Beiträge von Grace
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Konkretisierung von »angemessenen Unterkunftskosten«
Abstrakte Angemessenheit:
Zunächst ist die angemessene Quadratmeterzahl zu ermitteln. Hierzu ist
auf die Wohnraumgröße für Wohnungsberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau
im jeweiligen Bundesland abzustellen (BSG v. 26.05.2011 – B 14 A
386/09 R; v. 07.11.2006 - 7b AS 18/06 R; v. 19.02. 2009 – B 4 AS 30/08 R). Dabei ist
lediglich auf die Flächenwerte zurückzugreifen und nicht (mehr) auf die
Erhöhungsmerkmale aufgrund personenbezogener Merkmale wie zB.
Alleinerziehung (BSG v. 11.12. 2012 – B 4 AS 44/12 R). In NRW ist auf die landesrechtlichen
Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) zurückzugreifen ist.
(BSG v. 16.05.2012 – B 4 AS 109/11).
Dann sind die Besonderheit des Einzelfalls, die persönlichen und
familiären Verhältnisse zu berücksichtigen (BSG v. 07.11.06 - B 7b AS 10/06
R). Dabei ist ein konkret – individueller Maßstab anzulegen (BSG v. 27.02.2008
– B 14/7b AS 70/06 R) zu berücksichtigen.Konkrete Angemessenheit
Dann ist der angemessenen Preise für Kaltmiete und Nebenkosten zu
ermitteln.
Maßstab ist einfache Ausstattung nach Lage und Bausubstanz „unteres
Drittel“ (BSG v. 07.11.06 - B 7b AS 18/06 R). Dabei sind die örtlichen Verhältnisse
zu berücksichtigen, wobei als räumlicher Maßstab in erster Linie der
Wohnort maßgeblich ist (BSG v. 15.04.2008 – B 14 /7b AS 34/06 R).
Der als angemessen eingestufte Wohnraum muss konkret auf dem
Wohnungsmarkt verfügbar und anmietbar sein (BSG v. 07.11.2006 –
B 7b AS 18/06 R). Hierzu hat der SGB II – Träger ein „schlüssiges Konzept“
vorzulegen.Aus diesen zwei Prüfschritten (abstrakte und konkrete Angemessenheit)
ergeben sich die der Richtwert der als »angemessen«
anzusehenden Unterkunftskosten zu ermitteln.
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten stellt das Produkt
aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen
Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro m² dar (Produkttheorie).
Das heißt, das Amt hat einen Höchstwert in Form eines Mietpreises
zu benennen. Eine isolierte Angemessenheitsprüfung
der einzelnen Faktoren (qm, BK, HZ) ist unzulässig.„Bereite Quellen zur Ermittlung“ …
Die örtlichen Mietpreise sind durch »bereite Quellen« zu ermitteln. Bereite Quellen können sog. „schlüssige
Konzepte“ sein, die bei Fachfirmen teuer eingekauft werden können, qualifizierte Mietspiegel, aber auch
einfache Mietspiegel (BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R) oder eigene Erhebungen des örtlichen Leistungsträgers.
Diese bereitem Quellen müssen die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes
wiedergegeben. Dafür sind mindestens 10 % des regionalen Wohnungsbestandes zu prüfen. Auch
müssen die die das Produkt "Mietpreis" bestimmen Faktoren (Standard, ggf. auch ausgedrückt im Jahr
des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung
eingeflossen sein (BSG v. 28.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R).Insbesondere muss die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt und die einbezogenen
Daten repräsentativ sein. Wegen der abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln
muss zudem sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten Mietspiegelwerten stehende
tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung
im gesamten Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte Stadteile zu
beschränken (BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).„Zur Vermeidung einer Verdrängung Hilfebedürftiger in soziale Randgebiete oder auf Wohnlagen mit
konzentrierter Armutsbevölkerung darf der marktbedingte notwendige Aufschlag zu den Mietspiegelwerten
("Sicherungszuschlag") nicht zu knapp gehalten werden (SG Berlin v. 26.09.2008 - S 37 AS 23104/07).
Das Schlüssige Konzept erfordert die Bruttokaltmiete. Das bedeutet, das eine hohe Grundmiete durch niedrige
Betriebskosten komp0ensiert werden können und umgekehrt (BSG v. 02.04.2014 – B 4 As 17/14 B u. B 4 AS 18/14 B).
Liegen solche „bereiten Quellen“ nicht vor, dann sind die tatsächlichen Unterkunftskosten
anzuerkennen und zwar bis zum „Oberwert Wohngeldgesetz und 10 % Sicherungsaufschlag“.
Liegen keine »bereite Quellen« zur Ermittlung der angemessenen KdU
vor, dann ist regelmäßig auf die tatsächliche Miete, maximal der Oberwert
der Tabellenwerte von § 12 WoGG mit einem 10 % Sicherungsaufschlag
abzustellen (BSG v. 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/09 R, BSG v. 20. 08. 2009 - B 14 AS 65/08 R,
BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).Die Wohnung hat aber 104qm, statt 90qm. Die Kaltmiete beträgt nur 445€ warm liegt sie inklusive Heizkosten bei 900€. Das liegt ja preislich in der Angemessenheit.
Die Wohnung hat aber 104qm, statt 90qm. Die Kaltmiete beträgt nur 445€ warm liegt sie inklusive Heizkosten bei 900€. Das liegt ja preislich in der Angemessenheit.
