Beiträge von Casa

    Da niemand vermietet oder seine Wohnung zu Wohnzwecken hergibt, braucht es auch keine Wohnungsgeberbescheinigung. Auch hat der Threadersteller hier nichts zu befürchten, denn er hat sich nicht dort angemeldet hat, ohne dort zu wohnen.

    Ein GdB von 40, ohne weitere Voraussetzungen, bringt keine steuerlichen Vorteile mit sich. Im Übrigen müsste Einkommenssteuer gezahlt werden, damit eine Steuererleichterung überhaupt greifen kann.

    Im Übrigen ist die Entscheidung des LSG Hamburg hier nicht einschlägig, da es um eine Eigenkündigung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses ging, mit nahtlos anschließendem befristeten Beschäftigungsverhältnis, zu dem eine Entfristung in Aussicht gestellt wurde.

    Du kannst noch schreiben, dass die Doppelmiete zwingend angefallen ist. Vielleicht bringt es was, aber versprechen kann dir das niemand.

    Anträge hätte man stellen können, um die Frist zu wahren. Um Nachweise zu den Anträgen kann man sich auch später noch bemühen und bekommt dann entsprechend Leistungen nachgezahlt.

    Statt den Abschlag am 28. zu nehmen, empfehle ich für den aktuellen Monat (September) ALG2 zu beantragen und ab Oktober vom Verdienst zu leben. Das mildert zumindest die Folgen.

    Du kannst auch heute noch per Fax formlos einen Antrag für August stellen und dann Unterlagen einreichen. Das hilft zumindest etwas.


    Im Ergebnis wäre hier aber alles gesagt, daher schließe ich das Thema.

    Wie lang ist die Fahrzeit? Bei mehr als 2,5 bis 3h wäre an einen Umzug zu denken, den das Jobcenter m.E. auch zahlen müsste. Ggf. kommt in Internet in Frage.

    Für den Führerschein sehe ich keinen Raum. Auch das Auto könntest du dann nicht zahlen...


    Arbeitsklamotten sind erst einmal Sache des Arbeitgebers. Ebenso Weiterbildungskosten.

    Sollten die Arbeitsklamotten nicht durch den Arbeitgeber zu zahlen sein, kämen sie einkommensmindernd beim ALG in Betracht. Kindergeld wäre zu beantragen und vor allem auch Berufsausbildungsbeihilfe.


    Wenn der Papa gut verdient hat, wird er doch auch etwas Geld auf der hohen Kante haben. Hilfsweise übernimmt das Sozialamt die Kosten für eine einfache Beerdigung. Das muss beantragt werden.

    Hallo,

    du wirst nicht so viel verdienen, als dass das Geld vom Jobcenter wegfällt.

    Im Übrigen wäre zu überlegen, dass du das Kindergeld beziehst, wenn die Kinder 5 von 7 Tagen bei dir sind. Das würde dann auch bedeuten, dass der Kindsvater Unterhalt zahlen muss.

    Wenn du Geld auf den Namen deiner Tochter anlegst, sieht es so aus, als ob es Geld deiner Tochter ist. Hinterher zu sagen, es sei dein Geld, wird wohl nicht funktionieren.

    Man bräuchte da schon einen plausiblen Grund, warum das Geld auf den Namen der Tochter angelegt wurde.

    Dann bestünde die Frage, wo ist das Geld jetzt? Geld, dass der Tochter gehört darf man als Elternteil nicht frei ausgeben.

    Das Vermögen wird richtigerweise aber nur beim Eigentümer berücksichtigt und nicht bei der gesamten BG.

    Es gibt aber Jobcenter, die berücksichtigen das Vermögen bei der gesamten BG. Da wüürde ich als Betroffener einfach nichts sagen.


    Vom Verkaufserlös sind lediglich die Grundschuld und die Kosten des Verkaufs abzuziehen. Weitere Schulden sind nicht zu berücksichtigen.

    Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht schlicht auf Aufforderung des Jobcenters aufzugeben.


    Viel mehr ist zu berücksichtigen, wie lang die Tätigkeit bereits besteht und ob sie Entwicklungsmöglichkeit bietet.


    Ferner muss man überlegen, wie hoch die zeitliche Belastung ist. Bei 20h/Woche + selbstständige Tätigkeit ist möglicherweise Raum, mehr zu Arbeiten, sei es in (nahezu Vollzeit) mit einer Stelle oder durch einen Minijob.

    Darüber hinaus müsste betrachtet werden, ob die Verträge aus der Selbstständigkeit bei Aufnahme einer Vollzeittätigkeit gekündigt werden können und mit welcher Frist.

    Du kannst innerhalb eines Monats nach Erlass des Bescheids Widerspruch erheben. Diese Frist dürfte vorbei sein. Allerdings kannst du einen Überprüfungsantrag stellen.


    Einnahmen durch Verkäufe bei Ebay sind nur dann als Einkommen anzurechnen, wenn du gewerblich verkaufst, d.h. kaufst und wieder verkaufst.

    Verkaufst du lediglich private Dinge, handelt es sich nicht um Einnahmen aus selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit, sondern einzig um Umwandlung von Sachvermögen in Barvermögen (bzw. Bankguthaben). Das ist nicht anzurechnen.

