Beiträge von Schorsch

    hallo

    ja genau .. wie auch immer ist mein vorredner wohl der einzigste der aus langeweile hier ne großes ding draus macht !

    mfg

    Auf die Schnelle:

    Falls Du keine sehr alte Anlage hast, ist es gut möglich, dass Dein Stromverbrauch bei unter 5 Euro im Monatsschnitt liegt für die komplette Anlage liegt. Brennwertkessel sind auf maximale Energieeffizienz designed, auch beim Stromverbrauch.

    Da es dafür keine gesetzliche Pauschale gibt, kannst Du allenfalls die realen Kosten mit entsprechendem Nachweis beim Jobcenter geltend machen.

    Nun gibt es bei Eigenheimfällen aber nicht selten Besonderheiten. Die maximale Größe für eine Einzelperson liegt bei 90 qm, für 4 Personen bei 130 qm. Es ist nicht gerade selten, dass sich anhand von irgendwelchen Streitigkeiten um Alg II für Eigenheimbewohner Besonderheiten herausstellen, wie z.B., dass das Haus zu verwerten ist und es Alg II nur noch darlehenshalber oder gar nicht mehr gibt.

    Daher sollte sich die ganze Geschichte auch m.E. am Besten eine Sozialberatung ansehen.

    Die Verbescheidung klingt nach einer vorläufigen Bewilligung aufgrund voraussichtlich schwankendem Einkommen. Da in 2 der 6 Monate tatsächlich stark abweichende Einkünfte erzielt wurden, halte ich das für rechtlich richtig. Ich vermute aber, dass man das nicht zwingend so sehen muss. Deshalb kann es sinnvoll sein, erst einmal Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen und zu sehen, wie das Widerspruchsverfahren läuft.

    Die Anrechnung der zwei Löhne in einem Monat ist für sich genommen rechtlich richtig. Beim Arbeitslosengeld II zählt der wirkliche Zufluss des Einkommens. In solchen Fällen sind nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber trotzdem die Freibeträge für 2 Monate zu gewähren. Das wird gelegentlich vergessen. (Ob es sich bei Dir betragsmäßig überhaupt auswirkt, wäre aber eine andere Frage).

    Niemand hindert Dich, nach Abschluss des Arbeitsvertrags daran, gleichzeitig zu arbeiten und weiter zu suchen. Du hast immerhin rund 1,5 Jahre, bevor Deine Frau wieder arbeitet, falls es so kommen sollte, wie geplant.

    Tatsächlich sind die Bewerbungschancen bei bestehender Stellung sogar statistisch noch einmal deutlich besser.

    Falls der Text eine Rechtsfolgenbelehrung hat, musst Du rein rechtlich gesehen erst einmal.

    Nun kann man auch überlegen, ob die Aufforderung nicht automatisch verschickt wurde und die neueste Veränderung noch nicht berücksichtigt.

    Du kannst natürlich Deine Arbeitsvermittlung im Jobcenter kontaktieren und fragen, ob Du angesichts der positiven Umstände von einer Bewerbung absehen kannst. Falls das auf die Schnelle aber nicht klappt, solltest Du imho sicherheitshalber den Bewerbungstext für die neue Stelle losschicken.

    Vorweg:

    Bei nur rund 50 Euro Unterschied sollte man vorab prüfen, ob nicht Kinderzuschlag von der Familienkasse oder Wohngeld in Frage kommen. Falls der Vater der Kinder Unterhalt zahlt, könnte man insoweit checken lassen, ob er evtl. inzwischen mehr zahlen muss.

    Vielleicht kann es auch reichen, Deine Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Bei Alleinerziehenden im Niedriglohnbereich ist das aber keine Garantie. Falls Du bislang keine Steuererklärungen machst, könnte es auch einfach mal sinnvoll sein, probezurechnen, ob Du dabei etwas raus bekommst oder eher nicht.

    Schließlich bliebe die Frage nach einer Gehaltserhöhung falls das realistisch machbar sein sollte - mit einem Euro mehr pro Stunde im Teilzeitjob (evtl. auch weniger) könnte Dein Problem auch elegant gelöst sein.

