Beiträge von Corinna

    Hallo,

    eingangs hast Du etwas von einem Brutto-Netto-Einkommen geschrieben, also einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. In dem Bescheid ist aber von einer (eigentlich ehrenamtlichen) Tätigkeit als Wahlhelferin die Rede, wofür es i.A. nur eine Aufwandsenstchädigung gibt. Was ist denn nun richtig? Bekommst Du für den Job ein Gehalt oder eine Aufwandsentschädigung?

    Gruß!

    Hallo

    aber das musste unbedingt noch sein?

    ja, da es eine ganz normale Antwort auf einen recht sinnlosen Beitrag von franzi war. Und wo sonst sollte eine Erwiderung hin? Und ich bemängele weiterhin, daß Themen einfach nur noch unlesbar werden durch den Wust von Antworten, die eigentlich nichts mit dem eigentlichen Problem zu tun haben. Aber diese Diskussion gehört nicht in dieses Thema und muß dann hier nicht unbedingt sein - Du kannst im internen Bereich gerne etwas sagen.

    Gruß!

    Hallo,

    aja. Und deswegen ist also die von Dir empfohlene persönliche Vorsprache beim Finanzamt der von Dir propagierte "schnellste Weg"? Sicher weil Du der Meinung bist, daß jeder Anfahrtsweg z.B. auf dem Land immer noch schneller als ein - von piedro vorgschlagenes - Telefonat ist.

    Wie hast Du doch heute so schön einem anderen User vorgeschlagen?

    "Erst lesen, dann denken, und dann - wenn nötig - antworten."

    Vielleicht solltest Du diesen Ratschlag einfach mal selbst anwenden - würde so manche Auseinandersetzung hier im Forum wesentlich vereinfachen...

    Gruß!

    Hallo,

    prinzipiell muß bei einem Antrag auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung die Bedürftigkeit festgestellt werden. Diese Bedürftigkeit kann auch bei Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag, also nicht ALG-II-Leistungen, vorhanden sein. Um diese Bedürftigkeit als solches festzustellen, ist i.A. die normale Antragsprozedur notwendig - insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensnachweisen wie auch die Kosten der Unterkunft. Hast Du also nur einen formlosen Antrag gestellt, wäre die lange Bearbeitungszeit durchaus nachvollziehbar.

    Du solltest direkt bei dem Jobcenter vorsprechen und fragen, welche Unterlagen noch benötigt werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Das ist keine Spekulation, sondern der einzig erkennbare Zusammenhang, wenigstens für mich.

    bleibt dennoch reine Spekulation - vor allem, weil überhaupt keine negative Entscheidung getroffen wurde.

    Die kommunalen Richtlinien der meistens größeren Richtlinien verlangen bei Schimmelbefall eine entsprechende Bescheinigung - auch wenn Du Dich auf den Kopf stellst. Das hat auch ganz bestimmte Gründe, auf deren näheren Erläuterungen ich hier aber im Interesse der Lesbarkeit des Threads verzichte.

    Der Fragesteller soll den Vorschlag von bass umsetzen - was ja auch bis zu Deinem Auftreten in diesem Thread Konsens war. Man muß nicht alles komplizierter machen...

    Gruß!

    Hallo,

    Der Grund, warum das nicht gleich gemacht wird ist wohl die Übernahme der Umzugskosten zu verhindern.

    nein. Es wurde bisher weder ein Umzug abgelehnt noch irgend etwas verhindert. Es wurde einfach der Nachweis des Vermieters gefordert, daß ein fremdverschuldeter und nicht in absehbarer Zeit behebbarer Schaden vorliegt.

    Also bitte keine solche spekulativen Aussagen.

    Im Fall selbst stellt sich mir die Frage, warum der Schaden 1 Jahr lang akzeptiert wurde und nun eine Entscheidung binnen weniger Tage
    erwartet wird - ohne auch nur irgendeinen Nachweis über den Schaden und evtl. Folgen zu haben. Auch über eine Mietminderung lese ich nichts - obwohl diese durchaus hätte schon seit 1 Jahr vorgenommen werden können. Spätenstens beim letzten Punkt könnte das Amt als eigentlicher Mietzahler durchaus grantig werden. Aber das ist nur eine Vermutung meinerseits.

