Beiträge von Schorsch

    Das klingt alles sehr dramatisch, ist aber gleichzeitig sehr lebensfern, falls man unterstellen möchte, dass der besagte Freund auch nur ansatzweise funktioniert.

    Selbst für Obdachlose in Deutschland gibt es die sprichwortartige Aussage: "In Deutschland verhungern Obdachlose nicht, sie werden fett!" Womit nicht gemeint ist, dass es zu viel Essen gibt, sondern dass man als Obdachloser sehr leicht an hochkalorisches Essen und auch Getränke herankommt, nur halt nicht an Ausgewogenes. Genauso gäbe es überall Soziale Helfer verschiedener Art - sei es die Sozialarbeit vor Ort oder die karitativen Vereine. Selbst ein Anruf beim Büro des örtlichen Bundestags- oder Landtagsabgeordneten kann bei derart extremen Umständen helfen.

    Falls es wirklich ein so atypischer Fall sein sollte und er trotz Antragstellung beim Jobcenter und beim örtlichen Amt für Soziale Sicherung nicht weiterkommt, bleit es allerdings simpel: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim örtlichen Sozialgericht stellen. Gericht und Rechtsstelle des Jobcenters sortieren solche Fälle üblicherweise in wenigen Wochen.

    Ich tippe allerdings darauf, dass der Fall Dir unbekannte Untiefen hat. Die meisten Fälle dieser Art sind durch irgendwelche Macken in der Person der Bedürftigen geprägt - sei es eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit, psychische Gebrechen oder irgend etwas vergleichbar schwer wiegendes. Ich möchte nicht ausschließen, dass Dein Freund zumindest übergangsweise einen Betreuer braucht, der seine Verhältnisse sortiert.

    Einfache Antwort:

    Schritt 1: Lass Dir von Deinen Eltern kurz deren Jobcenterbescheid zeigen und schau, ob da die volle Miete drin steht, die sie monatlich zahlen.

    Falls nein, gib Deinen Eltern einen dicken Kuss. Denn dann haben sie Dich trotz der eigenen Not mit durchgeschleppt.

    Falls ja, sollten Deine Eltern schnellstmöglich Butter bei die Fische geben.

    Schritt 2.

    Falls die Antwort in Schritt 1 eine NEIN war, dann stell einfach einen Antrag. Den Rest sagt Dir das Jobcenter.

    Ich kann die vorherigen Beiträge nur unterstreichen.

    Du suchst eine "Schwarz-Weiss"-Antwort, die es so nicht gibt. Falls es gesundheitliche Einschränkungen in der von Dir angedeuteten Art gibt, *kann* es rechtlich durchaus sein, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft höher anzusetzen sind als üblich.

    Ob das vor Ort bei Dir tatsächlich so ist, kann Dir mit den verfügbaren Infos hier niemand seriös sagen. Noch wichtiger ist allerdings, dass Dir ohnehin niemand hier sagen kann um *wieviel* höher der sich ergebende erhöhte Betrag an angemessenen Kosten sein könnte. Ohne konkrete Zahlen kommst Du aber ohnehin nicht weiter.

    Daher: Ab zur Beratung ins Jobcenter. Gutes Gelingen, ich drücke Dir die Daumen. Behindertengerechte Wohnungen zu finden ist in den meisten Gegenden nicht leicht.

    Steuerrechtliche Bewertungsregeln und Zuordnungen haben mit dem Sozialrecht nichts zu tun. Es sind zwei völlig separate Regelwerke.

    Geht man einmal davon aus, dass die Einnahmen aus Untervermietung solche aus Vermietung und Verpachtung sind, gibt es einen Punkt der ggf. überprüft werden sollte. In dem Fall sind die anteiligen Kosten der Anmietung ebenfalls dem Bereich Vermietung und Verpachtung zuzuordnen und könnten damit abzugsfähige Absetzungen sein.

    Zum Vermögen kann jeden Bewilligungszeitraum angefragt werden. Da sich die persönlichen Vermögensverhältnisse nun einmal mit der Zeit ändern können, muss und darf das Jobcenter auch regelmäßig danach fragen und Erklärungen einholen.

    (Ganz exakt betrachtet ist Vermögen sogar tagesaktuell zu berücksichtigen.)

