Beiträge von Casa

    Du wirst auf jeden Fall erst einmal deiner Unterhaltspflicht nachkommen müssen. Von den Einnahmen sind deine Ausgaben abzuziehen. Je mehr du verdienst, desto mehr musst du an Unterhalt zahlen und desto mehr bekommen auch die Gläubiger von dir.

    Rücklagenbildung ist mit ALG2 praktisch ausgeschlossen.

    Dein individueller Pfändungsfreibetrag liegt ggü. deinem Kind bei Miete + Regelleistung zzgl. eventueller Betriebsausgaben.

    Ggü. anderen Gläubigern liegt dein Pfändungsfreibetrag bei ca. Miete, Regelsatz + 300 €, zzgl. eventueller Betriebsausgaben.

    So kannst du grob rechnen.

    Also es gibt hier verschiedene Möglichkeiten.

    Die erste ist, du liest weiter was du lesen willst und beschwerst dich.
    Die zweite ist, du nimmst dir zu Herzen was wir dir sagen und kümmerst dich.


    Zweitens setzt voraus, dass du mal auf den Punkt kommst und dir klar wird, was du brauchst. Du hast Internet und du kannst schreiben. Das ist schonmal eine gute Voraussetzung dafür eine Erstausstattung für eine Wohnung zu bekommen, die vielleicht schon hast oder noch nicht hast. Sag uns was zutrifft.

    Beantrage kein Darlehen, sondern beantrage die Dinge die du brauchst. Also ALLE (!) Einrichtungsgegenstände die dir fehlen.


    So und falls das Jobcenter Möbel im Wert von 600 € bewilligt hat, folgst du ERSTENS dem was Corinna sagte und ZWEITENS beantragst du weitere Ausstattungsgegenstände, die in eine Wohnung gehören.
    Das fängt beim Teelöffel und dem Wischmopp an und hört bei der Gardinenleiste und dem Staubwedel auf.

    Ich habe bei Sachleistungen auch Bedenken.

    Allein die Verwaltungspraktikabilität mag diese Einschränkung nicht rechtfertigen. Außerdem besteht bei unsachgemäßer Verwendung der Mittel zur Erstausstattung - auch bei Zuschüssen - die Möglichkeit der Rückforderung. Insoweit sehe ich keinen Grund, dass das Darlehen (ggf. Zuschuss) als Geldleistung zu gewähren.

    Zu klären wäre, warum nur ein Darlehen gewährt wurde und warum dies 600 € beträgt.

    Beim Kauf von Hörgeräten können die Krankenkassen Patienten nicht immer auf ihre sogenannten Festpreise verweisen. Sind teurere Geräte erforderlich, um im Alltag die Hörbehinderung möglichst gut auszugleichen, muss die Krankenkasse auch mehr bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 29. August 2013, veröffentlichten Urteil vom 20. August 2013 betont (Az.: L 13 R 2607/10).


    Also Attest vom Arzt, Stellungnahme Hörgeräterakustiker und mit Verweis auf die Rechtsprechung Widerspruch einlegen.

    Währenddessen beim Jobcenter die Leistung als Zuschuss beantragen.

    Das Problem ist, was wäre, wenn die Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich gewesen wäre?

    Das müsste auch vereinbart gewesen sein.


    Unabhängig davon kann die Vereinbarung, Mutter bekommt Geld aus möglicher Kündigungsschutzklage, eine Abtretung einer Forderung sein. So die Abtretung vor Leistungsbezug geschlossen wurde und nicht die Absicht bestand dem Jobcenter anrechenbares Einkommen vorzuenthalten, kann man es durchaus so sehen, dass Freund keinen Anspruch mehr auf das Geld vom Arbeitgeber hatte.
    Dass hier versucht wurde dem Jobcenter Einkommen vorzuenthalten sehe ich nicht, da es einen guten Grund hab, warum die Forderung möglicherweise abgetreten wurde.

    Ferner ist die Anrechnung des Einkommens auf mehrere Monate verteilt auch rechtswidrig. Auch wenn es sich um eine Zahlung handelt, die sich mit einem einmaligen Geschehen erledigt, kommt es doch immer darauf an, aus welchen Gründen das Geld gezahlt wurde. Und hier haben wir eben laufende Einnahmen aus Erwerbstätigkeit. Damit sind sie idr. im Zuflussmonat anzurechnen.

