Beiträge von Corinna

    Hallo,

    Ich habe auch gelesen, dass Fahrtkosten bis zu 6 Monate übernommen werden können, lohnt es sich einen erneuten Widerspruch einlegen zu können?

    ein Praktikum wird i.d.R. durch das Jobcenter nur maximal 3 Monate lang gefördert - dementsprechend können auch nur 3 Monate lang die Fahrtkosten übernommen werden. Frage also ist, ob ein längeres Praktikum mit dem Jobcenter auch abgesprochen war.

    Teilweise lese ich etwas von 0,20 ct. Fahrtkostenerstattung pro km? Stehen ihm dann mehr als die 0,15 ct. zu?

    Das JC hat laut einem Urteil des BSG hier kein Ermessenspielraum und muß entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zahlen. Und das sind 0,20 € je Kilometer.

    Gruß!

    Hallo,

    Deine Frage läßt sich nicht so einfach beantworten.

    Es muß ja bereits vorher irgendein Schriftwechsel gegeben haben, denn in dem von Dir hochgeladenem Schreiben erfolgt nur eine Feststellung, nicht aber ein Verwaltungsakt. Solange Du uns also diese Vorgeschichte nicht nennen kannst, können wir Deine Fragen auch nicht beantworten - also ob es sich um eine Aufrechnung, Abtretung oder tatsächliche eine Pfändung handelt. Und genau das ist entscheidend, weil sich u.a. Verjährungsfristen je nach Art des Geldeinzuges in der Länge unterscheiden und auch, was die Möglichkeiten betrifft, über das JC diese offenen Posten einzutreiben.

    Hole Dir bei Deinem Amtsgericht einen Beratungsschein und gehe damit zu einem Fachanwalt. Der kann dann Akteneinsicht beantragen und Dich dann konkret beraten.

    Gruß!

    Hallo,

    die Erstattung brauchst Du generell nicht anzugeben. Du hast für Medikamente eine Zuzahlung geleistet und hast auf eine Rückerstattung der KK einen Anspruch, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird. Diese Rückerstattung ist kein einmaliges Einkommen i.S.d. Gesetzes.

    Es könnte bei Prüfung der Kontoauszüge zu einer entsprechenden Nachfrage des Jobcenters kommen. Dann solltest Du den Bescheid der KK in Kopie vorlegen.

    Gruß!

    PS.: Und bevor jetzt irgendjemand einwendet, daß dann auch Steuerrückerstattungen nicht angerechnet werden dürfen - das ist ein vollkommen anderer Sachverhalt, bei dem nur das Wort "Rückerstattung" identisch mit dem Thema hier ist.

    Hallo,

    du kannst Deinen Lebensunterhalt wahrscheinlich selbst decken, womit Du tatsächlich aus der BG rausfällst. Würdesz Du nämlich weiter in der BG bleiben, würde Dein Einkommen mit dem ALG II verrechnet werden - und dann hättest Du noch weniger Geld als so.

    Was Dir nach Abzug Deines Mietanteiles bleibt, kannst nur Du wissen. Teile die Warmmiete durch die Anzahl der Familienmitglieder - und schon kennst Du Deinen Mietanteil.

    Deine Eltern bekommen dann mit Rausfall aus der BG keinen Regelsatz mehr für Dich. Inwieweit die Eltern nun von Dir fordern, daß Du Dich an den Kosten für Essen, Trinken usw. beteiligst, ist dann eine innerfamiliäre Sache.

    Gruß!

    Hallo,

    die Nichtgewährung von BaföG hat etwas damit zu tun, daß Du erst im höheren Schuljahr voll mit der Ausbildung belastet bist und damit von der Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit befreit bist. In dieser Zeit der Befreiuung hast Du dann tatsächlich keinen Anspruch auf ALG II.

    Bis dahin stehst Du dem Arbeitsmarkt neben dem Studium zur Verfügung und ein Anspruch auf ALG II besteht.


    Gruß!

    Hallo,

    wenn die 840 € netto sind, würde ich mal nicht mit BAB oder nur mit einem sehr geringen Anteil rechnen. Abgesehen davon haben Schulbücher nichts mit BAB zu tun - dafür wirst Du nirgendwo Zuschüsse bekommen.

    Aber letztendlich kann Dir das alles bei der Arbeitsagentur gesagt werden.

    Gruß!

    Hallo,

    Hallo,

    ein BaföG-Anspruch besteht prinzipiell nicht.

    Laut Sachbearbeiterin des Sozialamtes gibts das nur bis zu einem Alter von 30.

    Naja. Das BAB kennt keine Altergrenzen und eine solche wird auch nicht im § 59 SGB III genannt. Von daher ist diese Aussage nicht unbedingt richtig und Du solltest Dich an die Arbeitsagentur wenden und diese Frage klären - was auch zwingend wäre, denn BAB ist vorrangig gegenüber allen anderen Leistungen.

    Erst wenn bekannt ist, ob und wie hoch BAB wäre, wäre der Gang zum Jobcenter zu überlegen. Da Du aber keinerlei Zahlen z.B. zur Ausbildungsvergütung und auch zur Miete schreibst, aber auch nicht bekannt ist, ob das BAB gezahlt wird, wäre das jetzt hier reine Spekulation.

    Also schnellstens zur Arbeitsagentur!

    Gruß!

