Beiträge von Casa

    Erstmal müssten wir klären, ob der PKW nur zur betrieblichen Nutzung (offiziell) oder auch zur privaten Nutzung bestimmt ist.

    Selbst wenn eine Privatnutzung unter Ausführung der 1%-Regelung vereinbart ist, so sind in keinem Falle der Wert des Nutzungsvorteils auf das ALG2 anzurechnen.

    Allerhöchstens, soweit das Jobcenter das überhaupt berücksichtigt, kann hier eine Anrechnung in Höhe der für den ÖPNV / Verkehr vorgesehenen Teile im Regelbedarf erfolgen. Dann aber auch nur, wenn der AG auch den Sprit bezahlt.

    Insgesamt könnte man sich auch etwas kürzer fassen. Das macht es für die Leser wesentlich einfacher.

    Meinen Vorrednern ist zuzustimmen. Allerdings muss man sich darüber klar werden, dass ein Anspruch auf Weiterzahlung der KdU bei Unangemessenheit besteht, wenn nachweislich kein günstigerer Wohnraum zu finden ist oder eine Reduzierung der KdU durch Untervermietung - und / oder falls vorgeworfen die Reduzierung unwirtschaftlichen Verhaltens - möglich ist.

    Hier kommt allein Hilfe zum Lebensunterhalt gem. 4. Kapitel SGB XII in Frage.

    Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI.

    Die nicht absehbare Zeit ist hier ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten, so im Rückschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2013, L 5 R 211/12). D.h. mit Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist also trotz der Befristung auf 3 Jahre eine nicht absehbare Zeit gegeben.

    Aus diesem Grund besteht bei Bedürftigkeit ein Leistungsanspruch gem. § 41 ff. SGB XII.

    Für diese Leistung ist das Sozialamt zuständig. Gegen einen abgelehnten Antrag, egal ob vom Jobcenter oder dem Sozialamt wäre Widerspruch einzulegen.
    Das JC hätte den Antrag an das Sozialamt weiterleiten müssen und das Sozialamt hätte bei Bedürftigkeit positiv entscheiden müssen.

    Umziehen kann er auch ohne Zustimmung des Jobcenters. Das Jobcenter muss dann die angemessenen Kosten der Unterkunft für 2 Personen zahlen. Was im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach dem Wohnort und Umständen, wie Alleinerziehung des Kindes usw..

    Die Größe des Wohnraums spielt keine Rolle, da nach Rechtsprechung des BSG die Produkttheorie gilt und die Wohnung lediglich von den Kosten her angemessen ist.

    Umzugskosten, Einzugsrenovierung, mietvertraglich geschuldete Auszugsrenovierung werden auf vorherigen Antrag vom Jobcenter übernommen. Das gilt auch dann, wenn man sich das Geld leiht. Wichtig ist vorher den Antrag zu stellen. Doppelmieten müssen vom Jobcenter auch gezahlt werden, wenn sie nicht vermeidbar sind. Vermeidbar sind sie hier voraussichtlich nicht, da wegen des sehr geringen Platzes eine größere Wohnung her muss.

    Man vereinbart am besten schriftlich mit der Kindsmutter, dass das Kind nunmehr beim Vater leben soll. Diese Vereinbarung ist in Kopie dem Jobcenter vorzulegen.

    Das ist so nicht richtig.

    Führen sie keine Partnerschaft mehr, können sie keine BG mehr sein. Eine Bedarfsgemeinschaft kann nur bestehen, wenn zwischen den beiden Personen hier eine Partnerschaft vorliegt, § 7 Abs 3 Nr. 3 SGB II.


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1.die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
    2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten


    Ferner gehören auch dauernd getrennt lebende Ehegatten nicht mehr der selben Bedarfsgemeinschaft an.

    Insoweit kann die Frau ALG2 bekommen.

    Der Vater schuldet ihr Betreuungsunterhalt. Nach räumlicher Trennung käme noch Kindesunterhalt dazu.
    Beides wird aufs ALG2 angerechnet.

    Man müsste schon erklären wofür Tisch und Schrank notwendig sind. Ohne Erklärung wird das auch nichts. Weiterhin muss das Umgangsrecht mit dem Kind schriftlich festgehalten werden, damit das JC zahlt. Außerdem ist für die Zeit in denen die Kinder bei der Person sind auch die Regelleistung für diese Zeit zu zahlen.

    Es erscheint mir so, dass die Person Widerspruch gegen den Bescheid einlegen sollte.

    Icch sehe keine Verweigerung von Reisekosten zum Termin.

    Lädt das Jobcenter mit Rechtsfolgenbelehrung (!) ein, so sind auch auch die notwendigen Reisekosten zu zahlen (idR. ab 2km Entfernung).

    Lädt das Jobcenter ohne Rechtsfolgenbelehrung ein, sind keine rechtmäßigen Konsequenzen bei Nichtwahrnehmung des Termins zu befürchten.


    Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen sind zu beantragen und bei höheren Kosten durchaus im Voraus zu gewähren. Lehnt das Jobcenter nachweisbar (!) die Kosten ab, kann eben nicht am Vorstellunggespräch teilgenommen werden. Das kann man dem Sachbearbeiter dann auch so sagen.

    Geteilte KiTa-Zeiten klingt nach BaWü oder Bayern.

    Grundsätzlich ist eine kommunale KiTa geeignet das Kind zu betreuuen. Etwaige Misshandlungen wären nachzuweisen bzw, ggf. zu protokollieren. Ich kann nachvollziehen, dass eine schwierige Situation vorliegt, aber ohne weitere Beweise wird da nichts zu ändern sein.

    Nun mal produktiv vorgehen.

    Termine beim Jobcenter absagen, weil man verpflichtet ist zu arbeiten ist in Ordnung.

    Gerichtstermine sind allerdings unabhängig von Urlaub, Arbeit oder (mal salopp gesagt) querstehenden Furzen wahrzunehmen. Liest man sich die Ladung durch wird man auch feststellen, dass das Gericht darauf aufmerksam macht, dass man mitteilen möge, wenn man von einem anderen Ort als dem Wohnort anreist. Dann entscheidet das Gericht ggf. erneut ob der die Anwesenheit der Person notwendig ist und/oder ob die Person später geladen wird.

    Das heißt nun, man teilt dem SG mit von wo man anreist. Das Gericht wird dann reagieren.


    Wichtig: Gegen die Ablehnung binnen eines Monats auch Widerspruch einlegen.

    4500 € ist korrekt. Gib den Rest aus und stelle dann Antrag auf ALG2.

    Man wird durchaus Miete + 800 € im Monat ausgeben dürfen, ohne dass man verschwenderisch lebt. Dann sind die 1300 € schnell verbraucht.