    Weiterhin wäre zu klären, ob nicht der Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts womöglich gem. § 33 Abs. 1 SGB II von Gesetzes wegen auf das Jobcenter übergegangen ist, so dass das Jobcenter im April leisten musste eine spätere Anrechnung ausscheidet.

    Wann wurde erstmals ALG2 (!) beantragt?

    Warum bekommt er nun kein ALG1?


    Wann wurde vereinbart, dass das von der Mutter geliehene Geld zurückgezahlt werden muss?

    Wann wurde mit der Mutter vereinbart, dass mögliche Zahlungen aus der Kündigungsschutzklage direkt an sie zu zahlen sind?

    Wann war der tatsächliche Zufluss des Geldes bei der Mutter?

    Die Besuche können durchaus 1-2 Wochen nach Kenntis der entsprechenden Umstände erfolgen. Hier wäre das nach der Erklärung, dass ihr keine Partner seid und nicht gemeinsam wirtschaftet.

    Das Sozialamt unterhält idR. eine Stelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit und stellt Wohnberechtigungsscheine aus, damit er eine Sozialwohnung anmieten kann.


    Wichtig ist, dass das Jobcenter leistet und auch für die neue Wohnung die Kostenübernahme erklärt.

    Du musst nicht beweisen, dass ihr keine Partnerschaft pflegt oder nicht gemeinsam wirtschaftet, sondern das Jobcenter muss beweisen, dass ihr Partner seid und dass ihr gemeinsam wirtschaftet.

    Aus diesem Grund und weil Partnerschaften nicht durch Wohnumstände gemacht werden, halte ich es in diesem Falle für zweckdienlich, den Hausbesuch nicht stattfinden zu lassen.
    In dem allermeisten anderen Fällen sollte der Hausbesuch durchaus stattfinden.


    Die Nebenkosten und Strom rechnest du einfach durch 3. Das wäre sachgerecht.


    Bezüglich des Beitrags von Grace


    Zitat von Grace

    Ein Zimmer für ihn alleine und ein Mietvertrag! Den Rest lassen wir lieber, im Gefängnis lebt sich so schlecht.
    In dem Zimmer nur seine Sachen, nichts, aber auch nicht ein Teil im restlichen Haus. Ein Fach im Kühlschrank
    für seine Lebensmittel, einen Küchennutzungsplan für die Lebensmittelzubereitung, einen Bad-Plan mit Zeiten
    der Nutzung für euch. Er hat grundsätzlich seine Sachen überall in deinem Haus zu entfernen, nur sein Zimmer.

    Nicht für ihn waschen, nicht kochen, einfach nichts für ihn tun. Das wird nicht einfach, wenn er auszieht wäre
    das für dich besser.


    muss das für das Jobcenter wirklich so aussehen.


    Sowas wie freundschaftlich in einem Haus leben ist in Anbetracht der Rechtsprechung im SGB II kaum möglich, wenn einer Grundsicherungsleistungen bezieht. Davon kann ich nur abraten.

    Alles gut.

    Sprich bitte mit einem Sachbearbeiter beim Jobcenter was er gewillt ist für eine Wohnung zu zahlen. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Bettes und des Rollstuhls ist anhand von Attesten bzw, dem Bescheid der Pflegeversicherung und anhand des Schwebehindertenausweises nachzuweisen,

    Ein Hausbesuch darf natürlich nur mit deiner Zustimmung erfolgen. Du musst die Mitarbeiter nicht in dein Haus lassen und der Ex sollte das auch nicht tun.

    Auch sollte er sich so langsam mal eine Wohnung suchen, da er ja schon ab Februar bei dir wohnt. Sucht er keine Wohnung kann es insgesamt unglaubwürdig erscheinen, dass hier ein anhaltender Trennungswille vorliegt. Zur partnerschaftlichen Trennung gehört nunmal auch üblicherweise die räumliche Trennung.

    Zur Not muss er eben in eine Obdachlosenunterkunft.

    Ich habe das schon entsprechend zusammengefasst. Mach dir mal nicht so viele Sorgen um dein Kind. Wenn die Zahlung der GKV-Beiträge ausfällt, dann erhält dein Kind immer noch Leistungen von der GKV.

