Beiträge von Casa

    Im Mietrecht geht man von 2-3 Monaten aus, wo ein Besuch noch als Besuch zählt und nicht als Bewohner. Diese Regelung kann man hier durchaus heranziehen. Außerdem bleibt die Mutter nur vorübergehend bei euch. Das sollte also kein Problem sein und hier ist nichts zu melden.

    Einkommen der Mutter wird bei euch nicht angerechnet. Ihr bildet in keinem Falle eine Bedarfsgemeinschaft.


    Allerdings sehe ich ein Problem bezüglich des Hospiz. Wer zahlt das? Die Pflegeversicherung? Die KV?
    Falls es die Pflegeversicherung zahlt, gehe ich davon aus, dass deren Beteiligung und das Einkommen der Mutter nicht reichen, um die Kosten zu decken. D.h. das Sozialamt wird die Kosten vorstrecken und bei den Unterhaltspflichtigen (Kindern) wieder eintreiben. Dann spielt euer Haus, mit der Größe, wieder eine Rolle.

    Dann musst du die Wohnung wieder kündigen. Für deine privatrechtlichen Schuldverpflichtungen bist du als volljährige Person selbst verantwortlich.

    Im Ergebnis kannst du nicht ausziehen, ohne monatlich Schulden anzuhäufen.

    Und dass du womöglich nicht bestehst, war ja auch irgendwie absehbar. Aus diesem Grund kannst du die finanzielle Verantwortung nicht auf das Jobcenter abwälzen. So hart das auch ist.


    Bleiben zwei Optionen. Bestehen oder spätestens ende dieses Monats kündigen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

    Sorry, ich hätte genauer fragen müssen, was studiert wird und bei wem. I.d.R. fliegt man nicht raus, weil man die Zwischenprüfung nicht bestanden hat. Das kommt aber auf den Studiengang an. Insbesondere ob der Dienstherr ein privater Arbeitgeber ist oder ein öffentlicher Arbeitgeber und ob man möglicherweise Beamter auf Widerruf ist.

    Die 1600 € Brutto deuten eher auf einen privaten Arbeitgeber hin.

    Was steht im Arbeitsvertrag zum Nichtbestehen der Zwischenprüfung?
    Wo ist die Prüfungsordnung einsehbar?


    Und das Jobcenter zahlt maximal soviel, wie jetzt kopfteilig auf dich an Miete entfällt.

    Bei z.B. 3 Personen und 600 € Warmmiete, wären das 200 €. - Auch dann in der neuen Wohnung.

    Zitat von Herzkind

    Also grundsätzlich stehen wir dazu, dass wir eine Familie sind und haben auch nicht vor dem Amt eine WG vorzugaukeln oder dass er nicht für meine Tochter sorgen will etc. Ich dachte nur, dass er grundsätzlich als nicht leiblicher Vater nicht für sie aufkommen muss. Fände ich auch richtig so, schließlich gibt es einen anderen, der für sie aufkommen sollte, aber naja, das ist ein anderes Thema.

    Das gilt nur solange, wie man nicht bedürftig ist.


    Zitat von Herzkind

    Kann man sich irgendwo vorher informieren oder gibt es einen guten Rechner, wo wir dann ungefähre Zahlen hätten, mit denen wir kalkulieren könnten?


    Es gibt einen ALG2-Rechner. Und nachdem was ich sehe, habt ihr - wenn ihr eine angemessene Wohnung anmietet - auch keinen Bedarf. Mietet ihr ein Haus für 880 € an und lebt vllt nicht gerade im teuren München, wird das Haus sehr wahrscheinlich zu teuer sein, als dass ihr noch ALG2 aufstockend erhaltet.


    Du kannst erst einmal schauen woher ihr kommt und wie teuer eine angemessene Wohnung für drei Personen sein darf.

    Dann kannst du hier deinen Bedarf berechnen: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/sgb-ii-rechner/


    Oder du sagst mir, wie hoch eure Kosten der Unterkunft sein dürfen und ich rechne mal.

