Beiträge von Schorsch

    In dem Moment, in dem Du nicht erscheinst und auch sonst nicht reagierst, steht Deine Erreichbarkeit in Frage.

    Erreichbarkeit hat nichts mit Sanktionen zu tun. Vielmehr ist sie nach § 7 Absatz 4a SGB II Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen an sich.

    Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Unerreichbarkeit vor Ort einer Unerreichbarkeit aufgrund Ortsabwesenheit gleich.

    Bedeutet: So lange Du nicht den Nachweis für Erreichbarkeit erbringst, ist eine vorläufige Zahlungseinstellung erst einmal rechtmäßig. Amtshaftung wegen Zinsen und Gebühren dürfte in solchen Fällen praktisch sinnlos sein.

    Du musst es so oder so melden und die Behörde erfährt es im Fall des Verschweigens auch ohne Deine Mitwirkung. Letzteres wäre dann ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

    Die Gewinne vor Abzug von Steuern und Abgaben (!) sind das Einkommen im Sinn des Zweiten Sozialgesetzbuchs. Sie stehen Dir erst einmal zur Verfügung, um in den jeweiligen Monaten davon Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Eine Berücksichtigung als Abzug vom Einkommen kommt allenfalls in den Monaten in Frage, in welchen Du dann die Steuern und Abgaben tatsächlich zahlst. Aber selbst insoweit kann ich Dir nicht zu viele Hoffnungen machen. Ohne ins Detail gehen so wollen (das wird rechtlich in ernsthaftem Maß komplex): Auch dieser Abzug ist nicht garantiert, rechne nicht damit.

    Es waren SECHS Wochen Ferien und Kind kümmerte sich um Wohnungsgesuche und Bewerbungsgespräche, hatte Termine. Ende Juli hätte Kind sowieso dort sein müssen wegen Ausbildungsbeginn. Ich lass mir da kein Versäumnis unterstellen, zumal ich nichtmal wusste, dass sie sich umgemeldet hat.

    Nach Deinen eigenen Darstellungen war es ein Versäumnis. Das hat nichts mit "Unterstellung" zu tun.

    Besinne Dich, was Du hier eigentlich erreichen willst. Falls Du ohnehin nur ein paar entspannende Lügen lesen möchtest statt der Rechtslage, sag es bitte einfach an. Das macht es für alle Beteiligten deutlich leichter. Ich kann Dir dann z.B. sehr schnell und sehr genau erklären, wie Du Dein Einhorn streicheln solltest, bevor Du den Regenbogen entlang reitest, um Deine sechs Richtigen im Lotto abzuholen. :)

    Du hattest als BG-Vorstand jede Veränderung zu melden. Für eine Veränderung reicht die bloße Abwesenheit Deiner Tochter. Zeitraum für eine Meldung ist "unverzüglich". Das sind nach der Rechtsprechung drei Tage für die Weitergabe von Informationen - bei komplexeren Rechtsfragen zwei Wochen.

    Deine Tochter hätte sich bereits die Abwesenheit vor Abreise genehmigen lassen müssen - eine Genehmigung, die nach dem, was Du bislang mitgeteilt hast, rechtlich nicht erteilt werden durfte. Und Du bist wiederum Deinerseits verpflichtet, genau solche Informationen praktisch "sofort" an das Jobcenter weiterzugeben.

    Im Alter steigen die Beiträge ganz erheblich, eine Rückkehr in die GKV ist fast unmöglich, eine kostenfreie Mitgliedschaft von Familienmitgliedern gibt es bei der PKV auch nicht.

    Es geht hier um eine Verbeamtung. Das was Du hier schreibst, geht völlig an der Situation vorbei. Beamte können sich zwar freiwillig gesetzlich versichern. Sie tragen dann aber den vollen Arbeitgeberanteil mit. Demgegenüber stehen besondere PKV-Tarife für Beamte und das Recht auf Beihilfe.

    Die genannten Probleme im Alter haben Beamte auf Lebenszeit typischerweise nicht. Ihre Versicherungen laufen über mehrere Jahrzehnte stabil und daher greifen im Alter die versicherungsüblichen Altersrücklagen.

    Wie bereits von Tamar dargestellt:

    Das Jobcenter ist nicht die Agentur für Arbeit und hat mit einem Antrag auf Gleichstellung nichts zu tun.

