Beiträge von Corinna

    ich kann mir die umzugskosten ausleihen - wenn ich wüsste das ich sie im nachhinein zurückbekomme -

    Bei Umzug ohne Genehmigung wirst Du sie nicht zurück bekommen.

    ziehe ich ohne genehmigung um werden dann später die mehrkosten erstattet -

    Nein.

    Ich verstehe aber irgendwie nicht Dein Problem. Du hast einen guten Grund für eine größere Wohnung - was hindert Dich also daran, schnellstens zum Amt zu gehen und das alles zu klären?

    Gruß!

    Hallo,

    Wenn du eingeladen wirst, sind die Kosten zu erstatten.

    ok, Fehler meinerseits - ich habe heute früh zu schnell gelesen und erst durch piedros Beitrag den Inhalt erfaßt. Es geht nicht um die Reisekosten bei einem AG, sondern um die Fahrtkosten bei einer "Einladung" zum Jobcenter.

    Hier sind natürlich die Kosten zu erstatten - ohne Wenn und Aber. Allerdings hast Du, sofern möglich, den öffentlichen Personenverkehr zu nutzen. Ist dies aus objektiven Gründen nicht möglich, ist auch eine Autofahrt mit 0,20 € je Kilometer zu bezahlen.

    Im großstädtischen Raum wie Berlin, München oder auch Hamburg wird immer von der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ausgegangen, hier wäre nur im begründeten Einzelfall eine Abweichung möglich.

    Sorry nochmal für mein Versehen.

    Gruß!

    Hallo,

    wird ein Umzug kurzfristig vom Jobcenter genehmigt

    sofern die Kosten der Unterkunft angemessen sind, kann sofort entschieden werden.

    Kann man auch ohne Genemigung des Jobcenters umziehen und hat trotzdem Anspruch auf Umzugskosten und Erstattung der Mehrkosten für Miete, Heizung und Nebenkosten.

    Können schon. Aber wie willst Du dann die Kaution und den Umzug stemmen?

    Wie groß darf eine Wohnung mit Kind sein.

    Je nach Kommune - meistens max. 60 qm.

    Gruß!

    Hallo,

    dass es sich dabei um keine von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Stellen gehandelt hat, sondern um Eigenbemühungen, die grundsätzlich nicht bezahlt werden.

    Gegen dieses Argument würde ich Widerspruch und ggf. Klage einreichen, denn sie ist schwachsinnig. Das Amt kann nicht einerseits laut EGV die eigenständige Suche im Internet und Zeitungen verlangen, um dann die Bewerbungskosten abzulehnen.

    Gruß!

    Hallo,

    Ich erhalte exakt den gleichen Betrag, als würde ich gar nicht arbeiten. Ich werde nur auf das Geld der Grundsicherung des Lebensunterhalts aufgestockt.

    das glaube ich kaum. Durch die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit dürfte diese Aussage nicht richtig sein.

    Laut Eingliederungsvereinbarung sind Gespräche dieser Art kostenlos zu führen.

    In der EGV wird ausdrücklich eine Pauschale für Bewerbungen genannt. Somit ist auch diese Aussage nicht richtig.

    Entstehen höhere Kosten als die Pauschale, kann dies in der EGV entsprechend vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, solltest Du vor Antritt einer Bewerbungsreise einen entsprechenden Antrag stellen. Wird dieser abgelehnt, kannst Du das normale Widerspruchs- und Klageverfahren vornehmen.

    Die Begründung des SB ist zwar Blödsinn, aber es handelt sich (solange es nicht in der EGV steht) um eine reine KANN-Leistung - einen Anspruch als solches hast Du somit nicht. Abgesehen davon ist eigentlich nach dem BGB der einladende Arbeitsgeber für die Kosten eines Vorstellunsggespräches verantwortlich. Nur wenn er dies ausdrücklich in seiner Einladung verneint, käme eine Erstattung durch das Jobcenter in Frage.

    Im übrigen gibt es auch für Reisekosten vom Jobcente eine Obergrenze von max. 300 € im Jahr.

    Wenn ich im Formular "Nachweis von Eigenbemühungen" nur die geforderten 5 Bewerbungen aufliste, können mir negative Folgen entstehen?

    Nein. Aber Du kannst dann auch nicht die Pauschale und ggf. Reisekosten geltend machen.

    Gruß!

    Hallo,

    und was hat nun ein Antrag auf Abzweigung mit Deinem konkreten Fall zu tun? Richtig - nichts. Es käme maximal eine Abtretung in Betracht. Aber auch das habe ich nicht empfohlen. Ich habe geschrieben, daß Du Deinem Kind das Dir zustehende Kindergeld in voller Höhe überweist.

    Je nach Jobcenter kann das aber dennoch zu einer Anrechnung des Kindergeldes bei Dir führen, weil nicht Dein Kind anspruchsberechtigt ist, sondern Du als Elternteil.