    Kleine Korrektur. Der Freibetrag bei BAföG beträgt nur 100 € und nicht 20 % (130 €) des BAföG. Das wären dann nur 100, statt 130. Im Ergebnis wären wir dann exakt bei den vom Jobcenter ausgerechneten 400 €.

    Aufgrund der Tatsache, dass ihr gemeinsam zusammen zieht und er ganz offensichtlich weiß, dass du ein Kind hast, wird man vermuten, dass ihr einen gemeinsamen Haushalt bildet, dass ihr gemeinsam dein Kind betreut und das führt zu dem Ergebnis, dass er für dich und dein Kind mit aufkommen muss.


    Falls er dich nicht unterstützen will und auch dein Kind nie betreut, dann muss man das zur Überzeugung des Jobcenters mitteilen und auch später ein Gericht davon überzeugen. Erfolgschancen hierfür sind vorhanden, aber nicht besonders hoch.

    Wie hast du dir das denn vorgestellt, wenn ihr zusammen wohnt? Bringt er das Kind auf dem Weg zur Arbeit zur Schule / KiTa?

    Wer schmeißt den Haushalt, wenn er arbeitet?

    Wie wollt ihr die Miete für ein Haus finanzieren? Das was ich mir unter Haus vorstelle kostet gern mal eine vierstellige Miete. Andernfalls lohnt es sich wenig in ein Einfamilienhaus / eine Doppelhaushälfte zu ziehen.

    Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt anrechnungsfrei, § 14b Abs. 2 S. 1 BAföG, § 11a Abs. 3 S, 1 SGB II.

    Ferner bleiben von deinem BAföG 20 % anrechnungsfrei -ggf. mehr, wenn du höhere Aufwendungen für das Studium nachweist.

    Der KV-Beitrag wird nicht angerechnet.

    Im Ergebnis hast du anrechenbares Einkommen i.H.v. ca. 177 €.

    Die Kinder haben anrechenbares Einkommen von 384 €.

    Das Elterngeld wird nur dann voll angerechnet, wenn du in den letzten 12 Monaten vor Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen hattest. Hattest du Erwerbseinkommen, z.B. durch Nebenjob, muss man den Durchschnitt bilden, z.B. durchschnittsverdienst 100 €, bleiben anrechnungsfrei 100 €.


    Dein Bedarf umfasst:

    2 x 368
    1 x 291
    1 x 237
    Miete 450

    = 1714 €

    Demgegenüber steht Einkommen:

    177 + 384 + 300 = 861 €


    Jobcenter sollte zahlen: ca. 1714 - 861 = 853 €


    Wie kann die Differenz zu 400 € zustande kommen?

    Das Jobcenter rechnet das Geld der Eltern an und berücksichtigt keinen Freibetrag beim BAföG.
    Das wären dann 353 + ca. 130 = 483 €

    853 - 483 = 370 also rund 400 €


    Das Jobcenter darf fiktives Einkommen der Eltern aber nicht anrechnen.
    Verlangt man allerdings, dass das Jobcenter gesetzmäßig handelt, wird das Jobcenter entweder den Vorschussantrag beim BAföG-Amt selbst stellen, § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II.

    Oder aber das Jobcenter geht selbst in Vorleistung und der Anspruch geht gem. § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter über. Dieses macht dann die vorgeschossenen Leistungen bei den Eltern geltend.


    Warum willst du denn kein Geld von deinen Eltern?

    Erst einmal ist es falsch, dass das BAföG-Amt die Zahlungen deiner Eltern anrechnet, die du nicht erhältst. Das BaföG-Amt muss in Vorleistung gehen und sich das Geld von den Eltern zurück holen.

    Spätestens aber wird das Jobcenter sich das Geld vom BAföG-Amt und dieses sich dann das Geld von den Eltern zurück holen.


    Da ich nicht weiß, was ihr jetzt bekommt, kann ich nicht sagen, wie viel ihr noch bekommen müsstet.
    Zu klären wäre außerdem, ob die Kinder von deinem Partner sind?
    Warum fehlt das Kindergeld in deiner Auflistung?
    Ist sonst noch Einkommen vorhanden?


