Beiträge von Casa

    Gegen die Zahlungsaufforderung selbst ist ein Widerspruch unzulässig.

    Allenfalls gegen die Mahngebühren ist er zulässig und auch begründet.

    Was da nun genau gelaufen ist, kann dir niemand sagen. Dafür musst du selbst aktiv werden und beim Jobcenter nachfragen.

    Dem Chef zu sagen, er soll erst am 01.08. zahlen wäre das Herbeiführen der eigenen Hilfebedürftigkeit. Wenn das Jobcenter das mitbekommt, muss das Geld für Juli zurückgezahlt werden.

    Zahlt der Chef allerdings von sich aus erst im August, muss das Geld für Juli nicht zurückgezahlt werden.

    Ein Verlust ist das nicht. Der Junge muss ja jetzt für sich selbst wirtschaften und die Kosten seines Lebensunterhalts tragen.
    Das ist eher ein Gewinn, als ein Verlust. Zumal er mit Arbeit immer mehr Geld in der Tasche hat, als ohne. Der Sohn 18 Jahre, kann nun locker monatlich 500 € für Miete + Strom + Essen + Trinken abdrücken. Da bleiben dem Sohn immer noch locker 600 € mit denen er machen kann was er will.


    Da fällt mir ein, euer Sohn 24 Jahre, muss sich selbstverständlich auch an der Miete und weiteren Kosten beteiligen. Ich hoffe das ist der Fall.

    Im Ergebnis bekommt ihr vom Jobcenter etwa 300 € weniger und das Kindergeld fällt für den Sohn weg.

    Dafür muss, wie bass schon sagte, der Sohn seinen Mietanteil, Anteil am Essen, Strom, etc. selbst zahlen.


    Denkt bitte daran, dass ihr nun einen Teil der Miete selbst an den Vermieter überweisen müsst.
    Der Sohn soll euch jeden Monat seinen Mietanteil + Strom auf euer Konto überweisen.

    Wie ihr das mit Essen handhabt, müsst ihr selber schauen.

    Es gibt durchaus kostenlose Konten.


    Wenn du das nicht willst, lass dir den Teamleiter geben, notfalls den Chef des Amtes. Man darf dich nicht ohne Geld dastehen lassen. Bleib hartnäckig und nimm dir ggf. jemanden mit.

    Zitat von Harzerroller

    @ Casa die 650 sind nettokalt ohne alles. Was hierzulande nicht viel ist. Vergleichsweise bekommt man in Kaarst eine 60m 2-Zimmer Wohnung zu diesem Kurs.


    Und wie viel sind es Bruttokalt? Also mit kalten Nebenkosten?


    Zitat von Harzerroller

    Worauf stützt du deine Aussage das alles über 10 Tage unkritisch ist?


    Erfahrung und Rechtsprechung des BSG. Das BSG ist allerdings sehr vage geblieben, was den erhöhten Unterkunftsbedarf anbetrifft. Es wollte etwa 6-8 Tage pro Monat - nur an den Wochenenden - wohl nicht ausreichen lassen, um einen Unterkunftsmehrbedarf zu gewähren. Bei euch sind es mehr Tage und auch Wochentage. Daher meine Aussage mit den 10 Tagen.

    Wenn eines oder beide KInder jetzt noch zur Schule gehen, wird es noch deutlicher für euch. Das Kind muss ja auch Montag oder Dienstag Hausaufgaben machen, braucht einen Schreibtisch, ein eigenes Bett, Freiraum, Ruhe etc.


    Zitat von Harzerroller

    Warum sollte das JC dann sonst wissen wollen, wie es um den Sorgerechtsstreit gediehen ist?
    Wegen Kindergeld?


    Weil ihr Regelleistung für die Kinder, nach entsprechenden Tagen der Anwesenheit bei euch, bekommt.


    Zitat von Harzerroller

    Der Kommentar von upstocker lässt ja eher wieder bangen...
    Habe keine Lust auf gerichtliche Auseinadersetzungen.
    Die Erfahrungen, denke ich- die in diesem Bereich gemacht wurden, obliegen wohl am ehesten der Gunst des jeweiligen JC Teamleiters oder sind der jeweiligen Einzelfallsituation geschuldet.


    Naja. Im Leistungsbezug muss man sich ja durchaus mal streiten.


    Zitat von Harzerroller

    Hast Du diese Info aus dem Gesetzbuch oder gibt es da ein Urteil zu?


    Nichts hilfreiches.

    Wichtig ist, ob du vor dem Leistungsbezug ein Bett hattest oder erst im Leistungsbezug eins gekauft hast, was dann kaputt ging?


    Hast du auch mal bei der Krankenkasse angefragt?

    Ein Konto brauchst du nicht wirklich. Allerdings können dir die Mehrkosten für den Scheck von der Leistung abgezogen werden.