    Falls Du insoweit Glück haben solltest, wärest Du das Jobcenter ohnehin los und die Frage nach den Bewerbungen erledigt sich auf diese Weise.

    Zur eigentlichen Frage:

    Das Jobcenter kann so lange Bewerbungen auf zumutbare Stellen von Dir verlangen, bis Du keine Leistungen mehr brauchst.

    Dabei geht es aber bei Alleinerziehenden ab einem bestimmten Punkt nicht mehr um "mehr Stunden pro Woche", sondern um "mehr Lohn pro Stunde".

    Sobald Du sozusagen zeitlich das zumutbare Limit erreichst, kann man immer noch verlangen, dass Du Dich auf besser bezahlte Stellen bewirbst, so lange diese nur zumutbar sind.

    Die Leute bekommen nicht 9,...Euro für den Boiler/Durchlauferhitzer, sondern für den zum Heizen benötigten strom. Anders formuliert: wo Du mit Gas das Wasser warm machst, müssen die dafür Strom beziehen. Der Strom kostet aber nun einmal Geld. Dafür gibt es den "Mehrbedarf".

    Nun ist es bei Warmwasserspeichern üblicherweise so, dass die eben nicht mit externem Strom das Wasser warm machen. Üblicherweise hängen sie an der Heizung, an einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe. D

    Bleibt also die Frage: welche laufenden Kosten Du für Deine Heizung und Warmwasserbereitung hast Du denn nun, die nicht bereits mit der Gasrechnung abgedeckt sind?

    Deine gesamte Situation hat rechtlich gesehen nichts mit einem Vorschuss im Sinn des § 42 SGB II zu tun.

    1. Vorschüsse setzen voraus, dass unumstritten ein Anspruch auf Leistungen besteht und nur die genaue Höhe noch unklar ist.

    Bei Dir fehlen aber Nachweise dazu, ob Deine Versicherung evtl. verwertbares Vermögen ist. Wäre das der Fall, würde der Anspruch aber *komplett* entfallen.

    2. Auch ein Antrag auf einen Vorschuss löst kein Eilverfahren oder ähnliches aus. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass das Jobcenter bei einem "Antrag auf einen Vorschuss" sofort entscheiden müsse. Auch bei einem Vorschuss oder ähnlichen Anträgen (insb. vorläufiger Bewilligung) bleiben der Behörde erst einmal 6 Monate, bis eine Untätigkeitsklage zulässig ist.

    Zum besseren Verständnis:

    Rein rechtlich erklärt hat das Ganze eine sehr einfache Logik: Weshalb solltest Du Geld bekommen, wenn Du keines beantragt hast?

    Du hattest nach Deiner eigenen Schilderung eine Bewilligung für 6 Monate und bist danach nie wieder zum Amt gegangen ist hast neues beantragt.

    Logik: Ohne Antrag keine Bewilligung.

    Du kannst nun natürlich jederzeit einen neuen Antrag stellen. Da wir zwischen den Feiertagen dieses Jahr nur 2 Arbeitstage haben, warne ich vor: ein neuer Antrag geht dann den Gang der üblichen Sachbearbeitung und wird shalb vermutlich einige Tage brauchen.

    Darüber hinaus rate ich Dir dringend, die Schreiben zu Sanktionen dieser Art gründlich zu lesen. Eine "100 %" - Sanktion bedeutet nicht, dass man 3 Monate keine Leistungen bekommt, z.B. wenn man Gutscheine beantragt. Falls Du nicht auf andere Weise eine Krankenversicherung hattest, trägst Du die Kosten für die drei Zwischenmonate selbst, wenn Du im Sanktionszeitraum keinen Antrag stellst und nicht gegenüber der Behörde aktiv wirst.

    Das ist rechtlich so nicht zu beanstanden.

    So wie Du es selbst geschildert hast, hat Dein Vater selbst die wahrheitsgemäßen Zahlen nicht der Behörde gemeldet und Dir gegenüber - oder wer auch immer dem Jobcenter gegenüber die Angaben als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gemacht hat bzw. hätte müssen - hat er falsche Angaben gemacht.