    Falls Du bislang keine Kosten der Unterkunft erhälst, ist die Anfrage zu Deinen diesbezüglichen Kosten im Ergebnis eine Serviceleistung. Man fragt nur an, ib sich etwas geändert hat. Für Dich kein großer Aufwand. Schnell ausfüllen, Null eintragen und fertig. Die Alternative für das Jobcenter wäre, schlicht nichts zu tun und nichts für die Kosten der Unterkunft zu zahlen. Spart Arbeit, wäre aber nicht in Deinem Sinn, falls evtl. doch Kosten angefallen wären.

    Es gibt keine Frist zur Einreichung solcher Unterlagen.

    Die Frist für die Mitteilung leistungsrelevanter Informationen an das Jobcenter ist kraft Gesetzes "unverzüglich". In Umgangssprache bedeutet das "sofort". Nach der Rechtsprechung sind das in der Regel nur 3 Tage, maximal in komplizierteren Fällen 2 Wochen. Hält man das nicht ein, ist es bereits eine Ordnungswidrigkeit. Viele Jobcenter setzen das in der Praxis nicht immer konsequent durch. Aber das ändert nichts an der Rechtslage.

    Für das Einreichen von Unterlagen als Beleg für die Angaben gibt es keine gesetzliche Frist. Das liegt aber schlicht daran, dass das Jobcenter die Frist selbst setzen darf und auch daran, dass es ohne Einreichung aller erforderlichen Belege nun einmal schlicht keine Bewilligung von Leistungen gibt.

    Die gesetzliche Frist für die Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag liegt übrigens bei 6 Monaten. Sogar länger, wenn der Einzelfall so kompliziert ist, dass mehr als 6 Monate benötigt werden.

    Schlicht gesagt:

    Für das Jobcenter ist das Alles meist sehr wenig emotional oder privat. Die Jobcoaches betreuen oft mehr als hundert (bei Überlastung auch schon einmal mehrere hundert) Bürgerinnen und Bürger.

    Falls Deine Mutter hier das Bedürfnis nach Privatheit hat (was ich sehr gut verstehen kann), reicht meist, anzubieten dass man die Unterlagen direkt dem medizinischen Dienst übermittelt bzw. vom Arzt übermitteln lässt. Teils kann man die Vorgehensweise auch mit dem Jobcoach besprechen. Im Regelfall speichert der die Unterlagen auch nicht, sondern tütet sie nur für den medizinischen Dienst ein und sieht sie dann nie wieder.

    1. Anders als für Erwerbsunfähige (für die das Zwölfte Sozialgesetzbuch gilt und das Jobcenter nicht zuständig ist) gibt es für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch keinen Mehrbedarf bei bloßem Vorliegen einer Schwerbehinderung.

    Einen Mehrbedarf gibt es für Schwerbehinderte nur, wenn sie bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Stark vereinfacht gesagt, muss man in bestimmten Formen von Schulung, Fortbildung o.ä. sein.

    Etwas Anderes gilt nur, falls ErwerbsUNfähigkeit festgestellt wird, Das hat aber mit dem Schwerbehindertenstatus als solchem nichts zu tun und müsste gesondert begutachtet und festgestellt werden. Bei Alleinstehenden ohne weitere BG-Mitglieder würde das auch automatisch dazu führen, dass man nicht mehr unter das SGB II und damit auch nicht mehr in die Zuständigkeit der Jobcenter fällt.

    2. Nein.

    Das Jobcenter berücksichtigt laufende monatliche Beiträge bis zu einer Höhe der Hälfte des Basistarifs.

    Du kannst in den gesetzlichen Basistarif Deiner PKV wechseln. Falls Du das nicht tust, trägst Du ggf. entstehende Zusatzkosten selbst, ob Du die nun real bezahlen kannst oder nicht. Bist Du im "echten" gesetzlichen Basistarif versichert, werden die monatlichen Beiträge auf 50% des Basistarifs gekappt. Zusätzliche Leistungen für einen Selbstbehalt sind nicht vorgesehen. Das liegt auch daran, dass der heutige gesetzliche Basistarif gar keine Selbstbeteiligung enthält, aber evtl. irre ich mich hier und es gibt irgendwelche ungewöhnlichen Sonderformen..

    Mir ist jedenfalls bislang keine Möglichkeit bekannt, mit der eine PKV ihren gesetzlichen Basistarif heute noch mit einer Selbstbeteiligung versehen kann.