Da sie 100 Euro unter der Angemessenheitsgrenze liegt, spricht nichts dagegen,
dass sie genehmigt wird. Wirf ruhig mal einen Blick in die Folien, damit du deine
kompletten Rechte kennst. -
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Dateianhang 4 nochmal gelöscht! Bitte ins PN-Fach schauen, Chromia!
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Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhandder Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit füreine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigenLeistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senatsdes Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und einerVerfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben. ... -
Was fällt unter die Wohnungsbeschaffungskosten?
Hierunter fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen Wohnung und dem Umzug in die neue Wohnung anfallen, also auch die Umzugskosten und die Übernahme der Mietsicherheit.
Als Wohnungsbeschaffungskosten kommen folgende Aufwendungen in Betracht:- Wohnungsanzeigen, Internetrecherchen, Telefonate und die Beschaffung von Zeitungen,
- Maklergebühren jedoch nur, wenn nicht hinreichend nicht maklergebundene Wohnungen mit angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
Die Übernahme von doppelten Mietzahlungen für die alte und die neue Wohnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendigen Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kosten einer Einzugsrenovierung keine Wohnungsbeschaffungskosten sind. Diese sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht der Erlangung einer neuen Wohnung dienen, sondern die Funktion haben, die angemietete Wohnung auf Dauer für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.
Allerdings wird dies vom Bundessozialgericht mittlerweile anders beurteilt; BSG vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, Rz. 11:
„Aufwendungen für Einzugsrenovierung sind vielmehr Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II (4.). Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch die Angemessenheit, zu übernehmen sind."
Als notwendige Umzugskosten zu übernehmen sind insbesondere:- Aufwendungen für einen Transportwagen, die Anmietung von Umzugskartons,
- die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung,
- die Kosten für den Postnachsendeauftrag, Ummeldung/Neuanschluss Telefon etc. und
- die üblichen Kosten für die Versorgung der Mithelfer.
Der Anspruch des Leistungsempfängers auf die notwendigen Umzugskosten besteht aber nicht unbedingt. Wenn es für Leistungsempfänger möglich und nicht unzumutbar ist, kann er von dem kommunalen Träger auf Selbsthilfeleistungen verwiesen werden. So können z.B. die Möbel selbst eingepackt und in die neue Wohnung transportiert werden.
Dieser Verweis auf die Selbsthilfeleistung oder auch Hilfe Dritter ist auch nicht unangemessen, da es auch in anderen sozialen Kreisen nicht unüblich ist, Umzüge zusammen mit Freunden und Bekannten zu realisieren.
In diesem Fall werden dann nur die tatsächlich angefallenen Kosten übernommen, aber nicht jene Kosten, welche für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens anfallen würden.
Nur wenn die Eigenleistungen aufgrund des Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich sind, müssen ggf. auch die Kosten für ein gewerbliches Umzugsunternehmen vom kommunalen Träger übernommen werden. Es sind allerdings verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen und dem Träger zu übermitteln. Dieser darf das günstigste Angebot auswählen. .............................. -
Vielleicht hier mal lesen, viele Informationen zu deinem Problem.
Inhhaltsübersicht: Meister-BAföG [schließen]
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Dateianhänge wegen unzureichender Anonymisierung gelöscht.
Bitte erneut hochladen nach Bearbeitung! -
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Dateianhang wegen Realnamen des Arbeitgeber gelöscht.
Bitte ausreichend anonymisieren und erneut hochladen. -
Doch, ich habe ihn glaube ich nur falsch betitelt. Meine Freundin bekam den für 6 Monate als sie wieder anfing zu Arbeiten. Ihr Arbeitskollege sogar 12 Monate. Ich habe nur keine Ahnung wie man den nennt.
§ 16e SGB II Förderung von ArbeitsverhältnissenKann es sein, dass du das meinst?
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sind dann auch sofort zum amt gegangen(8.8) um harz 4 für sie zu beantragen
Wann wurde der ALG II Antrag nachweisbar jetzt abgegeben? Wurde er bei Termin am
16.08. abgegeben, oder wann wurde er abgegeben? Oder wurde er am 12.09. abgegeben?
Das ist jetzt wichtig, bitte eine Antwort!Hier auch mal das Merkblatt für euch beide, damit ihr Hintergrundwissen bekommt.
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
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sry also ich bekomme alg 2 ab diesen monat also bis zum 1.8 hatte ich eine mitbewohner der aber nicht mehr bei mir wohnt seit den 1.8 war student bis vor kurzem.
Und? Meine Frage ist nicht beantwortet. Ist die Miete für August komplett beim Vermieter
bezahlt? Wenn du erst ab 01.09. ALG II bekommst, müsste das der Fall sein, wie auch immer. -
Also seit kurzem wohnt meine schwester bei mir ,sie kommt aus dem ausland ist aber natürlich auch deutsche,sie ist zum 6.8 bei mir eingezogen, sind dann auch sofort zum amt gegangen(8.8) um harz 4 für sie zu beantragen(ich bekomme auch harz 4 seit kurzem)
Hier habe ich eine Frage! Du bekommst ALG II und es ist deine Wohnung.
Also übernimmt das JC doch die Miete für deine Wohnung komplett?
Oder verstehe ich da etwas falsch?den wir brauchen den mietanteil von dem monat.
Wenn das JC doch deine Miete übernehmen sollte, dann wäre der Mietanteil deiner
Schwester doch nicht so relevant. Beantwortest du bitte meine Frage präzise! -
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