Beiträge von HalloDannMal

    Jupp, 556 Abs 3 wird genannt.

    Nochmal:

    Der Vermieter hat fritsgerecht binnen 12 Monaten nach den jeweiligen jahren abgerechnet, aber flasch, die Abrechnungen waren strittig.

    Es ist somit geklärt das korrigierte Abrechnungen rechtens sind, Nachzahlungen fällig.

    Es geht lediglich darum dass als die strittigen Posten in der Schwebe waren das JC nicht eingeschaltet/informiert wurde um denen das hin und her im Sinne von ABrechnung da aber falsch, kommt ne richtige nach etc zu ersparen.

    Zwei Jahre Streit mit dem vermieter, dann wurde abschliessend mit bereinigten/korrekten ABrechnungen Antrag beim JC gestellt.

    Das hast Du wohl missverstanden, BGB 556 Mieter/Vermieter ist also gewahrt.

    Es geht einzig und allein darum dass das JC eine Übernahme nun ausschlißt weil 2014/2015 erst 2017 vorgelegt wurden, früher war es eben nicht geklärt im Rahmen der strittigen Posten.

    Meiner Meinung nach geht hier ein Widerspruch erfolgreich raus da BGB mieter/Vermieter aber Mieter/JC ist nicht BGB sondern SGB 2.

    Da interessiert doch nur dass man als die Kosten anfielen als auch wann sie nachberehnet werden im Leistungsbezug ist.

    Gruß

    Hallo zusammen.

    Habe mich hier einmal angemeldet bzgl einer kurzen Frage, evtl ist ja jemand vom Fach oder hat ähnliches schon erlebt und weiß es besser:

    Nebenkostenabrechnungen für mehrere Jahre unter Bezug ALG 2 sind strittig, statt sie einfach dem JC vorzulegen bzgl Übernahme Nachzahlung strebt die Mieterin Klärung mit dem Vermieter an, widerspricht, wartet ab, widerspricht nochmals, Jahr für Jahr stimmen die Abrechnungen nicht, es endet schließlich beim FA für Mietrecht udn wird abschließend geklärt.

    Übrig bleiben Nachzahlung in arg kleinerer Höhe, jedoch Nachzahlungen, also ein Antrag auf Übernahme beim JC.

    Betreffende Jahre als auch aktuell in Bezug ALG 2, ist klar.

    Nun beruft sich der Sachbearbeiter auf das BGB, wonach der Vermieter binnen 1 Jahr nach Abrechnungsperiode abrechnen muss, 2014 in 2015, 2015 in 2016 etc z.B.

    2015 könne also nicht mehr übernommen werden da 2016 nicht beantragt.

    Zum Punkt:

    Ein Lesitungsbezug und Anspruch begründet sich doch aus SBG 2, Fristen des Mietrechts aus BGB sind hier doch total uninteressant?

    Kurzum, Widerspruch mit Aussicht auf Erfolg darf hier angenommen werden?


    Danke und Gruß