    Wenn du Einfluss hast, bitte tritt deinem Ex in den Arsch, dass er seine Rechte entsprechend wahrnimmt und ihr euch auch ggf. anwaltlich beraten lasst. Lass dich auch wegen der Krankenversicherung des Kindes nicht unter Druck setzen.

    Als langer Erfahrung zu diesem Thema kann ich dir sagen, dass die GKV Behandlungen zahlt, auch wenn Beiträge einige Zeit nicht gezahlt werden. Zumal ein Arzt gar nicht mitbekommt, dass keine GKV-Beiträge gezahlt wurden.
    Wichtig ist, dass du die Leistungsbewilligung deines EX im Auge behältst und dich entsprechend wehrst, wenn etwas nicht läuft.

    Meine Vorredner haben den Sachverhalt teils etwas dramatisch dargestellt, aber lass dich nicht unter Druck setzen, egal ob vom Jobcenter oder ggf. vom Ex. Die GKV ist aktuell eher kein Problem.

    Ich bezweifle, dass du einen Kredit bekommen würdest, da deine Rente nicht sonderlich hoch ist. Außerdem wird es nicht möglich sein auf ALG2-Niveau ein Haus abzubezahlen. Das Jobcenter wird sich an der Abzahlung auch nicht beteiligen.

    Wenn deine Frau ALG2 (nicht Hartz IV) bezieht, dann beziehst du diese Leistung auch, ebenso wie euer Kind.


    Als Behinderter der einen Rollstuhl nutzen muss, habt ihr Anspruch auf einen Wohnraummehrbedarf. Wenn eure Wohnung nicht entsprechend groß ist, dass du mit dem Rollstuhl ausreichend rangieren kannst, dann wäre dies erst einmal durch das Jobcenter festzustellen. Wendet euch also an das Jobcenter mit dem Wunsch nach einer größeren - Rollstuhlgeeigneten - Wohnung.
    Ist der Preis angemessen, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft für ein Mietshaus.

    Die GKV hält auch länger still, wenn keine Beiträge gezahlt werden und zahlt trotzdem erstmal alles. Da kann man schonmal ein paar Monate überbrücken, ohne Beiträge gezahlt zu haben.


    Möglicherweise könntest, falls er nicht aus dem Knick kommt oder sich nicht gerichtlich wehrt, du gegen das Jobcenter vorgehen, weil die KV deines Kindes von Leistungen des Vaters abhängt und obwohl dein Kind keinen direkten Anspruch gegen das Jobcenter hat.

    Was sagt @Corinna hier zur Klagebefugnis und zum Rechtsschutzbedürfnis?

    Das einzige was du beim Jobcenter bekannt geben musst ist, dass du ihn finanziell nicht unterstützt und ihr führt keine Partnerschaft. Außerdem wirtschaftet jeder für sich selbst.

    Das soll auch er, ebenfalls schriftlich, so angeben.

    Bestenfalls versichert man das an Eides statt.


    Zitat von Formulierungsvorschlag

    Hiermit versichere ich, Name, Adresse, an Eides statt dass ich mit X keine Partnerschaft führe und jeder für sich selbst wirtschaftet.


    Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist mir bekannt.


    Unterschrift


    Bitte niemals Formulierungen wie "er lebt in meinem Haushalt, bei mir, mit mir, mit unserem Kind" etc. nutzen.


    Man unterstellt euch eine Bedarfsgemeinschaft die über ihn für dich mitbegründet werden kann. Die Bedarfsgemeinschaft setzt aber voraus, dass ihr Partner seid, § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II.


    Zitat von Gesetz

    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten


    c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.


    Besteht schon die Partnerschaft nicht, kommt es auch nicht auf einen eventuellen gemeinsamen Haushalt an. Da du nicht durch Bedarfsgemeinschaft im Rechtskreis des SGB II bist, sondern gar nicht in dem Rechtskreis, gelten für dich weder Regelungen zur Mitwirkung, § 60. ff SGB I noch zur Auskunft, § 60 SGB II. Du kannst also jeglichen Wunsch auf Vorlage von Unterlagen ohne Konsequenzen ablehnen.


