit Wohngeld.

    Es hat einige Vorteile - man ist z.B. beim Jobcenter raus und sucht über die Agentur für Arbeit Jobs. Rentenanwartschaften, Lebenserfahrung - oft genug auch mehr Geld.

    So wie Du die Situation schilderst, klingt es verdächtig nach "Quatsch".

    Bedeutet: Es ist rein von der Schilderung her nicht unwahrscheinlich, dass Deine Eltern Dir in irgend einem Punkt Unsinn erzählen. Sei es, weil sie es selbst nicht verstehen, sei es, weil Sie Dir nicht Alles bzw. nicht zu allem die volle Wahrheit mitteilen, sei es, weil Du es nicht voll verstanden hast.

    Deine Schilderungen enthalten v.a. nicht die geringste Information, warum das Arbeitslosengeld 2 eingestellt wurde.

    Alles andere wäre "eigentlich" völlig egal. Arbeitslosengeld II ist unpfändbar. Sobald das Thema Arbeitslosengeld geklärt ist, könnte sich Dein Vater beim Amt eine P-Kontenbescheinigung ausstellen lassen, sein Konto kurzfristig in ein P-Konto umstellen lassen und schon ist der Rest eigentlich egal.

    Noch einfacher in praktischer Hinsicht: Das Arbeitslosengeld 2 wird auf Dein Konto oder eines Deiner Mutter überwiesen. Da Sozialleistungen nicht pfändbar sind, ist das rechtlich kein Problem, da keine Umgehung der Pfändung des Kontos Deines Vaters.

    Bedeutet für Dich: Als Erstes benötigst Du richtige und vollständige Infos oder Hilfe von außen. Sei es, dass Du erst einmal mit Deinen Eltern zum Jobcenter marschierst und dort alles besprichst, sei es, dass Du eine Sozialberatung vor Ort findest (nicht überall vorhanden), sei es, dass Deine Eltern sich einen Beratungshilfeschein holen und zum nächsten Sozialrechtler gehen.

    Viel Erfolg!

    Ja, Widerspruch kann sinnvoll sein.

    Die Rechtslage dazu ist in der Rechtsprechung zwar nicht vollständig und in jedem Detail geklärt. Genau deshalb ist ein Widerspruch in solchen Fällen allerdings regelmäßig sinnvoll.

    Es ist aber rechtslogisch gesehen nicht abwegig, schlicht auf die Exmatrikulation abzustellen, denn das Gesetz geht dem Wortlaut und Grundansatz beim Vollzeitstudium vom formellen Status (Exmatrikuliert/Nicht Exmatrikuliert) aus.

    Hinzu kommt, dass bei derartigen Statusfragen das Gesetz grundsätzlich tagesaktuell greift. Bedeutet: selbst wenn man auf den späteren Tag des Eintragens der letzten Note abstellen will statt auf den Tag der Exmatrikulation dies immer noch nicht bedeutet, dass für die übrigen Tage des Monats kein Anspruch besteht.