    Du könntest genauso gut in die nächste Eisdiele gehen und dort versuchen, zu Deiner Gleichstellung Auskünfte zu bekommen. Es kann nicht funktionieren.

    Das Jobcenter ist auch nicht zuständig für eine Entscheidung über einen Grad der Behinderung. Das wäre dann das Integrationsamt (das je nach Bundesland unterschiedliche Behördennamen hat). Üblicherweise musst Du zuerst einen festgestellten GdB haben, dann folgt der Antrag auf Gleichstellung.

    Im Regelfall ist das aktuell rechtens.

    "Erleichterter Zugang" hat wenig bis nichts mit "keine Unterlagen einreichen" zu tun. Es bedeutet aktuell im Wesentlichen nur noch, dass eine Vermögensprüfung unterbleiben kann, wenn der Antragsteller/Leistungsbezieher versichert, dass kein wesentliches Vermögen vorliegt und auch sonst keinerlei Anzeichen vorliegen, die Zweifel an dieser Angabe begründen.

    Zentrale Regelungen der ersten Stunden der Pandemie wie die Befreiung von der Abgabe einer endgültigen Bewilligung (aufwandsintensiv insbesondere bei Selbständigen) sind längst wieder aufgehoben.

    Regine, lass mich Dir mal eine Beispielrechnung machen:

    Bei einem Kaufpreis von 55.000 müssten die beiden eigentlich ein gewisses Eigenkapital gehabt haben. Aber sagen wir mal, die Kreditsumme waren volle 55.000. Selbst bei momentan sehr hohen 2 % Zinsen sind das also nur 1.100 Euro Zinsen pro Jahr.

    Das sind weniger als 100 Euro im Monat.

    Nur diese Zinsen sind im Sozialrecht vergleichbar mit der "Miete". Tilgung wird grundsätzlich nicht vom Amt getragen. Bei 2 Zimmern kommen da ggf. noch rund 50 Euro monatlich an Heizkosten und 50 Euro an Nebenkosten zusammen. (Das hängt vom Einzelfall ab und könnte höher oder niedriger sein, aber nehmen wir mal einen solchen Mittelwelt an).

    Das bedeutet: deine Haushaltshilfe hätte danach 100-200 Euro Kosten der Unterkunft. Dazu kommt ein Regelbedarf von knapp 450 Euro monatlich.

    Das sind also rund 550 bis 650 Euro.

    Da bleibt selbst mit nur 600 Euro Witwenrente wenig bis gar nichts, was das Amt ihr zuschießen darf.

    Haushaltshilfen bekommen rund 10 Euro pro Stunde von der Krankenkasse. Selbst wenn Deine Haushaltshilfe nur bei Dir tätig würde und das nur 3 Stunden die Woche (!) , wären das schon weitere 120 Euro im Monat. Ihre tatsächlichen Stunden pro Woche dürften aber höher liegen. (3 Stunden

    Da bleibt nichts übrig was das Jobcenter oder die Sozialhilfe zuschießen müsste bzw. könnte.

    sollte man im Antrag auf Harz4 seine Partnerin als Mitbewohner eintragen und nicht als Partner in einer ehe ähnlichen gemeinschaft

    Wenn das nicht stimmt, ist es schlicht Sozialleistungsbetrug.

    Falls es nur darum geht, den Staat über den Tisch zu ziehen: In dem Bereich fliegt es Dir sehr schnell um die Ohren.

    Such Dir falls möglich einen Nebenjob zur Überbrückung während Du weiter auf der Suche nach einer Hauptbeschäftigung bleibst. Da hast Du mehr davon.

    Du sabotierst Dich gerade selbst.

    Das ist erstaunlich häufig in der Situation. Ich kann Dir als Hilfestellung deshalb anbieten, Dir Dein Verhalten mal zu spiegeln:

    Verantwortlich für Deine Situation bist erst einmal Du. Wenn Du 2 Monate mit der Miete im Rückstand bist, dann hättest Du Dich vor weit mehr als 2 Monaten darum kümmern müssen. Statt dessen hast Du Dutzende Tage unnötig vertrödelt.

    Nun, wo Du in zeitlicher Hinsicht den Karren an die Wand gefahren und Dich nicht ums Nötige gekümmert hast, schiebst Du aus Panik die Schuld auf die anderen und baust Unsinn.