    Allerdings wird das Jobcenter durchaus einen unangemeldeten Hausbesuch vornehmen wollen. Dieser wäre deinerseits abzulehnen, da sich das Jobcenter 1. gern mal ein paar Dinge zusammenspinnt, wenn es um Hausbesuche und vermeintliche Partnerschaften geht und 2. die Partnerschaft von einer inneren Einstellung abhängig ist, die nicht in einem ausreichendem Maße an äußeren Kriterien messbar ist. Konkret setzt eine Partnerschaft den inneren Willen voraus eine solche zu führen und die Partnerschaft ist nicht abhängig von Lebens- und Wohnverhältnissen und auch nicht vom Teilen eines Bettes.

    Sollte es Schwierigkeiten geben, dann wäre der gerichtliche Weg zu gehen.


    Auch ohne Bindung durch einen Mietvertrag kannst du eine gewisse Beteiligung an laufenden Kosten (Wasser, Strom, Heizung, Abfall etc.) verlangen. Bestenfalls macht man das schriftlich (du bist hier nur geduldet bis ich dich rauswerfe oder du eine Wohnung findest. Bis dahin zahlst du Nebenkosten in Höhe von X € monatlich)

    Zum Jobcenter gehen, den Antrag ausfüllen und auf einen schriftlichen Bescheid hinweisen.


    Wahrscheinlich wird das Einkommen des Freundes (und Kindsvaters?) beim ALG2 berücksichtigt werden.

    Einerseits heißt es

    Zitat von Hobbit

    Haben mittlerweile Schulden ohne Ende . Keine miete oder sonstige Grundlebenshaltunskosten sind bezahlt.


    und dann heißt es


    Zitat von Hobbit

    Diese wurden kurz begutachtet und direkt abgelehnt da ich angeblich zuviel verdiente.
    Lebe jetzt seit april ohne Geld


    Das widerspricht sich.


    Die Information, dass man arbeitet und Geld verdient, saugt sich das Jobcenter meistens nicht einfach so aus den Fingern. Auch können wir ohne irgendwelche Informationen zur Sache wohl kaum etwas dazu sagen.

    Jetzt wird es klarer.

    Es scheint so, dass Februar ein Abrechnungszeitraum endet und im März ein neuer beginnt. Die Stadtwerke berechnen sodann ab März die Nachzahlung oder Nachforderung und geben den neuen Abschlag bekannt. Da das Jobcenter den Abschlag direkt zahlt, würde ich hier die Heizkosten nicht zahlen und die Abrechnung der Stadtwerke immer beweisbar beim Jobcenter einreichen. Sollten dann Mahnungen von den Stadtwerken kommen, so kannst du dir die Mahngebühren, im Rahmen eines Schadenersatzes, vom Jobcenter erstatten lassen (wahrscheinlich wird da eine Klage notwendig).

    Allerdings kannst du den Menschen bei den Stadtwerken auch deine Situation erklären und deinen SB beim Jobcenter nerven, dass er deine Sache bearbeitet. Manchmal hilft es, wenn man da 1-2 Wochen lang täglich 1-2 mal anruft und nach dem Sachstand fragt - vorausgesetzt man hat die Durchwahl.


    Kann es sein, dass du nur 11 Monate Abschläge zu zahlen hast? Frag mal bei den Stadtwerken nach oder schau in deinen Vertrag!

    Was genau möchtest du denn erreichen oder wo denkst du, dass etwas nicht stimmt?


    Oftmals sind die Abschläge auf 11 Monate verteilt und im 12. Monat ist kein Abschlag zu leisten.


    Dass das JC zur Bearbeitung von Anträgen Zeit benötigt, ist bekannt. Wenn ein Schaden durch zu lange Bearbeitungszeit entstanden ist, muss das JC diesen ggf. tragen.

    Bitte teile uns mit, wo du das Problem siehst.

    Das Problem ist, dass das BSG den Wohnraumbedarf in einer Entscheidung bei geringer Zahl an Besuchstagen eingeschränkt hat.
    Dabei entschied es nicht, dass entsprechend alte Kinder auch bei geringer Zahl an Besuchstagen Raum für Schreibtisch (Hausaufgaebn, Malen, Spielen), Sport o.Ä. Aktivitäten benötigen und nicht bei einem Elternteil im Schlafzimmer verweilen / spielen können.
    Das mit der EInzelfallentscheidung ist schon so richitg. Auch kommt es darauf an, wie lang du schon im Leistungsbezug bist und ob finanziell eine Besserung zu erwarten ist.