    Du solltest also erklären wie es ist und entsprechend nachweisen, wie hoch deine Einnahmen sind.

    Hallo,

    er erhält doch eine Ausbildungsvergütung. Weiterhin kann er Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.

    Als Auszubildender erhält er kein ALG2 mehr von Jobcenter, sondern allenfalls einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft.

    Allerdings ist es falsch, dass das Jobcenter die Leistungen sofort einstellt. Es muss warten bis Ausbildungsvergütung und Berufsausbildungsbeihilfe gezahlt werden. Kläre das auch mit dem Jobcenter ab. Stelle umgehend den Antrag auf BAB bei der Agentur für Arbeit.

    Ich bekomme für den September noch Leistungen, Miete+Regelsatz. Im Oktober werde ich dann den ersten Lohn bekommen ca. 1.4K (kein ALG II bzw. Wohngeldanspruch) und die Betriebskosten werden dann auch ausgezahlt. Ich werde ca. 2000€ zurückbekommen, weil ich letztes Jahr verbrauchsgeschätzt- und damit sehr hoch eingestuft wurde. Ich kenne den §22 und auch das Zuflussprinzip - meine Frage ist nur, ob das Amt, wenn ich einen Monat später wieder ALGII beantrage, dieses Geld zurückfordern kann!?

    Wenn es in deinem Monat gezahlt wird, in dem du keinen Anspruch hast, darf es nicht zurückgefordert werden.

    Bis wann habe ich durchzuhalten? (Siehe Bescheid mit Daten unten)

    Siehe meine Antwort:

    Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.

    Also konkret ein Jahr nach Bescheiddatum, eher aber ein paar Tage früher. Sicher ist aber das Bescheiddatum.

    Es wird ja im Schreiben behauptet, ich hätte grob fahrlässig gehandelt, spielt Zeit in diesem Fall überhaupt eine Rolle?

    Ja. Die Anhörung erfolgte für grobe Fahrlässigkeit. Tatsächlich hast du aber weder fahrlässig noch grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dich treffen aber keine Sorgfaltspflichten bezüglich der Meldung von Einkommen deines Vaters, weil du dazu schlicht keine Kenntnis hast.

    Also ist die Anhörung falsch.

    Auf der falschen Anhörung fußt die falsche Aufhebung, ebenfalls wegen grober Fahrlässigkeit.

    Tatsächlich wärst du ohne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit anzuhören gewesen und der Aufhebungsbescheid hätte ohne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergehen müssen.

    Damit ist der Bescheid falsch. Damit gilt die 1-Jahresfrist wie o.g.

    -Gilt das selbe für jeden meiner Familien Mitglieder, wenn aus dem selben Grund die Rückerstattung verlangt wird?

    Ja. Außer für den Vater. Der hat tatsächlich mindestens grob fahrlässig gehandelt.


    Und hier nochmal meine Antwort von gestern:

    Sollte nämlich wegen grober Fahrlässigkeit angehört und aufgehoben worden sein, ist dies falsch. Du hast nicht grob fahrlässig gehandelt.

    Allerdings kann eine korrekte Anhörung erfolgen und eine korrekter Bescheid erlassen werden. Ausnahme: Seit Kenntnis aller Tatsachen ist bereits ein Jahr vergangen, § 45 IV 2 SGB X. Daher wäre hier nichts zu begründen und einfach abzuwarten und ggf. zu klagen. Bis dann mal ein Richter drauf sieht, ist ein Jahr vorüber und man kann sich auf die fehlerhafte Anhörung und § 45 IV 2 SGB X berufen.


    Während Widerspruch und später Klage laufen, musst du auch nichts zahlen. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung bei Rückforderungen.

    Mal zum Verständnis:

    Es ist zwar richtig, dass du etwas von deinem Einkommen für die Kosten der Unterkunft zahlst.

    Allerdings zielen die gerichtlichen Entscheidungen nicht darauf ab, ob man etwas selbst zahlt, sondern ob der Bedarf an Kosten der Unterkunft nur teilweise berücksichtigt wird und man aus diesem Grund von der Regelleistung einen Teil der Kosten der Unterkunft zahlt.

    Bei euch ist der Bedarf allerdings vollständig berücksichtigt, also zahlt ihr selbst nichts im Sinne von, ihr müsst es aus der Regelleistung bezahlen.

    Sein Bafög endet im Februar 2019. Dann hat er den Höchstförderungsanspruch erreicht und wir werden kein Bafög mehr erhalten aber er muss noch 2 Semester studieren.

    Was uns jetzt sehr Sorgen macht ist, und auch Frage zu diesem Fall ist; Können wir aufjedefall davon ausgehen, dass mein Leistungsanspruch eher steigen oder sinken wird? Auch wenn das merkwürdig klingt, ich habe da echt keine Ahnung von.

    Dein Anspruch bleibt gleich. Allerdings fehlt das Geld, dass dein Mann erhält. Ihr habt also nicht mehr und nicht weniger bezüglich des ALG2, als ohne das BAföG deines Mannes.

    Wenn dein Mann das Studium in absehbarer Zeit beendet, so kann er ALG2 vom Jobcenter erhalten, § 27 III SGB II. Dabei sind maximal 2 Semester Förderung möglich.