    Das wiederum habt ihr auch der Behörde bereits so mitgeteilt.

    Damit sind wir bei Betrug im Sinn des § 263 StGB und bei § 34a SGB II. Das eine ist vom anderen unabhängig. Für die Rückforderung ist es nicht relevant, ob es letztendlich zu einer Anklage kommt.

    Umgekehrt könnte es fürs Strafmaß relevant sein, ob die Gelder zurückgezahlt sind zum jeweiligen Zeitpunkt.

    Vorab angemerkt: ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist es in den meisten Fällen schon rechtlich immens problematisch, "Stunden zu reduzieren". Kann sein, dass es rechtmäßig im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gestaltet wurde, ist aber bei Weitem nicht immer der Fall. Es ist denkbar, dass bereits hier ein Ansatz liegt.

    Zum eigentlichen Punkt:

    Falls Du den bisherigen Job verlierst, sollte eigentlich erst einmal Arbeitslosengeld I anfallen. Falls Du dann nicht mehr arbeiten kannst, folgt erst einmal Mutterschaftsgeld und dann ggf. Elterngeld. Hinzu kommt Kindergeld. Falls ihr heiraten solltet und Du ohne Job bist, könnt ihr die Lohnsteuerklassen anpassen lassen. Wobei ich vorsichtig sagen muss, dass mit 1400 Euro netto, das neue Netto nicht soooo extrem viel höher liegen würde, dass es auch nur ansatzweise einem zweiten Gehalt gleichkommt.

    Generell gilt (Daumenregel): Du solltest in der Zeit vor der Geburt noch möglichst viel monatlich verdienen, damit das Elterngeld möglichst hoch ist.

    Statt Arbeitslosengeld II kommt evtl. Wohngeld plus Kinderzuschlag in Frage. Das müsste aber durch Wohngeldstelle der Gemeinde vor Ort und die Familienkasse genauer geprüft und berechnet werden. Das hängt von den genauen Zahlen ab.

    Falls wir zufällig von Bayern reden sollten, gäbe es evtl. auch noch Landesfamiliengeld (oder so ähnlich).

    @it´s me: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist Deine Darstellung der Dinge mindestens in der Wortwahl falsch.

    Wie bereit im Thread mitgeteilt:

    1. Beratungshilfe ist subsidiär. Einen Beratungshilfeschein gibt es nur und soweit, wie es vor Ort nicht bereits andere öffentliche Rechtsberatungsangebote gibt.

    Bedeutet zum Beispiel in Hamburg (falls sich dort in den letzten Jahren nichts geändert haben sollte), dass es im Regelfall keinen Beratungshilfeschein gibt, da das Bundesland eine öffentliche Rechtsberatungsstelle unterhält.

    2. Bedeutet für Insolvenzen in vielen Landkreisen und Gemeinden, dass keine Beratungshilfescheine ausgegeben werden, da es eine öffentliche Schuldnerberatung gibt.

    Darüber hinaus gilt:

    Was vor Ort in Frage kommt und was ausgeschlossen ist, musst Du selbst klären. Es ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Du kannst z.B. mal beim Amtsgericht anrufen oder vorsprechen bzgl. des besagten Beratungshilfescheins. Genauso kannst Du beim Jobcenter fragen, ob nun noch ein Wechsel zu einer anderen der auf Deiner Liste genannten Stellen in Frage kommt.

    Das kann Dir in einem Forum aber Niemand aus der Kristallkugel lesen. Dahinter steht kein böser Wille. Es wäre einfach unseriös.

    Schuldnerberatung als Leistung des Jobcenters fällt unter § 16 a SGB II und ist damit eine sog. kommunale Eingliederungsleistung.

    Ob und wie allerdings das Jobcenter bzw. die Kommune die Schuldnerberatung erbringt, ist deren Entscheidung. Das bedeutet wiederum, dass sie sich auch Einrichtungen vor Ort suchen (oder auch eine eigene Schuldnerberatung schaffen) können, die die Aufgabe für sie wahrnimmt.