    Realität: Auch die Behörde braucht Zeit und ein paar Wochen sind völlig normal. Die meiste Zeit verbringt das Jobcenter bei den meisten Bewilligungen übrigens damit, darauf zu warten, dass die Antragsteller die Unterlagen liefern.

    Falls Du die Mitarbeiter in der Behörde mit Deinem eigenen Standard messen möchtest, dürften sie eigentlich zusätzlich auch noch ein paar Monate rumtrödeln. Wenn Du Dich schon nicht um Deine Angelegenheiten über Monate gekümmert hast - wieso sollten Wildfremde nun plötzlich in Stunden oder Tagen springen?

    Schau Dir Deine Situation einmal an:

    Auf der einen Seite argumentierst Du mit "Ich verliere meine Wohnung und leide Hunger!, wie kann das böse Jobcenter bloß vor mir verlangen, überhaupt auch nur noch einen Finger zu rühren?".

    Die sachliche Antwort darauf lautet: Falls Du Deine eigene Geschichte wirklich glaubst, leidest und es so eilig ist....wieso lieferst Du die angeforderten Unterlagen nicht so schnell wie möglich und bist dafür seitdem Tag und Nacht aktiv?

    Jeder, der daneben steht und es zielorientiert betrachtet, wird Dich fragen: "Wenn´s wirklich so dringend wäre, wieso hast Du dann Zeit für Rumchatten in Foren, Diskutieren, tagelanges Warten und offensichtlich auch noch genug Zeit, als das Du ernsthaft über das Einschalten eines Anwalts nachdenkst (was Tage und Wochen dauern wird)?

    Das ist kein sinnvolles Verhalten, wenn Du wirklich davon ausgehst, dass Deine Angelegenheit so eilig ist. Statt dessen verschwendest Du hier nur Zeit mit Selbstblockade.

    Fazit:

    Mach das Sinnvolle: Trödel nicht rum und schlampe nicht. Hol Dir alle Belege, die Du beschaffen oder selbst erstellen kannst sofort und reich sie ein. Falls Du irgend etwas nicht beschaffen kannst, schreibt eine Nachricht, dass und warum Du das nicht kannst. Bitte dringlich um eine vorläufige Bewilligung. Häng Dich dann zusätzlich ans Telefon und telefoniere mit der Behörde zu Deinem Fall und erkläre die Situation sachlich und ohne Übertreibung.

    Darüber hinaus kannst Du z.B. noch über das Folgende nachdenken:

    - Hast Du mit Deinem Vermieter bereits geredet, die Situation geklärt und einen Aufschub ausgehandelt?

    - Hast Du alle Möglichkeiten genutzt, vorübergehend Geld zu leihen? "Ich habe kein Geld zum Essen, es ist so eilig" ist für die meisten Leute, die zum ersten Mal einen Antrag beim Jobcenter stellen, nur manipulatives Geschwätz. Wenn es hart auf hart geht, reicht ein Hunderter einen Monat für Nahrungsmittel - auch wenns dann z.B. Tee, Müsli, Milch und Nudeln mit Tomatensauce sein mögen. Nur die allerwenigsten Leute haben Niemanden, der in so einer Situation nicht mal den besagten Hunderter oder einen Fresskorb rüberreicht.

    - Hast Du bereits Deine Ausgaben runtergefahren und mit allen Unternehmen, denen Du monatlich Geld schuldest, Kontakt aufgenommen, Verträge gekündigt wo möglich, etc?

    - Hast Du geschaut, was es vor Ort an sozialer Unterstützung gibt? Sei es Beratung, sei es Essen etc. Fast überall finden sich zusätzlich zur Behörde auch noch andere Helfer.

    Du bist verpflichtet, es zu melden. Die Kosten der Unterkunft und die geleitenden Daten zur Wohnung sind meldepflichtig.

    Solche Situationen erfordern meist eine Liste an Klarstellungen.

