Nimm doch Urlaub. Dir stehen zwei Tage pro Monat zu.
Beiträge von Casa
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Ist eine Rechtsfolgenbelehrung bei dem Vermittlungsvorschlag dabei?
Falls nein -> Alls gut.
Falls ja ->folgendes:
Regelt der Vermittlungsvorschlag, wer die Kosten der Bewerbung trägt?
Falls nicht, dürftest du dich sanktionslos weigern dich zu bewerben. -
Sicher kann auch B und C1 gefördert werden. Nur B bringt dir nichts.
Allerdings wenn deine SB die Fahrerlaubnis Klasse B fördert, nimms halt mit?! Schaden kann es nicht mit ca. 35 Jahren.
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Hol dir den gelben Urlaubsschein. Anders wirst du aus der Nummer nicht rauskommen.
Gegen die Situation bei dem Maßnahmeträger hätte man eher etwas unternehmen müssen.
Der Arbeitsvertrag ab dem 17. schützt dich wahrscheinlich nicht vor der Maßnahme jetzt.
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Dann ist sie rechtswidrig.
Aber du bist doch sicher nicht hier, weil du dem Jobcenter alles glaubst? -
Bei selbstständig Tätigen können die Betriebsausgaben auch bei weniger als 400 € Einkommen berücksichtigt werden.
Ferner ist korrekt, dass wenn nur wer wegen der Kosten für die KV bedürftig wird, das Jobcenter die Kosten der KV zu tragen hat.
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Anscheinend schreibe ich hier unnötig. Daher hier nochmal in Kürze.
Nix ALG2 altes Jobcenter -> Nix Termin altes Jobcenter -> Nix Sanktion
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NEIN!
Du hast es nicht verstanden. Der Tag, an dem du umziehst, ist der letzte Tag an dem du vom alten Jobcenter Geld kriegst. Ziehst du am 20. um, kriegst du nur bis zum 20. Geld und das Jobcenter wird das bereits ausgezahlt Geld vom 21 bis 31. zurückfordern!
Du bekommst dann auch kein Geld für August vom alten Jobcenter! Du wohnst ja nicht mehr dort. Warum sollten die dir Geld zahlen?
Du kriegst auch für August keine Miete gezahlt für deine ehemalige Wohnung! Weder vom alten noch vom neuen Jobcenter!
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Klar muss man dir am neuen Wohnort die Regelleistung bezahlen.
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Frag doch mal, ob sie die Fahrtkosten vom neuen Wohnort zum Termin, inkl. Übernachtung zahlen.
Ferner gibts keine Sanktion, da du mangels Leistungsbezug nicht mehr beim alten Jobcenter bist.Sobald du umziehst, hast du keinen Anspruch mehr auf Leistungen vom alten Jobcenter. Daher musst du dich SOFORT beim neuen melden.
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Richtig, das passt nicht zur Aussage der Mitarbeiterin beim JC.
Fakt ist, am Folgetag vorstellen. Fällt der Folgetag auf das Wochenende, dann am Montag.
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Das Problem ist, dass du dich direkt am Folgetag, wo du den jetzigen Ort verlassen hast, beim Jobcenter melden musst.
Es reicht nicht aus, wenn du z.B. am 24. umziehst und dich dann erst am 01. beim neuen Jobcenter meldest.
Wenn du also am 24. umziehst, musst du dich am 25. beim neuen Jobcenter melden und einen Antrag stellen.
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Das hatte ich doch schon klargestellt.
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Stell dir mal 4 Personen auf 40m² vor.
Ferner sagte ich "kann" nicht "muss". Das ist im Einzelfall zu beurteilen.
Gerade bei wenigen Personen und kleinen Wohnungen ist ein anderer Maßstab anzusetzen, da der Anteil von Küche und Badezimmer an der Gesamtwohnung sinkt und mehr individueller Wohnraum zur Verfügung steht.
Der BFH sieht die Mindestgröße einer Wohnung bei 23 m³.
Zitat von BFHDie Wohnung muss eine bestimmte Mindestgröße aufweisen. Ausreichend sind bei einer Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus 23 qm (BFH, 20.06.1985 - III R 71/83, BStBl II 1985, 582 und BFH, 04.07.1990 - II R 74/87, BStBl II 1991, 131).
Ok, nun ist das der BFH und nicht der BGH, trotzdem muss man bei hier 30m² und zwei Personen Vorsicht walten lassen. -
Naja, nur weil ein Vermieter (den es hier nicht gibt) bei einer Mietwohnung nach 6 Wochen (was sehr konservativ geschätzt ist) mal nachfragen darf, heißt das nicht, dass hier Infos ans Jobcenter zu geben sind.
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Kannst du den Bescheid anonymisiert einstellen?
