Beiträge von Schorsch

    Soweit dargestellt, liegt das Jobcenter rechtlich völlig richtig.

    Deine gesamten Darstellungen übersetzen sich als "Dein Schwager kümmert sich nicht ausreichend um seine Angelegenheiten".

    Ich spiegele es Dir mal:

    Er ist vor Jahren (!) in die Wohnung gezogen, ohne sie auch nur zu besichtigen - hat sie also "blind" angemietet. Macht man das vernünftigerweise?

    Dann hat er den Kopf in den Sand gesteckt und 2 Monate Miete gezahlt, ohne dass er die Wohnung bewohnen durfte? Im Anschluss hat er sic hauch nicht drum gekümmert, das Geld zurückzubekommen etc.

    Dann war entweder das Zimmer zu klein und entsprach nicht dem Vertrag - oder er hat einen Mietvertrag über ein winziges Zimmer geschlossen, es nicht einmal gemerkt und nun stört es ihn.

    Ob das Bad nun "unter aller Sau" ist oder nicht - er hat es seit Jahren hingenommen und sich nicht drum gekümmert.

    Das sind alles Sorgen, auf welche die rechtlich korrekte Antwort lautet: Er kann sich einen Beratungshilfeschein für einen Rechtsanwalt beim örtlichen Amtsgericht holen und ggf. seine Rechte als Mieter per Anwalt und Gericht geltend machen.

    Ähnlich unstimmig sieht es übrigens mit dem Vorwand "Ich kann mir keinen Job suchen da die Wohnung kein Internet hat" aus. Bitte überleg Dir, dass das nicht stimmig ist.

    Falls Dein Schwager wirklich mit Priorität zu Hause Internet zur Stellensuche haben wöllte, wäre das kein Problem: So kein Kabelinternet vor Ort ist, kann er sich Funkinternet holen. Wo immer Mobilfunkempfang besteht, kann man sich auch einen Vertrag für mobiles Internet holen. Die Kosten sind auch mit "Hartz IV" finanzierbar. Selbst wenn er auch keinen Mobilfunkempfang vor Ort hätte, könnte er sich vom Jobcenter Vorschläge schicken lassen und die Bewerbungen per Post schicken. Minijobs, ungelernte Tätigkeiten, befristete Helfertätigkeiten etc. - all das sind üblicherweise keine Stellen, bei welchen man nur mit Bewerbung per Internet eine Chance hat. Aber mit solchen Stellen könne er im Minimum anfangen vom Freibetrag monatlich Geld für einen Umzug sparen bzw. die Kaution sparen.

    Nachdem laut Deinen Schilderungen die Alternative ohnehin die Aufgabe der Wohnung ist, könnt Ihr gegenüber dem Jobcenter schlicht mit offenen Karten spielen. Was soll schon passieren? Im schlimmsten Fall sagt das Jobcenter Nein und Ihr steht nicht schlechter da als bisher.

    Teilt die Situation mit, bringt die entsprechenden Nachweise, dass Du deutlich weniger als Deinen rechnerisch angemessenen Anteil an der Wohnungsmiete zahlst und dass der Hauptmieter hierdurch finanziell unter Druck ist und sich für ihn Kündigung und Auszug dadurch aufdrängen.

    In einer WG kann der Mitbewohner-Hauptmieter ohne besonderen Grund den Untermieter jederzeit kündigen. Die einzige Frage ist, wie lange die Kündigungsfrist ist.

    Der Untervermieter kann deshalb kündigen und zusätzlich eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu neuen Bedingungen (=höhere Miete) ab dem Zeitpunkt anbieten, ab dem die Kündigungsfrist abläuft.

    Das Jobcenter kann den Fall dann prüfen und sich entscheiden, ob es eine Erhöhung des Mietanteils mitträgt.

    Eine Mieterhöhung um 150 Euro, die zudem nur eine angemessene Beteiligung an den Kosten einer Genossenschaftswohnung darstellt, könnte finanziell durchaus günstiger sein, als der Verweis auf einen Auszug/Umzug mit den entsprechenden Kosten für die Staatskasse.

    Wohngeld ist bereits seinem Namen nach eine Unterstützungsleistung für die Kosten des Wohnens.


    Die 150 Euro sind eine Zahlung für die durch die Coronapandemie ausgelösten Zusatzkosten des täglichen Lebensbedarfs zu denen die Kosten der Unterkunft gerade nicht zählen.

    So das zutreffend ist und kein rechtlich anerkennungsfähiger Grund für die Abwesenheit existieren sollte:

    Wie Tamar bereits völlig zutreffend angemerkt hat, sieht das SGB II (=Jobcenterrecht) keine Sperre vor. Vielmehr sind bei selbst verschuldetem Verlust der Arbeitsstelle 3 Monate Sanktion zu 30 % des jeweiligen Regelbedarfs und zusätzlich ggf. eine Erstattungspflicht nach § 34 SGB II aufgrund selbst herbeigeführter Hilfebedürftigkeit denkbar.