    Dein "Beratungsschein" vom Jobcenter dürfte unter diese Kategorie fallen. Das ist dann im Ergebnis vermutlich nur eine Kostenübernahmeezusage an die bestehenden Vertragspartner der Kommune bzw. des Jobcenters (das könnte z.B. auch eine interne Bescheinigung sein, falls die Schuldnerberatung nur Teil einer anderen Behörde der Kommune ist).

    In vielen der Wohngebiete mit überdurchsschnittlich stark steigenden Mieten werden auch die Richtwerte der Gemeinden alle 2-3 Jahre erhöht.

    Dazu kommt, dass der Vermieter erst einmal legal die Miete über die Richtwerte erhöhen muss können. Das ist bei 36 Quadratmetern nicht so leicht, wie man evtl denken mag.

    Darüber hinaus kommt nach der Erhöhung erst einmal die Mietsenkungsphase. Das sind üblicherweise weitere 6 oder mehr Monate, in denen die vollen Kosten übernommen würden.

    Schließlich sollte man auch nicht vergessen, dass gerade die Gemeinden mit den hohen Mieten auch keine günstigen Plätze in den Obdachlosenunterkünften haben. Daher werden teils auch Überschreitungen in gewissem Umfang toleriert. Bringt ja nichts, jemand aus einer Wohnung "weil zu teuer" zu vertreiben, wenn man danach deutlich mehr für einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zahlen muss.

    Es wird zweimal gezählt.

    416 Regelbedarf plus Mehrbedarfe, die insgesamt auch nicht höher sein dürfen.

    Vorsicht:

    1. Es hat nicht jeder 416 Euro Regelbedarf - es zählt die jeweilige Höhe

    2. Für die Höhe eines bestimmten Mehrbedarf gibt es nochmal eigene Regeln. Du kannst nicht für einen einzelnen Mehrbedarf 416 Euro bekommen, wenn der ohnehin z.B. auf 41,60 Euro gedeckt ist. Wenn Du aber z.B. 5 Mehrbedarfe gleichzeitig bekommen solltest und die wären zusammengerechnet bei 430 Euro, ist es auf 416 in Deinem Rechenbeispiel gedeckt. Es gäbe dann also 416 plus 416

    3. Das alles ist aus dem Zusammenhang gerissen. Dieser Text zur Obergrenze ist keine allgemeine und ausnahmslose Regel für jeden denkbaren Fall.

    Deine Rechnung ist falsch, aber der Grundgedanke richtig.

    So wie Du es hier darstellst, wird Dein gesamtes Warmwasser mit Strom erzeugt. So wie das Jobcenter nach Deiner Darstellung rechnet, geht es aber vermutlich davon aus, dass auch das Warmwasser mit Gas erzeugt wird.

    Ich tippe darauf, dass das beim Jobcenter untergegangen ist oder Du es versehentlich gar nicht angegeben hast.

    Der Mehrbedarf für Warmwasser als Pauschale wurde genau deshalb eingeführt, um die Fälle abzudecken, bei welchen das warme Wasser mit einem Stromboiler erzeugt wird. Und zwar deshalb, da dann der Strom fürs warme Wasser in der Heizkostenrechnung nicht auftaucht sondern im Haushaltsstrom, der eigentlich - wenn man nicht gerade warmes Wasser damit erzeugt - aus dem Regelbedarf zu bezahlen ist. Dadurch kam es zu ungewollten finanziellen Verschiebungen.

    Ich tippe darauf, dass das beim Jobcenter untergegangen ist oder Du es versehentlich gar nicht angegeben hast.

    Es kann sich m.W. also lohnen, die Geschichte mal dem Jobcenter vorzutragen und ggf. die Bewilligung bezüglich der Kosten der Unterkunft in den Bescheiden überprüfen zu lassen.

    Lass es mich mal anders herum durchspielen:

    Wie realistisch ist es mit Deiner Ausbildung, noch Dezember/Januar bei Deinen Eltern zu bleiben und in der Zeit einen Job in der anderen Stadt zu finden?

    Wie weit ist es von Deinem jetzigen Wohnort zum neuen Ort (Strecke und Fahrzeit im Berufsverkehr)?