    Und deswegen immer und immer wieder der Ratschlag, Dein Kind aus der BG heraus zu nehmen, wenn es seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann. Scheinbar nimmst Du aber diese Ratschläge nicht an, denn seit 3 Tagen geisterst Du nicht nur hier in diesem Forum mit Deinen Fragen herum.

    Ich bin dann auch nicht mehr gewillt, weiter zu antworten - zumal Deine Aussagen sich ständig ändern.

    Gruß!

    Hallo,

    dann suche im Netz nach Lohnabtretung oder schau Unterschiede zwischen Lohnabtretung und -pfändung.

    Du hast durchaus anlaßlos etwas geschrieben - nämlich, daß ein Darlehen nicht verweigert werden könne. Das ist aber hier vollkommen unnötig (und eben anlaßlos), weil die Ausreichung des Darlehen an sich ja überhaupt kein Thema hier ist.

    Für mich ist das Thema nun aber auch erledigt - ich habe anderes zu tun als mich hier ständig zu äußern.

    Es wäre halt nur schön, wenn Du in Zukunft nicht Aussagen im Brustton der Überzeugung triffst, wenn sie so nicht stimmen bzw. es durchaus Möglichkeiten gibt, bestimmte Aktionen zu fordern bzw. durchzusetzen. Hier hast Du - ohne Dich zu vergewissern, ob Deine Aussage zutrifft - einfach mal so einen Sachbearbeiter der "Überschätzung" beschuldigt, ohne Dich darüber zu informieren, ob es nicht durchaus Gründe für die Aussage des SB geben könnte.

    Gruß!

    Hallo,

    willst oder kannst Du irgendwas nicht verstehen? Es geht hier nicht um eine von Dir plötzlich und anlaßlos im Raum gestellte Weigerung, sondern Deine Aussagen bezüglich der Rückzahlung. Und da kannst Du offensichtlich nicht zwischen einem privaten und einem staatlichen/kommunalen Arbeitgeber unterscheiden. Ich habe dazu aber eigentlich schon alles geschrieben, was es zu schreiben gab, werde mich also nicht wiederholen und verweise nur noch einmal darauf, daß Deine Behauptung mit der Rückzahlung nicht bei einer kommunalen oder staatlichen Einrichtung und einer Abtretungserklärung zieht.

    Du kannst es gerne anders sehen - das ist Dein gutes Recht. Macht aber Deine Ansicht dann auch nicht richtiger.

    Vielleicht solltest Du Dich mal über Abtretungen informieren.

    Gruß!

    Hallo,

    und das nennst Du Notlage? Seltsame Definition. Und übrigens auch unnötig: das Überbrückungsgeld gibt es nun mal nur als Darlehen.

    Auch Deine Einschätzung über die die Möglichkeiten des Jobcenters bei der Rückforderung halte ich gelinde gesagt für ziemlich unsinnig. Es ist durchaus Praxis, bei einem staatlichen oder städtischen Arbeitgeber vom Antragsteller eine Abtretungserklärung zu verlangen. Das ist rechtlich in diesem Kontext auch nicht zu beanstanden. Insofern trifft Deine Aussage eher auf private Arbeitgeber zu, im konkreten Fall jedoch nicht.

    Fazit: Du antwortest mit irgendwelchen eher nichtsagenden und unsinnigen Antworten auf eine Frage, die eigentlich bereits beantwortet wurde. Beschränke Deine (durchaus meist sinnvollen) Ratschläge doch bitte eher auf Themen, die wirklich Deine Aufmerksamkeit verdienen.

    Gruß!

    Hallo,

    Die Bearbeiterin sagte mir, dass das Unterhaltsgeld ab 18 Jahre vollkommen wegfallen wird, weil der Junge im 2. Lehrjahr mehr verdient

    die Kindergeldkasse hat nichts mit Unterhalt zu tun und die Aussage des Mehrverdienstes im 2. Lehrjahr zeigt nicht gerade Kompetenz. Bei einem Unterhaltsanspruch wird das derzeitige und nicht das zukünftige Einkommen berücksichtigt.

    Gruß°

    Hallo,

    dennoch kannst du die Abtretung vornehmen. Alternativ kannst Du das Geld auch selbst überweisen und das dem Jobcenter dann per Kontoauszug nachweisen.

    Der Alleinerziehendenfreibetrag fällt nicht "wahrscheinlich" weg, sondern entfällt defintiv.

    Der Vater ist weiterhin unterhaltspflichtig - ob tatsächlich Unterhalt zu leisten ist, hängt dann aber auch vom Einkommen des Kindes ab.

    Gruß!

    Hallo,

    prinzipiell hat nicht Dein Sohn einen Anspruch auf das Kindergeld, sondern nur Du. Das erstmal zum grundsätzlichen.

    Du kannst bei der Kindergeldkasse eine sogenannte Abtretung veranlassen, bei der dann das KG direkt an das Kind überwiesen wird. Diese Abtretung kannst nur Du veranlassen - nicht Dein Sohn.

    Gruß!