    1. Rechtlich gesehen genießt Du das Grundrecht der Freizügigkeit und bist frei umzuziehen. Das Jobcenter verbietet keine Umzüge; aber:

    2. Der Staat muss Dir das Ganze nicht finanzieren. § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II legt fest, dass Du allenfalls die bisherigen Kosten der Unterkunft weiter gezahlt bekommst. Du bleibst auf den Zusatzkosten sitzen. So lange Du Deinen Umzug und all seine Konsequenzen alleine finanzieren kannst, ist das alles kein Ding; aber:

    3. Bezieher von Arbeitslosengeld II können das im Regelfall nun einmal nicht komplett alleine finanzieren. Du könntest natürlich eine Ausnahme sein.

    Unter Corona kann man z.B. zehntausende an verwertbarem Vermögen haben (und zusätzlich auch noch hunderttausende an geschütztem Vermögen). Da der Freibetrag aufs Einkommen aus Erwerbstätigkeit für Kinderlose bis 300 Euro geht, möchte ich auch nicht komplett ausschließen, dass Jemand, der sehr frugal lebt, 250 Euro monatlich aus dem Freibetrag finanziert; aber:

    4. Du musst außer der höheren Miete zusätzlich auch selbst alle künftigen Kosten (wie z.B. die erste Erhöhung der Betriebskosten, Mieterhöhungen, höherer Stromverbrauch etc.) auffangen können sowie alle sonstigen Kosten, die durch den Umzug entstehen. Dritte (Verwandet, Freunde etc.) können Dir nur eingeschränkt helfen, ohne dass es auf die Jobcenterleistungen angerechnet wird. Kautionsdarlehen von Dritten - ja; monatlicher Zuschuss von Dritten, um die höhere Miete auszugleichen - nein. Sie können es gern zahlen, aber solche Geschenke sind Einkommen und ist deshalb auf die Leistungen anzurechnen. Gleiches gilt für das oft gehörte "Ich arbeite einfach so viel mehr, dass ich die höhere Miete dadurch bezahlen kann". Das zusätzliche Einkommen ist auf die Leistungen des Jobcenters anzurechnen.

    Letztendlich kannst Du Widerspruch ohne Begründung einlegen und den Bescheid so noch einmal durchprüfen lassen.

    Ein zu hohes Bruttoeinkommen begründet jedoch keinesfalls einen rechtlichen Fehler. Das Bruttoeinkommen ist nur für die Höhe der gesetzlichen Freibeträge relevant - Daumenregel: je höher desto besser. 2.600 statt 2.200 Euro Brutto machen keinerlei Unterschied aus (Freibeträge gibt es nur auf die ersten 1.500 Euro Brutto).

    Lies doch bitte wenigstens einmal Deinen Bescheid aufmerksam durch.

    Ab Oktober ändert sich bezüglich dem, was Tamar zu Deinem Sohn geschrieben hat, nicht das Geringste.

    Es ist halt nur eine Person weniger Leistungsbezieher. Warum das so ist, darüber können wir hier nur rätseln. Üblicherweise tritt derartiges auf, wenn Jemand das Rentenalter erreicht, volle Erwerbsminderungsrente bezieht oder noch keinen Aufenthaltstitel über den jeweiligen Zeitpunkt hinaus vorgelegt hat.

    Oh, warte, es steht sogar im Bescheid klar und ausdrücklich drin. Es fehlt der Aufenthaltstitel Deiner Frau und Ihr sollt ihn rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Titels vorlegen, damit zusätzliche Leistungen bewilligt werden können...

    Welcher Schaden?

    Nach Deiner Darstellung ist das Motorrad ja nicht Dein Eigentum.

    Falls allerdings tatsächlich eine Versicherungskonstellation bestehen sollte, in der ein Motorrad gestohlen wird, Du nicht der Eigentümer des Motorrades bist und Du dann dennoch den Wert des Motorrades als Schadensersatz erhälst:

    Dann ist es nach SGB II tatsächlich Einkommen. Denn ein Vermögenstausch kann es in dem Fall nicht sein.

    Zur Lösung: siehe Tamar.

    Klarstellend:

    Du hast noch keine Reha gemacht?

    Wurdest Du aufgefordert einen Antrag auf Reha zu stellen oder ggf. auch einen Rentenantrag?

    Hat irgend ein Arzt überhaupt schon einmal klar und deutlich attestiert, dass eine Tätigkeit im erlernten Beruf in keiner Weise mehr möglich ist?

    Deine eigene Meinung, dass eine Tätigkeit im Bereich Lagerlogistik nicht mehr möglich ist, ist rechtlich nichts wert - selbst wenn es noch so richtig sein sollte.