    Brauchst Du nennenswert Geld für Umzug und die Ausstattung Deiner neuen Wohnung oder eher nicht?

    Grund für die Frage:

    Es ist üblicherweise eine recht entspannte Situation, wenn man mit einem unterschriftsreifen Arbeitsvertrag zum Jobcenter marschiert und nur noch Unterstützung für die überschaubare Zeit bis zum ersten Arbeitslohn und evtl. noch für den Umzug benötigt. Wenn man dann vorträgt, dass man vor Ort bei einem Bekannten erst einmal die Möglichkeit zum Wohnen als Untermieter hätte, sind die Chancen auch realistisch gesehen gering, dass sich Jemand bemüht, im großen Stil das Fass "Bedarfsgemeinschaft" aufzumachen.

    Ich kann den Verweis auf das Merkblatt noch einmal unterstreichen. Es enthält eigentlich alles Wichtige.

    Die 300 Euro als Wert für den halben Basistarif können übrigens über den Daumen gepeilt durchaus stimmig gewesen sein. Der Basistarif ist in den letzten Jahren von den Versicherungen stetig nach oben angepasst worden und seine maximale Obergrenze liegt aktuell bei 690,30 Euro zuzüglich Pflegeversicherung.

    Dahinter steckt üblicherweise eine größere Problematik:

    Ein privat Versicherter kann während der Zeit beim Jobcenter immer in den Basistarif wechseln und zahlt kraft Gesetzes dann nur den halben Basistarif. Die Kosten für den halben Basistarif dürfen die Jobcenter kraft Gesetzes berücksichtigen. Damit ist für die Zeit während man beim Jobcenter ist auf dem Papier die Krankenversicherung gewährleistet.

    Wer freiwillig in einem anderen Tarif bei der privaten Krankenversicherung bleibt, kann für die monatlichen Beiträge vom Jobcenter Zahlungen bis zur Höhe des halben Basistarifs seiner Versicherung bekommen. Es kann aber nichts anderes übernommen werden. Keine Selbstbeteiligungen und auch nicht der überschießende Betrag, falls der monatliche Beitrag zu hoch sein sollte.

    Das Problem beim Wechsel in den Basistarif: wenn man nicht mehr beim Jobcenter ist, steckt man in einem Tarif, der im Moment üblicherweise im Monat rund 800 Euro einschließlich Pflegeversicherung kostet. Der Wechsel in einen anderen Tarif ist ein Vertrag, auf den die Versicherung sich nicht einlassen muss, z.B. wenn Alter oder Gesundheitsdaten ungünstig sind. Dazu kommt, dass die Ärzte für Privatpatienten nur niedrigere Sätze abrechnen können, so dass man unter Umständen tatsächlich "Privatpatient zweiter Klasse" sein kann bzw. Ärzte die Behandlungen zum niedrigen Satz verweigern.

    Teils kommt als Lösung in der Situation noch ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung in Frage. Das hat aber besondere Voraussetzungen und ab 55 ist es nur noch unter besonderen Umständen möglich.

    Über die Problematik "Basistarif" und "Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung" findet sich recht viel online.

    Ob man in den Basistarif wechselt, kann eine sehr komplexe Entscheidung mit langjährigen finanziellen Folgen sein.

    Ich drücke Dir die Daumen!

    Der Antrag, den ihr angeblich gestellt habt, macht keinen Sinn.

    Zuzug zum deutschen Kind bezieht sich auf Situationen, bei welchen das Kind bereits geboren ist und in Deutschland lebt.

    Da ihr verheiratet seid und Du die dt. Staatsangehörigkeit hast, würde allerdings ein simpler Antrag auf Ehegattennachzug reichen. Ich hoffe mal, ihr habt tatsächlich auch einen solchen gestellt.

    Ansonsten ist die Frage eher, ob Du tatsächlich ins Arbeitslosengeld II rutschst. Das kann hier Niemand mit den vorhandenen Informationen beurteilen. Aber daran hängt die wesentliche Frage, ob ihr über das Jobcenters allesamt krankenversichert werdet.