    Ich tippe darauf, dass Du nicht wirklich im "echten" gesetzlichen Basistarif versichert bist, egal wie Deine Versicherung es vor Jahren genannt hat. Das hilft

    Falls Du hier ansetzen möchtest, kann ich Dir in -Unkenntnis der Details aber nur empfehlen, es rechtlich näher prüfen zu lassen.

    Deine Bank ist verpflichtet, Dir Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen, ob nun in Papierform oder digital.

    Das ist nicht das selbe wie Umsatzübersichten.

    Bei festgestellten leistungsrelevanten Auffälligkeiten in den Kontodaten können die Kontodaten auch für längere Zeiträume als 3 oder 6 Monate angefordert werden. Da Ortsabwesenheiten nun einmal leistungsrelevant sind, kann man bei Abhebungen "außerhalb" deshalb durchaus über eine Anforderung der Auszüge über 12 Monate seriös nachdenken.

    Ob wiederum Deine Rentenversicherung "der Altervorsorge" im Sinn des Gesetzes dient, stellst nun einmal nicht Du fest, sondern die Behörde. Und damit die Behörde das feststellen kann, musst Du erst einmal alle erforderlichen Unterlagen dazu einreichen.. So Du das früher schon getan hast, kannst Du natürlich auf diesen Umstand hinweisen und erst einmal um erneute Prüfung bitten. Einfacher dürfte es sein, die Unterlagen schnell zu scannen/kopieren/digital zu fotografieren etc. und noch einmal einzureichen.

    So wie Du es schreibst ist es schlicht völliger Unsinn. Dass Dir das dann niemand glaubt, spricht nur für die Leser.

    1. Das Jobcenter stellt gar keine Diagnosen. Das macht allenfalls der jeweilige Amtsarzt. Nur hat das Jobcenter selbst nun einmal keine Amtsärzte.

    2. Ich gehe davon aus, dass ich durchaus schon einiges gesehen habe. Allerdings gehört nicht dazu, dass ein Amtsarzt "mal so eben" ohne jedes Symptom einer Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeit befindet. Das ist völlig lebensfern.

    3. Für die Entscheidungen über die Bewilligung einer Rente ist das Gutachten eines Amtsarztes "des Jobcenters" egal. Wenn Du eine Rente bekommen hast, dann aufgrund einer Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung. Und zwar weil *Du* das beantragt hast mit entsprechenden Angaben und Unterlagen zu Deinem Gesundheitszustand.

    4, Was exakt soll der Nachteil an der ganzen Geschichte für Dich gewesen sein?

    Entweder Du hattest Erwerbsminderungsrente oder Du hattest Sozialhilfe aufgrund Erwerbsunfähigkeit vom örtlichen Amt für Soziale Sicherung (oder beides kombiniert). Das ist unter Strich das gleiche Geld oder mehr. Das Eine, was Du im SGB XII gar nicht hast, ist Jemand, der Dich in eine Maßnahme stecken will. Aber Du willst auch nicht in eine Maßnahme - ganz im Gegenteil. Da willst Du gerade nicht hin.

    5. Wenn Du davon ausgehst, erwerbsfähig gewesen zu sein, spricht absolut nichts dagegen, dass Du Dir schlicht einen Job suchst. Daran kann Dich ohnehin niemand hindern.

    6. Dein "Jemand den ich kenne...." ist leider in Deiner Interpretation ebenfalls Unsinn. Weder Knochenbrüche noch Hepatitis C machen Jemanden erwerbsunfähig. Sie bedeuten allerdings, dass man nach der Heilung erst einmal Unterstützung braucht, um wieder auf die Beine und ins Berufsleben zu kommen. Evtl. braucht man auch eine berufliche Neuorientierung. Und was ist da das Sinnvolle? Exakt! Eine Maßnahme zur Unterstützung. Wie stellst Du Dir das Ganze denn sonst vor?

    Die Kurzfassung entsprich in solchen Fällen im Ergebnis der Langfassung:

    Du hast keinen Anspruch auf derartige Leistungen. So Du im Vorfeld keine Zusicherung einer Bewilligung erhalten haben solltest, bleibt allenfalls Überzeugungsarbeit beim Jobcenter.

    Es gibt im praktischen Ergebnis aktuell keine realistische Chance, die Bewilligung derartiger Leistungen gegen ein Jobcenter durchzusetzen, so das Jobcenter es nicht möchte. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist bei Selbständigenförderungen kaum zu erreichen.