    So wie ich Dich verstehe, gibt es bislang keine Stellungnahme vom Ärztlichen Dienst und Du wartest aktuell schlicht auf diese.

    Für eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sehe ich keinen Raum. Der/die TE hat kein Kind unter 12 und scheint auch nicht kürzlich aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein etc. Also nicht akut, sondern, worauf der Versuch, eine Pflegestufe zu erhalten, hindeutet, eine verfestigte Erkrankung/Behinderung. Dafür ist der 38 aber nicht gedacht.

    § 38 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V regeln bereits seit einiger Zeit, dass die Haushaltshilfen auch bei schwerer Erkrankung ganz ohne Krankenhausaufenthalt gewährt werden können. Es ist ein Türöffner für Einzelfallentscheidungen.

    So lange die Krankenkasse/Pflegeversicherung keine Pflegestufe anerkannt hat, ist es für sie praktisch schwierig, gleichzeitig dann im Rahmen des § 38 mit dem Bestehen der Voraussetzungen einer Pflegestufe zu argumentieren und diesen deshalb abzulehnen. Es ist regelmäßig auch nicht im Interesse der GKV. Die Leistung gibt es maximal für 4 Wochen. Wenn wie hier geltend gemacht wird, dass die Beeinträchtigungen bereits so groß sind, dass die Wohnung verwahrlost, kann es durchaus sein, dass "einmal komplett durchputzen" gewährt wird. I

    Wie ich oben schon schrieb, schafft es eine Situation, in der sich die Krankenkassen dann durchaus motiviert sehen können, sich in eine Richtung festzulegen. Falls die KV/PV sich auf ein Nein festlegt, liefert das einen Bescheid mit Tatsachenangaben, auf die man bei anderen Behörden verweisen kann.

    Wenn man die Einnahmen aus der Soforthilfe als betrieblich veranlasst ansieht, ist es nur schwer zu begründen, die Rückforderung als nichtbetriebliche Schulden einzustufen.

    Betriebliche Verbindlichkeiten sind abzugsfähig (so lange die Rückzahlung dem Grund wie der Höhe nach notwendig und angemessen ist).

    Ich würde daher dazu raten, es in der jeweiligen EKS anzugeben, dabei klar und deutlich offen zu legen, wofür die Ausgaben erfolgen und die Entscheidung abzuwarten.

    Rechtlich ist es egal. Es benötigt zur Fristwahrung und zum Start des Verfahrens nur einen "Antrag" - die Art des Formulars ist egal.

    Ich rate generell zum Neuantrag - das ist im absoluten Regelfall das ausführlichere Formular bzw. erfordert die ausführlicheren Angaben.

    Du kannst zusätzlich im Anschreiben immer noch darauf hinweisen, dass Du schon einmal Wohngeld bezogen hast und Dir nicht ganz sicher bist. Das signalisiert der Behörde Bemühen und erlaubt dort die richtige Zuordnung zu Deinen früheren Daten, falls die noch gespeichert sind.

    Falls es Rückzahlungen aus Abbuchungen vor Beginn des Leistungsbezugs waren, ist es nach den Wertungen zu sonstigen Erstattungen Einkommen. Falls es Rückzahlungen aus Abbuchungen während des laufenden, aktuellen Leistungsbezugs waren, kann man überlegen, diese als Vermögen einzustufen. Geh zur eigenen Absicherung aber sicherheitshalber davon aus, dass man es im letztgenannten Fall rechtlich auch anders sehen könnte und die Klärung dann einiges an Zeit und Aufwand erfordern kann.

    Überleg evtl. einmal, das 100 Euro Wohngeld nur 1200 Euro im Jahr sind.

    Die Rentnerin in Deinem Beispiel wird gemessen an den 100.000 Euro den Verlust des Wohngeldes finanziell also praktisch nicht spüren.

    Wenn sie z.B. ein halbes Jahr für den Kauf einer Eigentumswohnung bräuchte, wäre der finanzielle Unterschied von 600 Euro gemessen am finanziellen Gesamtvolumen der Aktion nicht Wesentlich.

    Die "großen" Freibeträge, an welche Du evtl. denkst und von welchen -Du gehört haben dürftest, sind in § 11b Absätze 2 und 3 SGB II geregelt.