    Gruß!

    Hallo,

    ohne Nachweis der schriftlichen Mangelanzeige (inklusive einer Mietminderung) und einer nachgewiesen gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung wird das Jobcenter eher nicht mitspielen. Versuche es erstmal, wie bass es Dir empfohlen hat, rechne aber nicht unbedingt damit, daß dann der Umzug als solches genehmigt wird.

    Gruß!

    Hallo,

    Wird bei ALG II das Einkommen der Eltern miteinbezogen, wenn man die Genehmigung vom Amt hat eine eigene Wohnung als U25-jähriger zu führen?

    sofern ein Unterhaltsanspruch besteht, wird dieser mit angerechnet.

    Kann man Grundsicherung und Hartz IV parallel beziehen?

    Nein.

    Kann man Hartz IV und elternunabhängiges Schüler-Bafög parallel beziehen?

    Ja.

    Kann man Grundsicherung und elternunabhängiger Schüler-Bafög..

    Nein.

    Gruß!

    Hallo,

    sollte eine unbefristete volle EM festgestellt werden, besteht die Unterhaltspflicht erst ab einem Jahreneinkommen von 100.000 €.

    Allerdings wird diese unbefristete EM meist nicht bei Erstantrag festgestellt, womit bei Erwerbsunfähigkeit unter 3 Stunden am Tag die Sozialhilfe in Betracht kommt. Und hier sind die Unterhaltsvorraussetzungen der Eltern wesentlich geringer als bei der Grundsicherung und es kabnn durchaus zu entsprechenden Forderungen kommen.

    Gruß!

    Hallo,

    Nix für Ungut, Corinna, aber du spekullierst.

    naja. Das Schreiben des JC weist darauf hin, daß Dienstleistungen angeboten werden - trotz Gewerbeuntersagung. Also ist davon auszugehen, daß es sich in Sachen Gewerbe Niederlande nicht nur um eine Anfrage handelt, sondern hier Tatsachen geschaffen wurden. Insofern ist Deine Antwort selbst auch nur eine Spekulation. Zumal der TE sich auch nicht mehr meldet.

    Aber wie auch immer - das ist die übliche Schwierigkeit in einem Forum: man bekommt selten alle relevanten Infos, weswegen eigentlich alle Antworten Spekulationen sein müssen.

    Gruß!

    Hallo,

    Aufgrund eines Verdachtes die Leistung einstellen geht gar nicht, wenigstens ist der Betroffene zu diesem Verdacht zu befragen

    doch, das geht durchaus. Zumindest dann, wenn der Verdacht bzw. die Indizien darauf hinweisen, daß hier ein grober Leistungsmißbrauch vorliegt. In einem solchen Fall ist die sofortige Leistungseinstellung durchaus angebracht. In dieser Phase einfach mal zu behaupten

    die Leistungseinstellung war rechtswidrig.

    ist m.M. nach nicht unbedingt zutreffend. Zumal es ja offensichtlich eine Vorgeschichte gibt: von der Gewerbeuntersagung über eine Gewerbeanmeldung im Ausland bis hin zu irgendwelchen vom Amt offensichtlich festgestellten Aktivitäten im Internet.

    seit über einer Woche kann ich kaum sprechen und bin deshalb krank geschrieben.

    Gute Besserung.

    Gruß!

    @Piedro

    Du kannst Dir Deine Belehrungen schon durchaus sparen und einen etwas anderen Ton im Forum anschlagen :(

    Dem TE ist die Gerwerbeausübung in Deutschland untersagt, weswegen Deine Anmerkung


    Das wäre ja nicht verboten,

    nun mal zumindest für Deutschland falsch ist. Das der TE trotz dieser Gewerbeuntersagung versucht, diese im Ausland zu umgehen, mag zwar rechtlich in Ordnung sein, hat aber auch für das Jobcenter einen faden Beigeschmack: denn jetzt geht es nicht nur um die Gewerbeuntersagung an sich, sondern auch um die beabsichtigte Erzielung von Einkünften durch ein im Ausland angemeldete Gewerbeausübung. Das hier publizierte Schreiben des JC scheint konkret auch darauf hinzuweisen, daß entsprechende Gewerbeaktivitäten dem Amt bekannt geworden sind und der TE aufgefordert, das ganze zu erklären. Bis dahin erfolgt eine Leistungseinstellung. Das wiederum weist darauf hin, daß die vom TE angebotenen Dienstleistungen vom Umfang her so groß sind, daß das Amt die Leistungen sofort einstellt. Ich sehe da nun nicht unbedingt einen Anlaß für Dich, hier wie ein Oberlehrer aufzutreten und irgendwelche Abrisse über eine Gewerbeanmeldung an sich im Ausland los zu lassen...