    Und mal ehrlich, bevor man mit dem Scheck zur Bank läuft und dann zum Stromversorger und zum Vermieter, überweist man es doch lieber einfach auf das Konto?

    Hattest du denn irgendwann mal ein Bett bzw. warum hast du keins?

    Wann hattest du ggf. ein Bett und wann begann dein ALG2-Bezug?

    Reden wir von einer normalen Couch oder einer mit Schlaffunktion?

    Der Umfang des Umgangs reicht für einen höheren Wohnraumbedarf aus.


    Kaarst sieht eine BRUTTOkaltmiete 643,20 € vor.

    Was bedeutet bei dir Kaltmiete?
    Üblicherweise wird die NETTOkaltmiete als "kalt" bezeichnet und nicht die Bruttokaltmiete.

    Nettokaltmiete = Mietzins
    Bruttokaltmiete = Nettokaltmiete + kalte Betriebskosten (alles außer Heizung und Warmwasser)
    Warmmiete = Bruttokaltmiete + warme Betriebskosten

    Durch den Umgang mit den Kindern ist von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen.

    Gerade bei einer Teilung von ca. 50 %, wie hier, ist den Kindern ein Zimmer zuzugestehen.


    Konkretes zur Angemessenheit wird man erst sagen können, wenn man den Wohnort und die KdU-Richtlinie kennt.

    Aber ich würde mir da eher keine Sorgen machen.


    Dem Jobcenter ist natürlich die von Gericht festgelegte Umgangsregelung mitzuteilen.

    Irgendwo dauerhaft zu wohnen, wo man nicht gemeldet ist, ist erst einmal eine Ordnungswidrigkeit.

    Das größere Problem, was du hast, ist vermutlich der Steuerbetrug, wenn man sich wegen Kinderfreibeträgen nicht beim Partner anmeldet, sondern bei einer anderen Person, um selbst oder einem Dritten (z.B. Eltern) Steuern zu sparen.

    Das ist allerdings nicht meine Baustelle.


    Zum Sozialrecht. Hat denn das Jobcenter gesagt, Herr X (du) wohnst in der Wohnung oder haben die einfach nur pauschal nachgefragt wer da noch wohnt?
    Der genaue Wortlaut des Schreibens des Jobcenters wäre wichtig zu wissen.
    Kontoauszüge musst du in keinem Falle vorlegen.

    Hinsichtlich der Insolvenz und dem Unterhalt mache ich mir da keine Sorgen, dass da jemand frühzeitig zugreifen könnte. Hier kommt es allein darauf an, was du als Betriebsausgaben hast.


    Die einzigen die zugreifen, noch bevor du einen Euro verdient hast, sind die Jobcenter.

    Du wirst das Kapital, welches du für Anschaffungen benötigst, auch immer zwingend in den 6 Monaten erwirtschaften müssen, in denen du es letztendlich auch wieder ausgibst. Es gibt keine gesetzlichen Möglichkeit der Mitnahme von Rückstellungen in einen nächsten Bewilligungszeitraum. Es gibt auch nur bei Saisonbetrieben die Möglichkeit, den Bewilligungszeitraum auf 12 Monate auszudehnen. Dass dies bei deinem Geschäft möglich ist, sehe ich nicht.

    Unter ALG2 ist es praktisch unmöglich ein Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll zu führen, da jeder Euro den du verdienst, sofort auf das ALG2 angerechnet wird. Im Ergebnis streitet man sich dann mit dem Jobcenter noch um die Notwendigkeit von Betriebsausgaben usw. usw.

    Das Jobcenter betrachtet bei Selbstständigen immer einen Zeitraum von 6 Monaten. In diesem Zeitraum werden die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt und dann entsprechend gerechnet.

    Ein Rechner wird ja jetzt für wenige hundert Euro anschaffbar sein, oder?


    Das Jobcenter rechnet auch gern schonmal am Anfang der 6 Monate Geld an, was du möglicherweise in den Folgemonaten verdienst. D.h. bei Einkommensprognosen solltest du immer sehr sehr pessimistisch schätzen.

    Sind die 30.000 € die Summe die du investiert hast oder ist da bereits ein Gewinn mit eingerechnet?
    Welche Summe hast du wann investiert?
    Hintergrund ist, dass Wertpapiere mitunter mit ihrem Wert bei Kauf zu bewerten sind und nicht mit dem Wert, den sie aktuell bei Verkauf erzielen würden.


    Wenn die Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist, musst du auch das Darlehen nach Ende des Bewilligungszeitraums nicht zurück zahlen.

    Erst wenn dir Vermögen zufließt, musst du die Leistungen aus dem aktuellen Bewilligungszeitraum zurückzahlen.