    Hallo,

    Schorsch

    Du überliest hier etwas: der TE bezieht Grundsicherung, die Frau bislang keine Sozialleistungen. Von daher ist für die Frage nach dem ALG II erstmal nur die Frau von Interesse.

    Gruß!

    Hallo Corinna,

    der offizielle Name des SGB II ist "Grundsicherung für Arbeitssuchende". Man könnte den Text also so oder so lesen.

    Ich hatte zuerst auch Deinen Gedanken, aber dann habe ich mir waldys älters Beiträge sicherheitshalber angesehen. 2017 hat er die Konstellation wie hier geschrieben aber damals zusätzlich klargestellt, dass es sich um Alg II handelt.

    Anders als beim Arbeitslohn gibt es beim Krankengeld und anderen Lohnersatzleistungen praktisch keinen Freibetrag (genauer: es gibt üblicherweise 30 Euro pro Monat).

    Vereinfacht (!!!) würden bei 26 Euro am Tag insgesamt 780 Euro im Monat an Krankengeld gezahlt und 750 davon angerechnet auf Euer Alg 2.

    Als Ehepaar in einer Bedarfsgemeinschaft bekommt ihr rechnerisch dieses Jahr 374 Euro pro Person, was zusammen 748 Euro sind.

    Damit wäre Euer Alg II pro Monat ziemlich genau so hoch wie Eure Miete samt Nebenkosten und Heizkosten.

    Aber Vorsicht: das ist eine Milchmädchenrechnung. Es kommt streng genommen darauf an, wann das Krankengeld wirklich an Euch gezahlt wird. Da Krankengeld aber meistens nicht für volle Monate überwiesen wird sondern immer nachträglich für den Zeitraum, wie lange eine Krankschreibung gerade halt ging, kann sich verschieben:

    Überweist die Krankenkasse im einen Monat weniger, muss eigentlich mehr Arbeitslosengeld bewilligt werden, überweise die Krankenkasse dann im folgenden Monat mehr, gibts eigentlich weniger Arbeitslosengeld II. Das kann für alle Beteiligten ziemlich anstrengend sein.

    Geh erst einmal zum örtlichen Amtsgericht und hol Dir einen Beratungshilfeschein, mit dem Du zum Anwalt gehen kannst. Dann lass Dich von einem kompetenten Mietrechtler zum weiteren Vorgehen beraten.

    Solche Situationen lösen sich nicht durch das Jobcenter und man gerät alleine viel zu leicht in eine Opferrolle.

    Näheres dazu auch von dem Anwalt, zu dem Du mit dem Beratungshilfeschein gehen kannst.

    Es gibt Orte, an denen es statt einem Beratungshilfeschein eventuell andere Lösungen gibt, wie eine Mieterberatungsstelle oder eine städtische Rechtsberatungsstelle (z.B. Hamburg, falls sich das dort in letzter Zeit nicht geändert hat). Aber auch das erfährst Du dann beim Amtsgericht.

    Gesprächsmitschnitte sind zu löschen

    Grace

    Die Vier-Jahresfrist nach § 44 SGB Zehn gilt im "Jobcenterrecht" in den meisten Fällen nicht. Grund: Der § 40 SGB Zwei (=das ist das Gesetz speziell fürs Jobcenter) ist eine Spezialregelung.

    Danach gilt: Es kann immer nur bis zum ersten Januar des vergangenen Jahres rückwärts geprüft werden. Das wäre in 2017 der erste Januar 2016 gewesen.

    Nun kommt das dicke Aber:

    Nichts was Du bisher geschrieben hast, enthält einen Hinweis, dass ein Amtsfehler vorlag oder dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorgelegen hätte. Das kann durchaus trotzdem so gewesen sein, aber Deine bisherigen Schilderungen hier enthalten es nicht.

    Wenn Dein Kind sich entscheidet, zum Vater zu gehen und Du es dort besuchst, ist das keine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Das ist tatsächlich einfach nur eine "Wahrnehmung des Umgangsrechts" für die es tatsächlich üblicherweise nur die Fahrkosten und wenig mehr geben kann.