    Die gibt es aber vor allem für Erwerbseinkommen - nicht aber für Rente, Krankengeld, Arbeitslosegeld und ähnliche Zahlungen,

    Die 30 Euro pro Person sind daher vom ersten Eindruck her kein Fehler.

    Soweit dargestellt, liegt das Jobcenter rechtlich völlig richtig.

    Deine gesamten Darstellungen übersetzen sich als "Dein Schwager kümmert sich nicht ausreichend um seine Angelegenheiten".

    Ich spiegele es Dir mal:

    Er ist vor Jahren (!) in die Wohnung gezogen, ohne sie auch nur zu besichtigen - hat sie also "blind" angemietet. Macht man das vernünftigerweise?

    Dann hat er den Kopf in den Sand gesteckt und 2 Monate Miete gezahlt, ohne dass er die Wohnung bewohnen durfte? Im Anschluss hat er sic hauch nicht drum gekümmert, das Geld zurückzubekommen etc.

    Dann war entweder das Zimmer zu klein und entsprach nicht dem Vertrag - oder er hat einen Mietvertrag über ein winziges Zimmer geschlossen, es nicht einmal gemerkt und nun stört es ihn.

    Ob das Bad nun "unter aller Sau" ist oder nicht - er hat es seit Jahren hingenommen und sich nicht drum gekümmert.

    Das sind alles Sorgen, auf welche die rechtlich korrekte Antwort lautet: Er kann sich einen Beratungshilfeschein für einen Rechtsanwalt beim örtlichen Amtsgericht holen und ggf. seine Rechte als Mieter per Anwalt und Gericht geltend machen.

    Ähnlich unstimmig sieht es übrigens mit dem Vorwand "Ich kann mir keinen Job suchen da die Wohnung kein Internet hat" aus. Bitte überleg Dir, dass das nicht stimmig ist.

    Falls Dein Schwager wirklich mit Priorität zu Hause Internet zur Stellensuche haben wöllte, wäre das kein Problem: So kein Kabelinternet vor Ort ist, kann er sich Funkinternet holen. Wo immer Mobilfunkempfang besteht, kann man sich auch einen Vertrag für mobiles Internet holen. Die Kosten sind auch mit "Hartz IV" finanzierbar. Selbst wenn er auch keinen Mobilfunkempfang vor Ort hätte, könnte er sich vom Jobcenter Vorschläge schicken lassen und die Bewerbungen per Post schicken. Minijobs, ungelernte Tätigkeiten, befristete Helfertätigkeiten etc. - all das sind üblicherweise keine Stellen, bei welchen man nur mit Bewerbung per Internet eine Chance hat. Aber mit solchen Stellen könne er im Minimum anfangen vom Freibetrag monatlich Geld für einen Umzug sparen bzw. die Kaution sparen.

    Nachdem laut Deinen Schilderungen die Alternative ohnehin die Aufgabe der Wohnung ist, könnt Ihr gegenüber dem Jobcenter schlicht mit offenen Karten spielen. Was soll schon passieren? Im schlimmsten Fall sagt das Jobcenter Nein und Ihr steht nicht schlechter da als bisher.

    Teilt die Situation mit, bringt die entsprechenden Nachweise, dass Du deutlich weniger als Deinen rechnerisch angemessenen Anteil an der Wohnungsmiete zahlst und dass der Hauptmieter hierdurch finanziell unter Druck ist und sich für ihn Kündigung und Auszug dadurch aufdrängen.

    In einer WG kann der Mitbewohner-Hauptmieter ohne besonderen Grund den Untermieter jederzeit kündigen. Die einzige Frage ist, wie lange die Kündigungsfrist ist.

    Der Untervermieter kann deshalb kündigen und zusätzlich eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu neuen Bedingungen (=höhere Miete) ab dem Zeitpunkt anbieten, ab dem die Kündigungsfrist abläuft.

    Das Jobcenter kann den Fall dann prüfen und sich entscheiden, ob es eine Erhöhung des Mietanteils mitträgt.

    Eine Mieterhöhung um 150 Euro, die zudem nur eine angemessene Beteiligung an den Kosten einer Genossenschaftswohnung darstellt, könnte finanziell durchaus günstiger sein, als der Verweis auf einen Auszug/Umzug mit den entsprechenden Kosten für die Staatskasse.