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Beiträge von Grace
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Also, mein Sohn 17 Jahre hat 2016 die Schule mit einem Abgangszeugnis beendet. Danach war er im Berufsvorbereitungsjahr (wenn er mal da war), das diesen Juli beendet wurde. Seitdem hängt er den ganzen Tag in der Wohnung oder trifft sich mit seinen Kumpels. Er will nicht arbeiten gehen, bzw. ist in keiner Hinsicht bemüht sich um einen Ausbildungsplatz zu kümmern,
Da verstehe ich euer JC nicht! Warum haben die nicht längst eingegriffen?
Für Jugendliche unter 25 gelten verschärfte Bedingungen und man bekommt
Jugendliche durchaus flott.Dein Sohn musste sich doch im Juli sofort nach Beendigung des Berufsvorbereitsjahr
dort melden. Hat er das nicht gemacht? Bekommst du als Bedarfsgemeinschaft für
ihn Leistungen, Regelsatz und Unterkunftskosten? -
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Was passiert wenn er sich weigert die EGV zu unterschreiben.
Nichts! Ihr habt das Recht die EGV zur Prüfung erst mit nach Hause zu nehmen.
14 Tage habt ihr Zeit und das nicht unterschreiben kann auch nicht sanktioniert
werden.SGB II - § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung - Harald Thome
Wird die EGV nicht unterschrieben kommt sie nach 14 Tagen als Verwaltungsakt
und muss den gleichen Inhalt haben.Mir stellt sich aber eine andere Frage, denn es kann nur mit erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen eine EGV abgeschlossen werden. Wenn dein Mann nicht
erwerbsfähig ist, dann muss erneut der ÄD einschaltet werden.1. Arzt sagt wenn er keine Tätigkeit hat dann brauch er auch keine krankmeldungen ( jobcenter meint dann suchen Sie einen neuen Arzt )
Sucht euch einen anderen Arzt, denn wir haben eine Anzeige und Bescheinigungspflicht:§ 56 SGB II Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens
vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 56 SGB II Anzeige- und
Bescheinigungspflicht:§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
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Zitat von monilein69
Mein Problem ist, sie schickt mir sehr viel VV, doch die meisten sind
ganz einfach Schrott. Und nun die beiden letzten finde ich einfach nur
noch gemein!
Was steht in der EGV, die du unterschrieben hast? Wenn möglich, ausreichend anonymisiert hochladen.Zitat von monilein69P.S.: Noch eine Frage (gehört nicht zum o. Thema, sorry):
Muss ich mich auf VV bei Zeitarbeitsfirmen bewerben? So hoch angesehen sind die doch gar nicht?
Gibt es dafür vielleicht Regeln.
Dazu allgemein Informationen:§ 2 SGB II Grundsatz des Forderns
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. 2Eine
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit
mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. 3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.(2) 1Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener
Verantwortung alle Möglichkeiten zunutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu
bestreiten. 2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des
Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Auch dazu:1. sie
nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die
früher ausgeübt wurde,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als
eringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten
Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn,
es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige
Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
Wo wir wieder bei der unterschriebenen EGV wären. Was hast du unterschrieben? -
Ich möchte hier auf Informationsmaterial zum Datenschutz hinweisen, falls Bedarf besteht.
Datenschutz bei Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II
Vielleicht mal lesen bei Gelegenheit!
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Hallo an Alle,
ich wende mich heute noch einmal an euch in der Hoffnung, ihr habt einen Rat:
Im Juni hat ein Herr beim Jobcenter die sogenannte "Stärken- und
Potenzialanalyse" bezgl. meiner Person erarbeitet. Dabei tippte er in
seinen Rechner ein, dass mir Vermittlungsangebote zugesandt werden
sollen für Tätigkeiten ohne Kundenkontakt. Einfach weil ich sehr
introvertiert bin und Angst vor fremden Menschen habe. Genauso, wie er
das als absolut in Ordnung fand, dass ich nicht im pflegerischen Bereich
arbeiten kann. Ich habe etwas Erfahrung in der Seniorenpflege und weiß,
dass ich dies seelisch nicht lange schaffen würde.
Heute bekam ich von meiner Arbeitsvermittlerin (von der ich mich ohnehin
durch den Wolf gedreht fühle, weil sie mich beleidigt, provoziert, mir
die Worte im Mund umdreht) 2 VV.: Der eine betrifft eine Stelle in einem
Seniorendomizil und der andere VV betrifft eine türkische Bäckerei als
Verkäuferin. Ich gehe nicht einmal angstfrei einkaufen, ich krieg Panik
bei dem Gedanken an den Verkauf.Jedenfalls steht nun einmal in meiner EGV, dass mir Vermittlungsvorschläge zugeschickt werden, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Mein Problem ist, sie schickt mir sehr viel VV, doch die meisten sind
ganz einfach Schrott. Und nun die beiden letzten finde ich einfach nur
noch gemein!Meine Fragen:
1.: Kann ich mich irgendwie dagegen wehren?
2.: Und kann ich die EGV kündigen, da sie ja von meiner
Arbeitsvermittlerin nicht eingehalten wurde, indem sie mir solche Sachen
schickt? Oder käme ich damit nicht durch?Habe vor einiger Zeit einen Antrag auf Übernahme von Maklerkosten
gestellt. Der wurde jetzt abgelehnt mit der Begründung, dass ich
mindestens 1 Jahr lang o. f. W. sein müsste, um solch eine Leistung zu
erhalten.