    Daher bitte mal die Informationen vervollständigen.

    Wenn ihr zusammen zieht, liegt die Vermutung sehr nahe, dass ihr einen gemeinsamen Haushalt führt und auch eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

    Gerade weil ihr zu dritt in ein Haus ziehen wollt, erscheint es naheliegend, dass er mit seinem Einkommen für dich mit einstehen will. Das hängt aber vom Mietpreis des Hauses ab.

    Damit wäre die 2. Frage wahrscheinlich mit Ja zu beatnworten.

    2.wäre dann nein.

    3. Die Frage zielt wohl auf den Unterhaltsvorschuss ab. Dieser wird weiter gezahlt, bis du erneut heiratest. Sozialleistungen (SGB II) erhaltet ihr ja voraussichtlich nicht mehr.

    4. Voraussichtlich keine.


    Man möge Bedenken, dass 3000 € brutto auch nur 1800 netto bedeutet, jedenfalls als Angestellter.
    Ob man damit und zusätzlich Kindergeld und Unterhaltsvorschuss ein Haus mieten kann, müsste man sich mal überlegen.

    Ist man verpflichtet, genau zu der beschriebenen Uhrzeit dort zu sein?


    Ja.

    Ist man verpflichtet, so lange zu bleiben, wie der Betreuer es verlangt?


    Wenn es nicht übermäßig ist. Eine Stunde kann so ein Termin schonmal dauern.

    Ist man verpflichtet überhaupt etwas zu sagen?


    Ja, denn sonst ist der Meldezweck nicht erfüllt.

    Ist man verpflichtet irgendetwas zu unterschreiben?


    Nein.

    Wie einfach bekommt man vom Arzt eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung statt oder zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?


    Kommt drauf an, ob du überhaupt AU bist und ob du reisen kannst. Nach bisherigen Angaben bist du womöglich AU. Du solltest dich mit deinen seelischen Problemen an deinen Arzt wenden.
    Bist du aufgrund deiner seelischen Probleme nicht in der Lage zu arbeiten oder in Arbeit eingegliedert zu werden, muss das entsprechend beim Arzt so vorgetragen werden.

    Ich denke eine Bettdecke mit vernünftigen Bezügen sollte hier auch notwendig sein. Körperlänge + 20cm, falls noch nicht vorhanden.

    Eine Altersgrenze für die Erstausstattung gibt es nicht.


    Weiterhin kann das Bett eine Leistung gem. § 24 SGB II sein.

    Wenn es so in der Eingliederungsvereinbarung steht, dann muss der Nachweis erbracht werden, dass die Stelle mit dem ÖNPV nicht zu erreichen ist. Dann ist auch das Jobcenter an den Vertrag gebunden und muss die Anschaffung eines PKW fördern.

    Arbeitslosigkeit ist dafür nicht notwendig.

    Bist du sicher, dass die KSK-Beiträge in der Höhe bestehen bleiben, wenn du nicht mehr ALG2 beziehst?


    Denk bitte daran, dass in der EÜR auch noch die Ausgaben abgezogen werden müssen, bevor du Einkommen i.H.v. 450 € + 250 € hast.


    Darüber honaus hast du mit ALG2 noch einen Erwerbstätigenfreibetrag i.H.v. 220 €, wenn man ein Einkommen von 700 € annimmt.
    Dieser Freibetrag findet bei Wohngeld keine (!) Berücksichtigung.

    Dann nimm den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse mit zum Jobcenter, sage, dass du bisher nur auf einer Sitzcouch schläfst und beantrage ein Bett für dich. Nimm dazu drei Kostenvoranschläge von geeigneten Betten im unteren Preisrahmen, inklusive geeigneter Matratze mit, und beantrage die Kosten für ein Bett.

    Sollte etwas nicht klappen, so gib bescheid.

    Sollte man dir nur ein Darlehen geben, so gib auch bescheid.