    Zusätzlich kannst Du bei der Agentur für Arbeit vorsorglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 stellen bzw. Dir bestätigen lassen, dass Du dort keinen Anspruch hast. Die Bestätigung kannst Du beim Jobcenter mit einreichen.

    Die erste Frage ist zunächst, ob die fristlose Kündigung berechtigt war.

    Falls die nicht offensichtlich begründet war, bliebe zu überlegen, fristgerecht Kundigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen.

    Falls Du nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen einen Anwalt leisten kannst, könntest Du Dir beim örtlichen Arbeitsgericht einen Beratungshilfeschein für einen Rechtsanwalt und Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren holen.

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    Bewerbungen auf Stellen, die einen Umzug erfordern, sind zwar rechtlich nicht völlig ausgeschlossen. An die Zumutbarkeit sind aber gehobene Anforderungen zu stellen.

    § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB II beruht auf dem Gedanken, dass es bereits einer Klarstellung brauchte, dass Unzumutbarkeit nicht bereits deshalb vorliegt, weil sich die Distanz zwischen bisherigem Wohnsitz und Arbeitsort verlängert.

    Wenn das Ganze freiwillig (!) in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wird (=Vertrag) ist es rechtlich unproblematisch.

    Gegen den Willen des Leistungsbeziehers ist ein Umzug außerhalb des Pendelbereichs allerdings ultima ratio.

    Bitte die geltende SGB II Gesetzgebung beachten

    Tamars Erklärung führt übrigens im Ergebnis auch zu dem Hinweis von Grace oben:

    Gerade wenn Du richtig liegst mir Deiner Darstellung, dass es wirklich nicht genug Jobs gibt, auf die Du Dich bewerben kannst, dann kann Dir nur Dein Ansprechpartner im Jobcenter helfen. Denn nur der hat die rechtliche Befugnis, mit Dir Deine Eingliederungsvereinbarung zu ändern und z.B. die Zahl der Bewerbungen anzupassen.

    Liegst Du hingegen falsch mit Deiner Annahme, solltest Du ebenso dort nachfragen. Denn dann kann man Dir dort erklären, was man von Dir erwartet und falls Dir das nicht zusagt, kannst Du (wenn überhaupt) dann nur mit dem Jobcenter für Dich günstigere Regelungen zu vereinbaren versuchen.

    Falls Du keine Zugeständnisse in Deiner Eingliederungsvereinbarung stehen hast, kann dem Gesetz nach von Dir verlangen, Dich auf so ziemlich jede ungelernte Tätigkeit in einem sehr großen Einzugsbereich um Deinen Wohnort herum zu bewerben.

    Rechtlich ist es egal. Um ein Antragsverfahren zu starten, reicht ein Antrag in beliebiger Form. Dafür genügt theoretisch ein kurzer Satz in beliebiger Form.

    Praktisch bedeutet der Unterschied zwischen den Formularen zu einem Hauptantrag und zu einem Weiterbewilligungsantrag höchstens eine recht kurze Verzögerung. Falls die Behörde das eine Formular möchte, Du aber das Andere verwendet hast, werden sie das Gewünschte schlicht anfordern.

    So lange Du also noch genug Reserven hast, um geschätzte 1-2 Wochen zusätzliche Verzögerung zu überbrücken, ist das alles recht egal.

    Falls Du eine theoretische "Vollkaskoantwort" möchtest: Du kannst auch *Beide* Formulare ausfüllen und miteinander einreichen. Damit deckst Du alle Deine Befürchtungen ab.

    Das spielt doch alles keine Rolle mehr.

    Du hast bereits die Steuererstattung erhalten. Du warst nach Sozialrecht dazu verpflichtet, sie geltend zu machen. Das Geld ist Einkommen und geht geht staatlichen Soziallleistungen vor.

    Die Erstattung wird angerechnet auf 6 Monate verteilt. Die Beratungskosten können nach LSG-Rechtsprechung nicht abgesetzt werden.

    Nun kannst Du Dir überlegen, ob Du wegen rund 16 Euro pro Monat mehrere Stunden Aufwand voraussichtlich nutzlosenAufwand betreibst oder nicht.

    Das Sozialschutzpaket III sieht doch ohnehin keine reine Weitergeltung der bisherigen Regelungen vor.

    Die Arbeitsagenturen wiederum haben mit § 67 SGB II doch gar nichts zu tun. Sie sind nur für das SGB III zuständig.