Wenn meine Information jedoch richtig ist, muss man einen Grund haben,
wie z. B., dass man bei einer Trennung aus der gemeinsamen Wohnung raus
muss.
Zuerst machten sie mir klar, dass ich mich obdachlos melden muss um
Anspruch auf Alg2 zu haben. Weil, in derselben Wohnung vom Ehemann
getrennt sein, das ginge nicht, da würden sie mir kein Geld zahlen. Das
habe ich getan. Nun bin ich offiziell obdachlos und auf Gedeih und
Verderb den Menschen ausgeliefert, bei denen ich gerade übernachte.
Jetzt muss ich mindestens ein Jahr lang obdachlos sein, bevor ich auf
Hilfe durch einen Makler hoffen kann. Das verstehe ich nicht und ich
lege Widerspruch ein. Und wegen des Umgangstons meiner Arbeitsberaterin
werde ich mich auch beschweren. Ich denke nicht, dass dies viel Sinn
macht. Doch einfach alles kommentarlos schlucken will ich auch nicht.Jetzt hab ich so viel geschrieben, sorry.
Grüße an Alle. MoniP.S.: Noch eine Frage (gehört nicht zum o. Thema, sorry):
Muss ich mich auf VV bei Zeitarbeitsfirmen bewerben? So hoch angesehen sind die doch gar nicht? Gibt es dafür vielleicht Regeln.Sorry nochmal .
LG Moni
Bei gleichem Inhalt bitte Ursprungs-Thread weiterführen, denn es geht um eine
unterschriebene EGV. -
Ich möchte hier auf Informationsmaterial zu ALG II hinweisen, falls Bedarf besteht.
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Grundsicherung für Arbeitsuchende
Datenschutz bei Sozialhilfe, Grundsicherung und Arbeitslosengeld II
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trotzdem im Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist
Von mir rot hervorgehoben! Im Bezug,auch mit während des Bezugs übersetzt, jeder Zufluss
ist während des ALG II Bezugs in welcher Form auch immer meist Bedarfs mindernd zu
berücksichtigen. Um es allgemein verständlich auszudrückend!PS: War bei der Übersichtlichkeit behilflich und hab das Selbstzitat entfernt. Die nächsten Fragen
sind auch so verständlich. -
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Datenschutzgründen löschen. Bitte nochmal ausreichend anonymisiert einstellen -
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Auch hier nähere Erklärung für Madara1988, falls nicht bekannt:
(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen,
werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. -
Falls dazu eine nähere Erklärung benötigt wird, hier mal die Information:
Gesetzeswortlaut § 42 Abs. 1 SGB I„Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe
voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen,deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.“
Bedeutet: Hat der Antragsteller grundsätzlich einen Hartz IV Anspruch und das Jobcenterbenötigt länger, um einen Leistungsbescheid zu erlassen, KANN Vorschuss gewährt werden.
Dieses „KANN“ wird im zweiten Satz jedoch zu einem MUSS.
„Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlungbeginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“
Bedeutet: Hat der Antragsteller grundsätzlich einen Hartz IV Anspruch und das Jobcenterbenötigt länger, um einen Leistungsbescheid zu erlassen, MUSS der Vorschuss innerhalb eines
Monats gewährt werden, WENN der Leistungsbezieher diesen BEANTRAGT. ............
Sollte das in deinem JC ignoriert werden, kannst du deinen SB darauf hinweisen.
Aber versuche das zunächst ruhig zu klären. -
Hallo Madara 1988! Bitte etwas Geduld, kommen Antworten.
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das mit dem Haus oder
Mietswohnung tut wirklich nichts zur Sache oder?
So und jetzt reden wir hier Tacheles! Es macht wegen der Angemessenheit der KDU
sehr wohl einen Unterschied, ob hier ein Haus mit Grundstück, oder eine
Mietwohnung angemietet wurde.Je nach Region gilt nämlich eine Obergrenze der KDU. Ganz klare Antworten jetzt bitte
auf meine Fragen. Wurde ein Haus mit Grundstück angemietet, oder eine Mietwohnung?
Hier kannst du nachsehen, ob deine Stadt dabei ist. Da ich deinen Wohnort ja nicht kenne:Richtlinien zu Unterkunft, Heizung, Warmwasser und Wohnraumsicherung
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Und daher frage ich mich jetzt:
Wenn ich das so beantragen würde müsste ich dann auch ständig Bewerbungen schreiben? Oder wäre das Amt zufrieden damit, dass ich überhaupt Arbeit habe?
Weil wenn das ohne Probleme geht und das Amt keinen Stress macht dann gibt es doch noch Hoffnung auf ein schönes Leben.
Zunächst möchte ich die falschen Vorstellungen vom ALG II Bezug gerne mit einem Info-Blatt
berichtigen und bitte aufmerksam lesen!Arbeitslosengeld II / Sozialgeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
Dann als Zusatz-Information, wie Einkommen angerechnet wird:
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
§ 11b Absetzbeträge -
Leider wollen die nun noch eine offizielle Erklärung vom Energieanbieter das die keine Ratenzahlung akzeptieren.
Wusste ich ja nicht.
Bei Stromschulden umgehend mit dem Stromanbieter wegen Ratenzahlung Kontakt aufnehmen.
Wenn der schriftlich ablehnt, geht es dann mit dieser schriftlichen Ablehnung zum JC wegen
einem Darlehen. Das ist aber der normale Weg und wird vom JC immer so gehandhabt.