    Derartige Leistungen sind nicht nur freiwillig sondern liegen im praktischen Ergebnis auch unter Budget- und Haushaltsvorbehalt. Nun sind wir aber vor dem Jahresende, haben aktuell eine Haushaltssperre und für das kommende Jahr stehen erhebliche Kostensteigerungen bei drastischen Kürzungen im Sozialhaushalt an. Das ist ein Ambiente, bei dem das Jobcenter sogar schlicht mit "geänderte allgemeine Rahmenbedingungen" derartige Bewilligungen vom Tisch wischen kann (und möglicherweise sogar muss).

    Rein rechtlich ändert das an den Ansprüchen Deines Sohnes auf die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nichts und Du musst - vereinfacht ausgedrückt - "nicht zahlen".

    In der Praxis kann es aber nicht unerhebliche Komplikationen geben, wenn diese Besonderheit nicht von Anfang an klar und nachvollziehbar kommuniziert und belegt wird,

    Darauf hinweisen bei der Antragstellung, Kontoauszüge mit Nachweisen, dass Dein Sohn bisher die volle Miete selbst trägt und ein kurzes Bestätigungsschreiben von Dir mit dazu und die Chance, dass es Probleme gibt, reduzieren sich drastisch.

    Geschieht das nicht in irgend einer sachgerechten Weise, kommt es ganz schnell mal dazu, dass die Behörde geradezu in die Annahme gezwungen wird, dass bislang das mitunterzeichnende Elternteil die Miete ganz oder anteilig getragen haben könnte. Dann kann es in Ermangelung von belastbaren Nachweisen ganz schnell zu einer Versagung oder Ablehnung kommen, zumindest aber zu Verzögerungen der Bewilligung.

    Das Problem in solchen Fällen ist nicht selten die Frage, für welchen Teil der Kosten der Unterkunft ihr selbst zahlt.

    Falls ihr z.B. aufgrund eines Mietsenkungsverfahrens rund 100 Euro der Grundmiete/kalten Nebenkosten selbst zahlen müsst, aber das Jobcenter die vollen Heizkosten getragen hat, wäre ein Guthaben, das sich auf die Heizkosten bezieht, voll anzurechnen.

    Falls ihr nur ca. 250 Euro monatlich bekommt, ist das üblicherweise Bürgergeld für die Kosten der Unterkunft.

    Anders als bei sonstigem Einkommen ist zu § 22 Absatz 3 SGB II (das ist die Vorschrift, die die Anrechnung von -Guthaben regelt) anerkannt, dass das Guthaben ab dem Folgemonat verrechnet wird. Das umfasst auch eine Verteilung des Guthabens auf die Kosten der Unterkunft der Folgemonate.

    Mietrechtlich betrachtet ist Dein Ex schlicht nicht Teil des Mietvertrags. Das bedeutet, er ist bisher mietrechtlich - sinngemäß - Dein Gast und (mit wenigen Ausnahmen) nicht mehr. Sobald Du kündigst, hat auch er kein Wohnrecht mehr. Falls er rechtswidrig in der Wohnung bleiben sollte und sie nicht räumt, haftest Du für alle Folgekosten. Er könnte sicherlich nach Region aus Einzelfall ein paar Monate oder mehr in der Wohnung bleiben, bis man ihn erfolgreich rausgeklagt hat und der Gerichtsvollzieher ihn mit Polizei dann tatsächlich räumen kann. Dafür entstehen aber erhebliche Zusatzkosten, die Dich ebenfalls treffen.

    Nun kannst Du natürlich den Mietvertrag ungekündigt lassen und er wohnt weiter da. Du bist dann weiter Mieterin, Du stehst finanziell dem Vermieter für alle Pflichten aus dem Mietvertrag ein und haftest. Bedenkt man, dass ihr Euch getrennt habt und zusätzliche Wohnungen üblicherweise eine nicht ganz unerhebliche finanzielle Last sind, ist das aber vermutlich nicht das, was Du möchtest und was in Deinem Interesse wäre.