    Deine Wahrnehmung, dass Anträge 6-7 Wochen vor Ablauf der Bewilligungszeiträume gestellt werden, ist zudem auch nicht der statistische Regelfall, sondern tendenziell die Ausnahme.

    Ergänzend:

    Sobald Leistungen vom Jobcenter bezogen werden, solltest Du Dir jedes Glücksspiel um Geld sparen.

    Die Rechtsprechung der Gerichte ist hier eindeutig: Gewinn ist Einkommen. Jeder einzelne Gewinn muss gemeldet werden. Nur die Einsätze, die zum Gewinn führen, dürfen gegengerechnet werden.

    Bedeutet im Regelfall: Ein Großteil der Einsätze kann nicht von den Gewinnen abgezogen werden. Falls man nicht unverzüglich meldet, entsteht ein Berg an Geldbußen wenn man sich nicht sogar strafbar macht.

    Fazit: Glücksspiel um Geld sollte man sich üblicherweise im SGB II-Bezug verkneifen, wenn man es nicht ohnehin aus dem eigenen Vermögen finanzieren möchte und es nur der Unterhaltung halber macht.

    Unterhaltsrechtlich bist Du tatsächlich verpflichtet, jede Möglichkeit zu nutzen, um den Unterhalt Deiner minderjährigen Kinder zu gewährleisten.

    Beim Alg II könnte man möglicherweise § 34 ff. SGB II - selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit zur Anwendung bringen, was Dich in die Ersatzpflicht hinsichtlich eines möglicherweise für Dich und die Kinder gezahlten Alg II bringt.

    Das führt zu der Frage: Was ist der Grund für die Kündigung? Falls die Weiterführung des Jobs unzumutbar sein sollte, müsstest Du den Schwerpunkt Deines Vorgehens darauf legen, das zu dokumentieren und mit den Behörden zu klären. Es könnte insb. eine Sperrzeit verhindern.

    Genau genommen kannst Du allein für Dich Leistungen beantragen, auch wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft seid.

    Das ändert nichts daran, dass Deine Freundin ihre Daten liefern muss und Dein Bedarf nach den Regeln für eine Bedarfsgemeinschaft berechnet wird. Der berechnete Anteil für Deine Freundin wird dann nicht gezahlt.

    Genauso könntet ihr erst einen Antrag für Euch beide stellen und nach Bewilligung verzichtet Deine Freundin auf ihre Leistungen.

    In beiden Fällen muss Deine Freundin dann keine Arbeit aufnehmen. Im ersten Fall muss sie auch nicht beim Jobcenter vorsprechen.

    Du hast einen Vermögensfreibetrag von Lebensalter mal 150 Euro. Mindestens allerdings 3100 Euro.

    Dazu kommen dann nocheinmal 750 Euro.

    Falls Du den Freibetrag zu keinem Zeitpunkt geknackt haben solltest, ist es vermutlich banal.

    Nachmelden mit einem netten Brief, dass Du den Bausparvertrag leider völlig vergessen hast...fertig.

    Schlimmstenfalls gäbe es ein kleineres Bußgeld.

    Falls Du hingegen wider Erwarten wegen dem Geld aus dem Bausparvertrag Deine Vermögensfreibeträge überschritten hättest, müsste man tiefer in die Prüfung einsteigen.

    Verbergen kannst Du es übrigens ohnehin nicht. Das Bausparkonto nebst Zinsen werden beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldet und sind daher auf Dauer nicht verbergbar.

    Die 54 Euro sind bereits der niedrigste denkbare Zuzahlungsbetrag.

    Chronisch Kranke, die Sozialleistungen beziehen, zahlen 53,52 jährlich. Sobald Du diesen Betrag erreicht hast, kannst Du Dich von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen (so noch nicht geschehen).

    Es geht wirklich nicht mehr niedriger. Da musst Du leider durch.

    Halten wir das Ganze doch einmal praktisch:

    5 Tage Regelbedarf sind keine 75 Euro.

    Außerdem sind diese 5 Tage vorbei und für die Gegenwart bekommst Du Geld.

    Hinzu kommt, dass die Weihnachtszeit für Wohnungslose eigentlich praktisch als die "günstigste" gilt, da es an allen Ecken und Enden Geschenke, Armenspeisungen etc. gibt.

    Du kannst zwar Klage einreichen. Es macht kaum Aufwand. So lange Du das Gericht nicht mit sinnlosen Schreiben zumüllst, hält das den Fall für einige Monate offen und Du kannst schauen, ob Du die Beteiligten überzeugen kannst, dass Du 5 Tage früher vor Ort warst.

    Du kannst es auch lassen. Das ist ebenfalls nicht das Ende der Fahnenstange. Du kannst später einen Überprüfungsantrag stellen - aber auch dann wirst Du sinnvolle Nachweise dafür brauchen, dass Du vor Ort warst. .