    Hallo,

    1. da Du die entsprechenden Unterlagen der Bank vorlegen mußt, kannst Du kaum gegen geringe Tilgungszinsen "vorgehen" - wie auch?

    2. je nach Kommune/Landkreis gibt es eine Pauschale für Heizöl. Im Normalfall wird diese Pauschale das ganze Jahr Monat für Monat gezahlt und muß somit angespart werden. Da dies aber oftmals schief ausgeht (da die Pauschale für sonst was ausgegeben wird) gehen immer mehr Ämter dazu über, entweder die Pauschale in einem solchen Fall nur einmal im Jahr zu zahlen bzw. die Rechnung bis zur Höhe der Jahrespauschale direkt zu übernehmen. Wie konkret Dein Amt hier vorgeht, kann Dir nur das Amt selbst mitteilen.

    Gruß!

    Hallo,

    Da der "allgemeine" ALG II-Empfänger nicht seiner (Grund-)Rechte beraubt werden kann, hat dieser also "Bewegungsfreiheit" in gesammten Bundesgebiet.

    sicher, hat er. Er kann sogar auch ins Ausland reisen. Blöd nur, daß er bei nicht vorheriger Antragstellung auf Ortsabwesenheit dann kein Geld mehr bekommt.

    Was übrigens nichts mit einem ALG-II-Bezieher zu tun hat. Nach Deiner etwas kruden Argumentation könnte sich auch ein Fabrikarbeiter oder ein Sachbearbeiter mit Verweis auf das GG jederzeit der "Bewegungsfreiheit im gesamten Bundesgebiet" zu jeder Zeit erfreuen. Kann er nicht, weil er dann wieder vom Arbeitgeber ohne dessen vorherige (Urlaubs-)Genehmigung sofort eine Abmahnung oder gar eine Kündigung erhält.

    Denke mal an das Argument Äpfel <> Birnen. Du wendest es gerade an...

    Gruß!

    PS: Bilder und Links in der Signatur sind hier unerwünscht. Bilder sind zumeist zu groß und Links bedeuten, daß hier auf Seiten verlinkt wird, die wir nicht kennen (und auch nicht kennen wollen).

    Hallo,

    wie willst Du denn auch nur annähernd plausibel begründen, 45.000 € für eine Erstaustattung und einem Umzug verwendet zu haben?

    Das ist m.E. vollkommen illusorisch. Man könnte vielleicht 1000 bis 2000 € als Argument für diesen Bedarf anbringen - aber doch nicht 45.000 €. Zumal dann, wenn die Hilfsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Auszahlung absehbar war. Hier könnte man dann von einer bewußten "Verschleuderung" von Vermögen ausgehen, was u.U. dazu führt, daß kein Anspruch auf ALG II besteht.

    Gruß!

    Hallo,

    ja und? Das bedeutet dennoch nicht, daß das Fax beim Jobcenter angekommen ist. Woher willst Du wissen, ob das Fax eingeschaltet war, Papier eingelegt war und und und...

    Das gleiche gilt auch für Mails - Du weißt nicht, ob der Empfänger die Mail auch wirklich erhalten hat und kannst das - wie auch das Fax - nicht nachweisen.

    Rechtssicher sind eigentlich nur persönliche Vorsprachen oder Einschreiben mit Rückschein.

    Gruß!

    Hallo,

    ist ja auch alles in Ordnung. Fakt ist aber dennoch, daß es nun durch Dich eben länger dauert, bis es zum Gerichtstermin kommt.

    Im übrigen findet ein solcher Termin i.d.R. nur dann statt, wenn dem Richter der Antrag auf EV nicht vollständig plausibel vorkommt. Andernfalls hätte das Gericht per Aktenlage entschieden.

    und ich habe ordnungsgemäss beim Amt den Termin abgesagtist ja auch alles in Ordnung.

    "Odnungsgemäß" nun nicht gerade - weder ein Fax noch eine Mail sind unbedingt rechtssicher. "Ordnunsgemäß" wäre eine persönliche,schriftliche oder - mit Einschränkungen - telefonische Absage gewesen.

    Gruß!

    Hallo,

    ist ja auch alles in Ordnung. Fakt ist aber dennoch, daß es nun durch Dich eben länger dauert, bis es zum Gerichtstermin kommt.

    Im übrigen findet ein solcher Termin i.d.R. nur dann statt, wenn dem Richter der Antrag auf EV nicht vollständig plausibel vorkommt. Andernfalls hätte das Gericht per Aktenlage entschieden.

    Gruß!

    Hallo,

    was erwartest Du nun? Du konntest weder den Termin vom Amt noch kannst Du den Termin vor Gericht wahrnehmen - zumindest was das Gericht betrifft, ist das nun mal eine von Dir ausgelöste Verspätung des Verfahrens.

    Im übrigen bedeutet eine EV nicht, daß automatisch zu Deinen Gunsten entscheiden wird. Das Gericht holt sich erst beim Amt eine Stellungsnahme ein und KANN dann per Aktenlage entscheiden. Es KANN aber auch einen Termin ansetzen.

    Gruß!

    Hallo,

    solange kein Kind im Haushalt wohnt und Ihr nicht zusammen wirtschaftet, gilt prinzipiell die 1-Jahres-Regel. Dann wird zwar Dein Freund nicht beim Einkommen berücksichtigt, aber Du erhälst auch nur Deinen Anteil an der Miete.

    Gruß!