    In solchen Situationen kommen theoretisch Verhandlungslösungen in Betracht. Falls Euer Vermieter bereits ist, einen Mietvertrag mit Deinem Ex zu schließen, könnte er vielleicht weiter dort wohnen. Zusätzlich müsste die Wohnung preislich aber auch in den Mietobergrenzen liegen, die das Jobcenter akzeptieren darf. Falls ja, kann das Jobcenter evtl. dem neuen Mietvertrag zustimmen und die Kosten anerkennen. Das könntet ihr beim Jobcenter prüfen lassen, falls ihr eine Zusage vom Vermieter bekommt. Bei einer Wohnung für zwei Personen vom freien Markt müsste die Wohnung in den meisten Regionen aber ungewöhnlich günstig sein, damit sich das ausgeht. Ähnlich wäre es im Ergebnis, wenn Du mit Zustimmung Deines Vermieters an Deinen Ex untervermietest (nur, dass Du dann finanziell dem Vermieter weiter haftest, falls irgend etwas schief geht).

    Aus der Ferne und nur mit den bisher verfügbaren Infos möchte ich deshalb nicht komplett ausschließen, dass es irgend eine Lösung geben könnte, bei dem Dein Ex in der Wohnung bleibt. Falls es klappen sollte, wäre es aber sicher nicht der Regelfall.

    Ansonsten gilt: Dein Ex muss sich darauf einstellen, sich schnellstmöglich eine neue Wohnung zu suchen. Das ist für andere Menschen in ähnlichen Situationen auch selbstverständlich. Als Leistungsbezieher und Mensch mit Schwerbehinderung kann es sein, dass er hier auch Vorteile hat, wie z.B. dass die Vergabe einer Sozialwohnung möglich ist. Hilft alles andere nicht, kann und muss er sich an die örtliche Behörde wenden, die für die Sicherung von Unterkünften bei drohender Wohnungslosigkeit zuständig ist.

    Lass es mich kurz und knackig fassen:

    Aktuell bekommt man auf die ersten 1200 Brutto insgesamt maximal Euro 348,- an Freibeträgen aus Erwerbstätigkeit. Das umfasst bereits den Grundfreibetrag.

    Du hast 100 Euro weniger an Brutto in Deiner Rechnung. Damit müssten die Freibeträge in Summe Euro 338,- betragen, da es auf die letzten 100 Euro nur 10 % Freibetrag gäbe.

    Generell kann ich Dir nur raten, Bescheide und auch die Beiträge hier erst einmal zu lesen und zu durchdenken, bevor Du dann antwortest.

    Bereits die Antwort von Grace oben enthält klar und deutlich die Info, dass es ab Euro 100 bis Euro 520 nur 20 % Freibeträge gibt. Bereits dadurch ist Deine komplette Berechnung leider unbrauchbar für Dich.

    Die Frage könnte völlig irrelevant sein, falls Du aber nicht erst seit kurzem Angestellter bist, ist sie auch schlicht unrichtig. Schonvermögen für Altersvorsorge in dem von Dir angedachten Sinn existiert im Wesentlich nur für Selbständige, die nicht in die gesetzliche Rente eingezahlt haben. Dort können dann 8000 Euro Altersvorsorge pro Jahr ohne Rentenversicherungspflicht sein.

    Ich tippe jedoch darauf, dass Du erst einmal durch ein paar Probleme im Hinblick auf Deine Arbeitszeitreduzierung müsstest.

    Es gibt in Deutschland gerade im Angestelltenbereich allenfalls noch im minimalen Umfang Arbeitsverträge, die eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Reduzierung der Arbeitszeit und daraus folgend des Arbeitslohns zulassen. Ob die Reduzierung von Arbeitszeit und Arbeitslohn überhaupt rechtlich wirksam ist, wäre also erst einmal zu prüfen.

    Bei Arbeitsmangel kann der Arbeitgeber ggf. Kurzarbeit vorsehen. Davon erwähnst Du allerdings nichts und dann gäbe es zumindest im Regelfall auch Kurzarbeitergeld. Ähnlich sieht es bei Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf Insolvenzgeld aus.

    Falls Du aber rechtlich einen Anspruch auf Bezahlung hast oder freiwillig auf Bezahlung verzichtet haben solltest gilt: Ein SGB II Antragsteller bist leistungsrechtlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Hilfebedürftigkeit zu reduzieren, insbesondere auch bestehende rechtliche Ansprüche auf Arbeitslohn etc. geltend zu machen. Wird das nicht gemacht, kann eine Bewilligung aufgrund fehlender Mitwirkung versagt oder - falls Leistungen bewilligt werden - ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der kompletten Leistungen entstehen (und noch ein paar Dinge mehr).