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Bedarf Frau:
Regelbedarf 368
KdU 304= 672 €
Bedarf Mann
= 672 €
Restbedarf Frau:
anrechenbares Einkommen: 537 - Freibetrag 235 = 302 €
zzgl. 134 BAB = 436 €Bedarf 672 - 436 = 236 €
Restbedarf Mann:
Es gibt im Sinne eines Steuer- und SV-Abzugs kein Nettokrankengeld, daher 770 € Krankengeld770 - Freibetrag 30 = 740
Bedarf 672 - 740 = - 68 €
Die 68 € werden auf Mann und Frau als Einkommen verteilt.
Ihr werdet irgendwas zwischen 270 und 135 € bekommen. Grund für die Angabe lediglich einer Spanne ist der Anteil der Mietkosten im BAB. Es ist nicht klar, ob das Einkommen zuerst auf den Lebensunterhalt oder den Mietanteil im BAB angerechnet wird. Vermutlich liegt die Wahrheit irgendwo zwischen 270 und 135 € monatlich.
Der Wert kann noch variieren, je nachdem wie hoch der Fahrtkosten- und Materialzuschuss im BAB ist.Wenn du wieder gesund bist, könntest du / ihr mit Wohngeld aus dem Bezug raus sein.
Bitte bedenkt auch, dass die Eltern der Frau unterhaltspflichtig sind.
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Und man muss natürlich nur versuchen das Haus zu verkaufen. Findet sich kein Käufer, ist das eben so
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Nein.
Die Daten sind ja anonym. Arbeitgeber und der genaue Centbetrag des Einkommens interessieren mich ja nicht. Du kannst gern auch auf volle Zehner runden.
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ALG2-Rechner berücksichtigen meist BAB nicht.
Gib mir einfach mal eure Daten und ich rechne es aus.
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Die Ausbildungsvergütung deiner Freundin wird auf das BAB angerechnet und das BAB auf zustehende mögliche Kosten der Unterkunft.
Richtig ist, dass es kein ALG2 im rechtlichen Sinne für die Freundin gibt, aber sie kann einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft erhalten, falls noch ein Restbedarf besteht.
Du hast ganz normal Anspruch auf ALG2, ihr seid weiterhin eine BG, deine Freundin erhält einen Freibetrag und ihr Einkommen wird nur dann bei dir angerechnet, wenn sie ihren Bedarf vollständig decken kann.
Insgesamt sollten bei eurem Fall erfahrungsgemäß wenig bis keine Probleme auftreten.
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Das ist Blödsinn, was da jemand anderes schrieb.
Ob deine Mutter nun bei dir ihre Zeit verbringt oder in ihrer Wohnung, macht doch keinen Unterschied. Gepflegt werden muss sie sowieso. Egal wo sie sich befindet. Und gerade weil der Aufenthalt bei euch vorübergehend ist, wohnt sie nicht bei euch.
Das Haus muss, wenn das Jobcenter es verlangt, nicht zu jedem Preis verkauft werden. Der Verkaufspreis darf nicht mehr als ca. 10 % vom ermittelten Wert abweichen, denn dann wäre die Verwertung unwirtschaftlich.
Die Tiere sind allerdings kein Grund ein Haus vorzuhalten. -
Sind 1099 - 300 = 799 € anrechenbares Einkommen.
Restbedarf sind dann 1075 - 799
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Nein. Das wäre ja entgegen des gesamten Prinzips. Du müsstest deinen Bedarf + Freibetrag netto verdienen, um keinen Anspruch mehr auf ALG2 zu haben.
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Ist genau der selbe Freibetrag, da der Freibetrag bei dir nur bis 1200 Brutto berechnet wird.
Und den zweiten Schritt, den Freibetrag vom netto subtrahieren, kriegst du auch alleine hin.
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Nein.
Dein netto hat keinen Einfluss auf den Freibetrag.
Beispielrechnung:
1200 brutto.
In der Spanne 0 bis 100 € sind 100 € Freibetrag. = Ergebnis 100 € Freibetrag
In der Spanne 100 -bis 1000 € sind 20 % Freibetrag. Spanne 100 bis 1000 sind 900 €. 20 % von 900 € = 180 €. Ergebnis 180 € Freibetrag
In der Spanne von 1000 bis 1200 € sind 10 % Freibetrag. Spanne 1000 bis 1200 € sind 200 €. 10 % von 200 € sind 20 €. Ergebnis 20 € Freibetrag.
Jetzt addieren wir die Freibeträge.
100 + 180 + 20 = 300 €
Jetz nehmen wir das netto von 923 €.
Davon ziehen wir den Freibetrag ab 923 - 300 = 623 € anrechenbares Einkommen.Bedarf minus anrechenbares Einkommen = 1075 - 623 = 453 Rest ALG2.
Du bekommst also noch 453 € ALG2 und deinen Lohn von 923 €. Im Ergebnis hast du 300 € mehr in der Tasche.