    Deine Postings sind seit einigen Tagen nicht gerade sehr konstruktiv - ich weiß ja nicht, was bei Dir los ist. Aber mit dieser schlechten Stimmung Deinerseits hilfst Du nicht unbedingt weiter... :(

    Gruß!

    Hallo,

    stelle hier deshalb diese Fragen und hoffe, da keinen mit "auf den Keks zu gehen".

    auf den Keks gehen mir nicht Deine Fragen, sondern das ständige Argument "Anhörung". Aber ich habe ja bereits erklärt, wie es mit der Anhörung aussieht und auch @Ghansafan hat Dir ja noch mal geschrieben, daß ein Widerspruch gegen die Rückforderung selbst auch wieder mnöglich ist. Im Augenblick geht es nur um den Leistungsbescheid, bei dem keine Anhörung nötig ist und ein Widerspruch nach Deinen eigenen Angaben sinnlos ist.

    Gruß!

    Hallo,

    irgendwie geht mir das ständige Argument "Anhörung" in diesem Thread auf den Keks.

    Es wurde ein endgültiger Bescheid erlassen. Dazu ist keine wie auch immer geartete Anhörung möglich und vorgesehen. Gegen diesen Bescheid sind ohne weitere Diskussion Rechtsmittel möglich. Ob diese Rechtsmittel Sinn machen, kann nur der TE wissen.

    Ein Rückforderungsbescheid ist bisher nicht erlassen worden, weswegen auch kene Anhörung stattgefunden hat. Da noch keine Rückforderung stattgefunden hat, ist auch vollkommen unklar, für welchen Zeitraum diese gefordert wird. Also kann ich im derzeitigem Stadium auch nicht gegen den Zeitraum der Rückforderung vorgehen.

    Also vergeßt mal diese ständige Forderung nach "Anhörung".

    Wenn der Bescheid als solches korrekt ist, kann kaum etwas dagegen gemacht werden. Wenn es zu Rückforderungen kommt, kann man dagegen Rechtsmittel einlegen, wenn man der Meinung ist, daß der Zeitraum der Rückforderung nicht richtig ist.

    Gruß!

    Hallo,

    es wird eindeutig geschrieben, um was für einen Zielort es sich handelt. Es ist davon auszugehen, daß die Teilnehmer wieder am eigentlich Treffpunkt abgeliefert werden. Es handelt sich um einen Termin des Jobcenters, der auch durchaus ganztägig sein kann. Seit wann werden Teilnehmer für Meldetermine oder Maßnahmen bezahlt? Es fallen keine Kosten an, weswegen sich auch diese Bemerkung erübrigt.

    Wo also ist Dein Problem? Heute schlecht geschlafen? ^^

    Nun versucht ein JC mal mit anderen Wegen, bestimmte Klientel zu motivieren - und dann ist es auch wieder nicht gut...

    Gruß!

    Hallo,

    Schauen was geht, Einblicke in Berufsfelder, Geschenke und Party mit Livemusik dienen nicht der Vermittlung in Arbeit

    das sehe ich etwas anders. Es könnten mit eienr solchen Veranstaltung insbesondere U-25-Bezieher angesprochen werden o.ä. Dagegen ist prinzipiell auch nichts einzuwenden. Allein der Ort der Veranstaltung sagt eigentlich aus, daß es durchaus um die Vermittlung von Arbeitsgelegenheiten und Informationen zu Berufsfeldern handelt - auch das eigentlich ein indirekter Hinweis auf U25. Nirgendwo im gesetz steht geschrieben, daß solche Veranstaltungen bierernst absolviert werden müssen - und wenn die Live-Musik und Geschenke einen Teil der Klientel dazu motiviert, überhaupt aktiv zu werden, ist das durchaus legitim.

    Gruß!