    Ich wüsste ehrlich gesagt nicht, warum man das in der Leistungsabteilung angeben müsste.

    Meiner Erfahrung nach solltest Du es jedoch freiwillig angeben, da es Euch ohnehin nicht schadet, aber einiges an Verwirrung vermeiden kann. Zusätzliches Geld auf dem Konto oder Ersparnisse aus unbekannter Quelle sind ein Ermittlungsgrund und erzeugen ggf. unnötig Bürokratie, wenn man sie gerade nicht gebrauchen kann.

    Ansonsten ist die Information vor allem für die Arbeitsvermittlung relevant. Mit einem pflegebedürftigen Kind ist der Stundenumfang, den man wöchentlich arbeiten kann bzw. muss, üblicherweise sehr viel geringer. Bringt ja auch nichts, wenn man Konzepte zur Arbeitssuche bespricht, die aufgrund der Pflege gar nicht funktionieren können.

    Üblicherweise wird ein derartiger Rückzahlungsanspruch sofort in voller Höhe fällig, wenn der Leistungsbezug endet.

    Das bedeutet dann in der Regel, dass man mit der staatlichen Stelle, die die Forderungen beitreiben muss, Kontakt aufnehmen und eine Ratenzahlung vereinbaren muss, falls Du die Rückforderung nicht sofort in einem Aufwasch zahlen kannst.

    Alternativ könntest Du die Forderung auch gleich zahlen, falls Du die Zahlung von Deinem Vermieter noch hast.

    Bei den meisten Leuten sollte das Einkommen aus einem Minijob minus der Freibeträge nicht reichen. um den kompletten Lebensunterhalt zu decken. Ich interpretiere das Ganze daher so, dass Du entweder noch anderes Einkommen hast oder das Darlehen nur für einen Teil der monatlichen Leistungen gewährt wurde.

    Hand aufs Herz: Darlehen werden zwar nur mit einem geringen Prozentwert vom Regelbedarf zurückgefordert. Ich rate Dir aber: Sobald der exakte Betrag feststeht, in dem Du die Leistungen nur noch als Darlehen bekommst, nimm Deinen Lohn und zahl gleich alles zurück.

    Du darfst freiwillig mehr zahlen und dann bist Du den Ärger los. Du hast ohnehin einen Freibetrag auf das Einkommen. Also solltest Du im Oktober so oder so mehr Geld haben.

    Vom Grund her ist das richtig. Alles, was dann nicht vom verringerten Schonvermögen abgedeckt ist, muss erst einmal verbraucht werden. Denn so lange man verfügbares Vermögen oberhalb der Freigrenzen hat, ist man nicht hilfebedürftig.

    Bei einer Erbschaft von 20.000 Euro dürfte das Problem in der Praxis in den meisten Fällen gering sein.

    Der Verbrauch von Vermögen in angemessenem Umfang ist rechtlich unproblematisch. Werden von 20.000 Euro die rund 5.000 Euro Differenzbetrag ausgegeben, ist man wieder unter den Freigrenzen. Unter "ausgeben" fällt auch Anlegen in Dinge, für die besondere Vermögensfreibeträge gelten, wie z.B. ein Fahrzeug, falls noch nicht vorhanden.

    5.000 Euro sind dabei ein Betrag der für die meisten Personen nach einem Jahr Leistungsbezug durchaus seriös verwendet werden kann.

    Beispiel: 500 Euro Haushaltsvorräte auffüllen, 1.000 Euro für einen Jahressatz Kleidung inklusive Schuhe. 1.500 Euro für einen bescheidenen Urlaub, 1.500 Euro, um den Haushalt zu modernisieren oder neue Elektrogeräte anzuschaffen (z.B. moderne energiesparende Elektrogeräte und Lampen, Fernseher, Smartphone, Computer etc.), 1.000 Euro für Alltäglichkeiten wie z.B. die Jahresmitgliedschaft in einem Verein/Fitnesstudio, Friseur und Kosmetikerin, einfach für ein paar Mal Essen gehen einmal den Freundeskreis zu einer Geburtstagsfeier einladen etc.

    Wenn man sich beruflich verändern möchte, können 5.000 bis 20.000 Euro ebenfalls ein sehr guter Kickstarter sein.