Beiträge von wevell

    Hallo,

    einige Fragen:
    Wann hast du ALG II beantragt?
    Welches Brutto/Netto hat dein Freund?

    Zitat

    Nun haben sie von der Krankenkasse für den ganzen Tag das Krankengeld eingefordert, in Höhe von ca. 40 €, aber wir erhielten für den Tag für uns beide nur 7 € pro Tag.


    Das verstehe ich leider nicht.

    wevell

    Hallo Hoppel,

    Zitat

    Eine Ausnahme auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

    Im § 82 SGB XII heisst es "Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen." Wie weit man das auf das SGB II anwenden kann, weiss ich nicht. Es wäre aber ein Versuch wert.

    wevell

    Hallo,

    Werbung von Firmen, die dir helfen wollen, sind vielfach nur auf den Kommerz der werbenden Firma ausgerichtet.

    Förderung durch das Jobcenter ( die ARGE gib es nicht mehr ) sind möglich. Wende dich an deinen Fallmanager oder persönlichen Ansprechpartner. Die Leistungen sind Ermessensleistungen.

    wevell

    Hallo,

    die Kosten für Wasser und Abwasser/Kanalgebühren gehören zu den KdU und sind vom JC zu übernehmen. Normalerweise werden diese Kosten über die Nebenkosten umgelegt.

    Solltest du diese Kosten selber gezahlt haben, kannst du das beim JC einreichen. Zu übernehmen sind dann die gezahlten Abschlagzahlungen abzüglich der Erstattung.

    Sollte die Erstattung von Abschlagzahlungen Strom sein, dürfen diese nicht vom JC verlangt werden.

    Solltest die Schwierigkeiten haben, gehe zu einer Erwerbsloseninitiative.

    wevell

    Hallo,

    Zitat

    Sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf Schüler-BaföG besteht - ja, eventuell.

    Ich glaube, dass ist nicht ganz richtig oder ich lese die FH unter RN 27.2 falsch.

    wevell

    Hallo,

    dein früherer Vermieter hätte dem JC die Kaution zurückzahlen müssen, wenn der Vermieter keine Ansprüche auf die Kaution machen kann ( z.B.: wegen Mietrückstand, von dir verursachte Schäden an der Wohnung, usw. ).

    Fordere das frühere JC schriftlich und formlos auf, dir das Geld zu überweisen. Das Schreiben kannst du beim jetzigen JC einreichen, vergiss aber nicht eine Empfangsbestätigung. Sollte eine Erstattung erfolgen, zählt diese nicht als Einkommen.

    wevell

    Hallo,

    du hast keinen Anspruch auf ALG II.

    § 7 Abs. 5 SGB II

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57
    und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus
    keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

    Aktuelle Gesetzestexte findest du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/

    wevell

    Eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von ALG II ist, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und Einkommen erzielen kann. Man ist verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise zu mindern. Somit wäre der Bezug von ALG II bei Auszubildenden nicht möglich.

    wevell

    Hallo,

    die Widersprüche wurden rechtsmässig bearbeitet. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wurde, ist es doch egal, wer entscheidet. Im Falle der Ablehnung steht dir der Klageweg offen.

    Welche Freibeträge und Freigrenzen sollen wovon und warum angerechnet werden?

    wevell

    Hallo,

    die Liste dürfte auf über 300 kommen.

    Für die berücksichtigungsfähige Wohnfläche orientiert sich die Rechtsprechung ,...., an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau, die die Länder nach § 10 WoFG als Förderhöchstgrenze festsetzen dürfen ( Berlit im LPK-SGB II, §22 Rn. 42 ).

    Diese Höchstgrenze wird in den Richtlinien genannt.

    In den meisten kommunalen Richtlinien wird aber darauf hingewiesen, das die Miete, nicht die Wohnfläche, ausschlaggebend ist.

    wevell

    Hallo,

    wenn du in die Wohnung deines Vaters ziehst, wird das JC vermuten, dass dein Vater dich finanziell unterstützt, sofern seine Rente das zulässt.

    Lasse dich bei Antragstellung von einer örtlichen Erwerbsloseninitiative beraten.

    wevell

    Hallo,

    ich versuche es noch ein Mal:

    Die von dir zitierten Höchstwerte sind die Höchstgrenze nach dem Wohnraumförderungsbestimmungen ( massgebend für den öffentlichen Wohnungsbau, Wohngeld ) des Bundeslandes. Eine Seite davor ist ein Rechenbespiel für die Produkttheorie.

    Leider ist diese Richtlinie aus dem Jahr 2011. Mittlerweile gilt:

    http://www.harald-thome.de/media/files/kd…06.2013-all.pdf

    Bitte Seite 21 lesen.

    Bitte zeige mir eine kommunale Richtlinie/Satzung, die eine maximale Wohnungsgrösse bestimmt.

    wevell

    Hallo,

    ich kenne viele Kommunen, die eine maximale Grösse der Wohnung nicht kennen. Nach der " Produkttheorie " ist nur eine maximale Miethöhe ( Angemessenheit ) erlaubt. Bei einem niedrigen Mietzins pro m² können für eine Einzelperson auch z.B. 80 m² Wohnraum noch angemessen sein.

    Eine Sanktion ist die Minderung der Leistung, ein Neuantrag ist nicht nötig. Auch während einer Sanktion muss man seinen Pflichten nachkommen.

    Man ist auf Grund Gesetz krankenversichert und muss Beiträge zahlen ( monatl. ca. 150,00 € ).

    wevell

    Hallo,

    mündliche Zusagen/Aussagen vom JC haben keinen Wert.

    Die Ersparnis von 10,00 € steht in keinem Verhältnis zu den Umzugskosten. Das JC hat wirtschaftlich zu handeln. Wirtschaftlichkeit wäre, wenn es sich in 2-3 Jahren rechnen würde. Wenn schulische Gründe des Sohnes gegen einen Umzug sprechen, ist der Umzug nicht zumutbar.

    wevell

    Hallo,

    im § 7 Abs. 3a SGB II wird vermutet

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben......

    Es kommt darauf an, , das aus " einem gemeinsamen Topf " ( so BSG 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R ) gewirtschaftet wird, also eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht,....., welche die Beziehungen prägt.( Thie/Koch im LPK-SGB II Rz. 43 )

    wevell